Diskussion:Unmöglichkeit (BGB)

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Lemma

Kaum zu Glauben, dass solch zentrale Artikel noch fehlen. Das ist jetzt jedenfalls mal eine Arbeitsversion, mehr ist mir gerade nicht eingefallen. Bitte verbessern! -- Vilsecker 16:05, 24. Jun 2004 (CEST)

jau der artikel ist immernoch recht schrottig, es fehlt jede struktur...--Zib 11:39, 16. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Der Absatz zu Österreich kann ja nicht ernst gemeint sein! --103II 18:55, 19. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Vertretenmüssen

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Ich habe zunächst den Satz, der als Unterscheidungskriterium das Vertretenmüssen einerbestimmten Person enthält entfernt. Für die Definition des Begriffes Unmöglichkeit und die Typenunterscheidung ist dies nämlich irrelevant. Wer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, ist "nur" für die Sekundäransprüche und das Schicksal der Gegenleistungspflicht relevant.Vatiwurst 11:29, 30. Jan. 2007 (CET)Beantworten

zu: Funktion und Regelungszusammenhang

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Hallo 103II! Der von Dir neu eingebrachte Absatz ist m. E. zu wissenschaftlich. Bedenke dass sich hier auch juristische Laien informieren wollen. Ich würde daher vorschlagen den Absatz zu überarbeiten (Konkretisierung, Gefahr, das seinerseits Erforderliche- solche Sachen verstehen manche Juristen ihr Leben lang nicht). Den Hinweis auf das unabhängige Schicksal der Gegenleistungspflicht find ich aber gut.Vatiwurst 09:31, 1. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Ja, das ist natürlich das alte Oma-Problem ;-) Wobei ich immer denke, gerade weil auch viele Juristen das nicht wissen, sollte es doch wo stehen. Aber Du hast natürlich recht, als Einleitung ist es etwas anspruchsvoll. Was Rechtsfolge der Unmöglichkeit ist und dass es hier auf Stück- oder Gattungsschuld ankommt, hätte ich schon gerne drinnen. Die Konkretisierungsdetails können raus (Link), dass 275 die Leistungsgefahr regelt, hätte ich aber gern drin. Habe es mal überarbeitet. So besser? Schöne Grüße, --103II 10:30, 1. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Lemma

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Dieser Artikel wird im Artikel Buridans Esel verlinkt, in ganz nicht-juristischer, vielmehr philosophischer Bedeutung. Ist das, was hier behandelt wird, nicht nur eine spezielle Bedeutung des Begriffs? In der Linkliste sind noch mehr Links mit philosophischer Bedeutung, ich verschiebe den Artikel mal mit BKL zu Möglichkeit. --androl ☖☗ 19:29, 6. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Nö. Unmöglichkeit im Sinne des §275 I, II, oder auch III oder im Sinne des 311a I/II lag ja bei Buridans Esel gerade nicht vor. Wohl eher ein Totaldissens. --ObersterGenosse (Diskussion) 21:50, 5. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Na ja, Unmöglichkeit ist die objektive Seite, Unvermögen die subjektive Seite der Unmöglichkeit. Unvermögen lag ja vor. --Stephan Klage (Diskussion) 16:34, 17. Apr. 2021 (CEST)Beantworten