Diskussion:Unmittelbarer Zwang
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Zuständige Amtsträger
BearbeitenMan bräuchte noch eine Aufstellung derjenigen Personen, die zum UZ - rein kraft Amt - befugt sind. Na klar, PVB, dann deutsche Kapitäne und Piloten, sowieso Bundeswehr-Vorgesetzte und Feldjäger (jeweils ggü. untergebenen Soldaten) und der Einsatzleiter der Feuerwehr ggü. Störern (in Bayern Art. 25 Bayer. Feuerwehrgesetz). Alles andere steht in den Sternen, z.B. Angestellte der Wachpolizei (keine PVB) und und und...? -- Matt1971 ♫♪ 03:30, 8. Dez. 2005 (CET)
Auch die Justizwachtmeister an den Gerichten sind zum Durchsetzen unmittelbaren Zwangs berechtigt, allerdings ohne Schußwaffengebrauch.--scif 12:49, 29. Nov. 2006 (CET)
Ermächtigungsgrundlage für Justizvollzug (Strafvollzugsgesetz) -> Seit Föderalismusreform nicht Ländersache? 22:20, 17. Feb. 2008 (CET)
- Gesetze die ehemaliges Bundesrecht sind, gelten bis zur Änderung durch Landesrecht als solches fort. Gleiches gilt für ehemaliges Landesrecht, das jetzt als Bundesrecht fortgilt (Art. 125a GG).--HolgerB 19:24, 18. Feb. 2008 (CET)
Hallo, ich möchte den Vorschlag äußern die Übersicht tabellarisch aufzustellen. Die derzeitige Fassung mit einem Abschnitt für jedes Bundesland erzeugt eine gewisse Überlänge bzw. auch Unübersichtlichkeit. Wie ist eure Meinung dazu? --Nomygon (Diskussion) 07:59, 25. Okt. 2018 (CEST)
Einleitung
Bearbeitenich möchte mal die Aussage "ist wesentlicher Bestandteil des Gewaltmonopol des Staates" in Frage stellen. Das Recht ist nicht wesentlich, viel bedeutender (wg. Grundrechtseingriffen) sind es die Rechte zum Freiheitsentzug, Freiheitsbeschränkung und Sicherstellung. Bitte mal in der Lit. nachsehen, ich habe nichts da. --93.133.72.236 14:12, 12. Nov. 2013 (CET)
- Das sehe ich voellig anders, weil
- Erstens: Hier steht nicht, dass es sich um den wesentlichsten Bestandteil handelt. Und schon gar nicht steht, dass es der schwerwiegendste Bestandteil waere.
- Zweitens - und dieses Argument ist noch viel wichtiger: Wenn ein Richter einen Haftbefehl erlaesst (=Teil des Gewaltmonopols mit wesentlichem Grundrecht), dann ist das fuer sich genommen noch kein unmittelbarer Zwang. Der Haftbefehl ist aber absolut wertlos, wenn er nicht von einem Polizisten durch unmittelbaren Zwang (das UzwG regelt in diesem Zusammenhang etwa die Fesselung von festgenommenen Personen oder in § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe d den Waffengebrauch zur Durchsetzung eines Haftbefehls) auch durchgesetzt werden kann. Gruesse --Taste1at (Diskussion) 14:50, 12. Nov. 2013 (CET)
Abschnitt Polizeigewalt
BearbeitenDer Abschnitt erscheint mir in diesem Artikel wenig hilfreich. Er wiederholt die Argumentation der Einleitung lediglich mit anderen Worten, die zudem aus einem Fachbuch stammen, das sich eigentlich mit der Polizei des 19. Jahrhunderts befasst. Auch thematisch passt das nicht wirklich hierher (UZwang ist ein weitfassender juristischer Begriff, Polizeigewalt ein engfassender politischer und durchaus missverständlicher – meist negativ, also nicht neutral, verwendet), das könnte man besser über Siehe auch verlinken, falls das überhaupt rein muss. (Der Abschnittstext selbst verlinkt/verweist zweimal nach Staatsgewalt, und da gehört das m.E. in der Tat hin). Ich würde den Abschnitt also komplett streichen wollen, er hilft dem Artikelverständnis m.E. nicht weiter. Meinungen? --Matysik (Diskussion) 12:17, 30. Dez. 2013 (CET)
Situation außerhalb Deutschlands
BearbeitenDer Artikel ist aktuell deutschlandlastig. Anscheinend gibt es den Begriff (in ähnlicher Bedeutung?) auch in Österreich und der Schweiz. Wer kann das ggf. im Artikel in entsprechenden Länderabschnitten ergänzen? --Matysik 13:22, 7. Sep. 2015 (CEST)
- Das gibt es überall, wo es Polizei gibt. --62.203.69.84 13:44, 7. Sep. 2015 (CEST)
- Klasse! Da dann – los! :-) Bitte alles tatkräftig in den Artikel einfügen und belegen, den Artikel dazu am besten nach Ländern gliedern wie üblich bei Rechtsthemen. Danach können wir dann Einführung etc. gerne alles richtig anpassen und geradeziehen, ich helfe mit! Bis dahin bitte auf Texteinstreuungen ("in Deutschland" o.Ä.) verzichten, denn in der aktuellen Form betrifft der Artikel ausschließlich Deutschland, also ist es verwirrend und redundant, im Artikel "in Deutschland" einzufügen, wenn andere Ländern ohnenhin nicht erwähnt oder gar dargestellt werden. Danke/Gruß! --Matysik 13:51, 7. Sep. 2015 (CEST)
- Nachdem dir jetzt klar ist, dass es auch Polizeien ausserhalb Deutschlands gibt, ist die wiederholte Einfügung der Behauptung, es sei ein "deutscher" Rechtsbegriff, Vandalismus. --62.203.69.84 13:58, 7. Sep. 2015 (CEST)
- Die Beschimpfung als "Vandale" durch eine Schweizer IP (sehr mutig! ***schmunzel***) empfinde ich zwar als lustig, aber sonst nicht sonderlich hilfreich. Vielleicht hättest du deine ganze erstaunliche Editwar-Energie lieber in eine echte Artikelverbesserung (oder zumindest eine Sachdiskussion dazu) gesteckt. Nein, das schafft man nicht nach dem Motto: "Eh, UZwang gibt es in der Schweiz auch, das muss ich jetzt mal irgendwo an beliebiger Stelle demonstrativ beleidigt in den Artkel malen!", sondern indem man (bewährtes Verfahren) Abschnitte "Deutschland" und "Schweiz" bildet und dann für die Schweiz die entsprechenden Sachinformationen einfügt. Das wäre ein schöner Qualitätssprung für die Seite gewesen, aber ich weiß schon: das macht Arbeit! Dann lüfte ich mal ein Geheimnis: viel Arbeit und Mühe ist das Erfolgskonzept guter Artikel. Und ich hätte gerne mitgeholfen, aber jetzt ist der Artikel ja gesperrt. Schöner Erfolg im Sinne dieser wundervollen Enzyklopädie, wir sind alle stolz dich! --Matysik 14:28, 7. Sep. 2015 (CEST)
- P.S.: Ich möchte gerne nach der Entsperrung einen Abschnitz "Schweiz" hier einfügen, ähnlich wie in meinem Artikel Militäreinsatz – wenn ich dazu Hilfe von einem Fachmann aus der Schweiz habe, dann ist das natürlich viel einfacher, dann muss ich mir das nicht (wie bei Militäreinsatz) mühsam zusammensuchen. Bist du dabei? Gruß!--Matysik 14:54, 7. Sep. 2015 (CEST)
- "Nachdem dir jetzt klar ist, dass es auch Polizeien ausserhalb Deutschlands gibt, ist die wiederholte Einfügung der Behauptung, es sei ein "deutscher" Rechtsbegriff, Vandalismus." - das ist natürlich völliger Unsinn: In Österreich etwa gibt es zwar auch eine Polizei, aber keinen Rechtsbegriff "unmittelbarer Zwang", sondern nur den Rechtsbegriff der "unmittelbaren (behördlichen) Befehls- und Zwangsgewalt".--Taste1at (Diskussion) 16:03, 7. Sep. 2015 (CEST)
- Nachdem dir jetzt klar ist, dass es auch Polizeien ausserhalb Deutschlands gibt, ist die wiederholte Einfügung der Behauptung, es sei ein "deutscher" Rechtsbegriff, Vandalismus. --62.203.69.84 13:58, 7. Sep. 2015 (CEST)
- Klasse! Da dann – los! :-) Bitte alles tatkräftig in den Artikel einfügen und belegen, den Artikel dazu am besten nach Ländern gliedern wie üblich bei Rechtsthemen. Danach können wir dann Einführung etc. gerne alles richtig anpassen und geradeziehen, ich helfe mit! Bis dahin bitte auf Texteinstreuungen ("in Deutschland" o.Ä.) verzichten, denn in der aktuellen Form betrifft der Artikel ausschließlich Deutschland, also ist es verwirrend und redundant, im Artikel "in Deutschland" einzufügen, wenn andere Ländern ohnenhin nicht erwähnt oder gar dargestellt werden. Danke/Gruß! --Matysik 13:51, 7. Sep. 2015 (CEST)
"Nur ausnahmsweise"
BearbeitenIn der Einleitung heißt es aktuell:
Es gilt prinzipiell und grundlegend das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt, dass auch die Polizei Gewalt generell nur ausnahmsweise anwenden darf und nur dann, wenn sie eine polizeiliche Maßnahme auf andere Weise nicht durchsetzen kann.
Gibt es dafür eine Quelle? Für mich liest sich das so, als ob da ein juristischer Laie etwas aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gefolgert hat, was dieses nicht enthält.--Kirmesspaß (Diskussion) 23:07, 15. Dez. 2021 (CET)