Diskussion:Unterhalt

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 87.190.15.98 in Abschnitt Im Artikel unklar

Selbstbehalt

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Ich hab mal das Thema Selbstbehalt hier eingearbeitet, weil das ja eigentlich länderübegreifend gilt. In den beiden Hauptlemmata Kinderunterhalt (Deutschland) und Unterhalt (Deutschland) müsste das ansonsten jeweils eingetragen werden, was ich zu verworren finde. Hoffe da gibts keine Einwände? Oder ist das doch zu "speziell"? Nickaat 23:17, 28. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Begriff "Obsorge"

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Dieser Fachbegriff ist aus dem österreichischen (!) Famiienrecht entnommen, steht aber mittendrin im länderübergreifenden Teil, und das sogar mehrfach. Das sollte eigentlich nicht sein, denn der Begriff findet m. W. im deutschen Familienrecht keine Verwendung. Der ganze Artikel müsste demnach "auf links gedreht" werden, also komplett umgeschrieben. So ist das - wie schon von Nickaat gesagt - ein heilloses, unverständliches Chaos. -andy 77.7.6.70 18:31, 11. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Lebensunterhalt

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Im Artikel wird behauptet, dass in sozialwissenschaftlichen Zusammenhängen der Begriff im Sinne von „Lebensunterhalt" für alle Mittel stehe, die eine Person für sich selbst, für ihre Familie oder Gruppe zur Sicherstellung der menschlichen Existenz benötigt. Dabei könne es sich um Güter, Geld oder andere Leistungen handeln. "Belegt" wird diese Behauptung mit Gerhard Köbler: Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein rechtsgeschichtliches Lexikon eine sozialwissenschaftliche Aussage belegen soll, belegt diese angegebene Quelle die zu belegende Aussage überhaupt nicht. Unter dem Stichwort "Unterhalt" steht in diesem Lexikon des Rechtswissenschaftlers Gerhard Köbler folgendes: "Unterhalt ist die Gesamtheit der für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. In einfachen Gesellschaften ist die gemeinsame Lebensführung Nahestehender so selbstverständlich, dass der U. rechtlich nicht erfasst wird. Bereits das römische Recht anerkennt seit Augustus (63 v. - 14 n. Chr.) aber in der (lat.) extraordinaria cognitio (F.) durchsetzbare Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und Eltern und Großeltern. Seit Antoninus Pius (?) besteht eine gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen allen ehelichen Aszendenten und Deszendenten sowie unter Geschwistern. Bei einem unehelichen K. betrifft dies nur die Mutter und ihre Verwandten. Eine Rechtspflicht zu U. unter Ehegatten kennt in Ausnahmefällen Justinian (527-565). Im Mittelalter fördert die Kirche die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern. Dem folgen im Spätmittelalter städtische Satzungen. Die gelehrte Literatur befasst sich seit dem 16. Jh. vertieft mit diesen Fragen. In der Aufklärung wird neben dem Vater die Mutter zu U. verpflichtet und eine Unterhaltsverpflichtung weiterer Verwandter zunehmend abgelehnt. Dem schließen sich die großen Zivilrechtsgesetzbücher überwiegend an." Köbler beschreibt also den Begriff "Unterhalt" ganz im Sinne der rechtlichen Unterhaltspflicht und nicht im Sinne von "Lebensunterhalt". Da die Aussage im Artikel somit unbelegt ist, entferne ich diese Aussage gemäß WP:Belege. --188.193.0.230 22:42, 9. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Der erste Satz aus Köbler ist entscheidend: „Unterhalt ist die Gesamtheit der für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen.“ Daher hatte ich diese Quelle (mangels einer besseren) gewählt. Möglicherweise habe ich übersehen, dass der Begriff „Aufwendungen“ wieder nur im finanztechnischen Sinne verstanden werden kann. Andererseits ist im Artikel ja auch der „Naturalunterhalt“ erwähnt. Insofern kann man bereits daraus herleiten, dass Aufwendungen auch Güter u.a. Leistungen sein können. Dass der Begriff in der soziologischen und ethnologischen Literatur, die ich gelesen habe, nicht definiert wird, liegt mMn daran, dass es ein trivialer Gemeinbegriff ist, der nicht extra erklärt werden muss. Aus allen Kontexten, wo es um Gesellschaften geht, die kein Geld verwenden, lässt sich die Verwendung im Sinne der „weiter gefassten sozialwissenschaftlichen Zusammenhänge“ leicht herleiten.--Ökologix (Diskussion) 07:21, 10. Feb. 2015 (CET)Beantworten
Du betreibst hier klassische Theoriefindung! Köbler definiert "Unterhalt" als Rechtsbegriff - genauso wie hier im Artikel beschrieben - und nicht in "weiter gefassten sozialwissenschaftlichen Zusammenhängen". Finde eine Quelle, die den Begriff in "weiter gefassten sozialwissenschaftlichen Zusammenhängen" definiert und wir können weiter reden. So lange bleibt dies gemäß WP:Belege draußen. --188.193.0.230 08:37, 10. Feb. 2015 (CET)Beantworten
Ich habe das jetzt anderes gelöst, um der sicherlich prominenten Bedeutung als Rechtsbegriff entgegenzukommen. Ich hoffe, so bist du einverstanden. (Davon abgesehen, ist es weder TF noch belegpflichtig, wenn man einen trivialen Gemeinbegriff erklärt. Vermutlich war der Bezug zu den „sozialwissenschaftlichen Zusammenhängen“ der Fehler. Auch der ergibt sich zwar aus dem Gemeinbegriff – wie man dem Kontext vieler Texte leicht entnehmen kann –, aber es klingt natürlich nach einem fest umrissenen Fachbegriff.) --Ökologix (Diskussion) 06:50, 11. Feb. 2015 (CET)Beantworten


tl;dr: Lebensunterhalt ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel, als solcher erstens recht sinnfrei, zweitens genau einmal vorkommend indem der Begriff gebraucht wird (rekursion=sinnlos) und eben kein einziges mal indem er erklärt oder irgendwie definiert würde. --  itu (Disk) 02:35, 15. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 05:16, 11. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Ehegattenunterhalt

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Dieser wichtige Begriff taucht nicht einmal in dem Text auf. Zufall oder habe ich es übersehen? Abwun (Diskussion) 21:18, 21. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Im Artikel unklar

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Betrifft Unterhalt den Eltern zahlen müssen, wenn Kinder über 18 und keine 21 sind auch Arbeitslosengeld oder Gefängniskosten? Weil das wäre echt ehrenlos vom Gesetz, wenn Kinder gezwungen werden, auf ihre Eltern aufzupassen., obwohl sie 18 sind. --87.190.15.98 12:12, 9. Mai 2023 (CEST)Beantworten