Diskussion:Urheberrecht (Österreich)

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekter Weblink

Hinweis zu Quellen

Bearbeiten

Unter Quellen wurden bisher nur die bereits verwendeten angeführt. Ausnahme: Das bisher nur einmal berücksichtigte Werk,Rehbichler, Dr.Manfred, Viganó, RA. Dr. Uhlig RA. Dr.Kai Peter (Mitarbeit) Haas, RA. Lorenz (Mitarbeit): URG. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte mit ausführenden Verordnungen, zwischenstaatlichen Verträgen (insbesondere WPO- und TRIPS-Abkommen, RBÜ und ROM-Abkommen, weitere Matrerialien und Sachregister, 3.neubearbeitete Auflage, Freiburg, orell füssli Vderlag AG, 2008, ISBN 978-3-280-07143-4. In den Einzelnachweisen scheint es mit dem im Werk angegebenen Zitiervorschlag auf.--Kath Erich 10:28, 19. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Erledigt und nicht mehr relevant--Kath Erich 18:44, 8. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Hinweise zur neuen Version

Bearbeiten

1. Zu den einzelnen Verwertungsrechten werden Wichtige Begriffe noch hinzugefügt (Muster: Verbreitungsrecht) Darum wird der Gesetzestext unter lit. a angeführt.

2. In den Verwandten Schutzrechten werden ebenfalls Verwertungsrechte angeführt. Sie werden ebenso wie Hinweise auf freie Werknutzungen usw. in die Verwertungsrechte eingebaut.

3. Für die Begriffe Öffentlich und Veröffentlichung wird bei den Hinweisen eine zusammenfassende Übersicht gegeben. (Allgemeiner Öffentlichkeitsbegriff; Öffentlikchkeitsbegriff für Verwertungsrechte, die sich auf die körperliche Verwertung beziehen und solchen, die unkörperliche Verwertungen betreffen. --Kath Erich 08:42, 26. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Erledigt und nicht mehr relevant--Kath Erich 18:46, 8. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Feedback

Bearbeiten

Der Text ist sehr interessant und informativ. Ich hätte folgende formale/stilistische Änderungsvorschläge:

  • Im Fließtext sind zu viele Weblinks. Gemäß Wikipedia:WEB sollten Weblinks nach Möglichkeit überhaupt nicht im Fließtext vorkommen; ich würde vorschlagen, es auf die direkten Links zu bestimmten Paragraphen zu beschränken und dort, idealerweise, die Vorlage:§ zu verwenden, die genau für diesen Zweck existiert.
a) Ob es wikigemäß ist, weiß ich nicht. Um aber die im Fließtext verwendeten erklärenden und ergänzenden Links zu eliminieren, habe ich einen Abschnitt "Weiterführende Links" eingerichtet und dorthin zitiert. Der Grund wird dadurch verständlich, wenn du die Definition von Werk anschaust. Die vier angeführten Werkkategorien sind Elemente der Definition, die Links auf diese Wertkategorien Erklärungen und keine Einzelnachweise. Erst durch den Verweis auf den Gesetzestext "Werke der Literatur" wird z. B. ersichtlich, dass auch Computerprogramme Werke der Literatur sind. Alternative: Ich mache Artikel ich eine genaue "Nacherzählung" dessen, was im Gesetz ohnedies klar und deutlich definiert ist.
b) Die Vorlage § unterstützt nicht jusline. Ich habe versucht, auf RIS auszuweichen. Problem: Mit Hilfe der Vorlage § kann ich Einzelparagrafen zitieren. Aus {{§|1|Urheberrechtsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR12024402}} UrhG wird § 1 UrhG ( korrigiert wau >). Das genügt aber nicht.
In RIS, kann ich zwar zusammenhängende § in Einem zitieren, das Ergebnis schaut aber nicht sehr beeindruckend aus:"Das Werk". In jusline habe ich folgendes Ergebnis: Das Werk (§§ 1-9). Das ist zwar auch nicht gerade das, was ich will, aber für jedermann, auch für einen Laien eine übersichtliche und klare Darstellung.
  • Der Fließtext wird ab und zu durch Schrägstriche unterbrochen ("/"). Gibt es da einen guten Grund dafür?
Die Schrägstriche sollten die einzelnen Schlagworte abgrenzen. Ich habe sie nunmehr durch einen Strichpunkt ersetzt. Natürlich könnte ich auch * verwenden. Dies zu entscheiden ist eine Geschmacksfrage, die ich dir gerne zur Entscheidung überlasse.
  • Bei "Schutz von Werkteilen (§ 1. Abs. 2)" wird ein wörtliches Zitat mit Schreibfehler (und (Sic!) dahinter) verwendet. Das ist zwar korrekt zitiert, ich sehe aber nicht, warum in diesem Fall ein wörtliches Zitat überhaupt notwendig ist.
OK
  • Das Verlinken innerhalb des gleichen Artikels ist eher unüblich. Man könnte z.B. den Link (bzw. die geplanten Links) im Kapitel "Aufbau" auf die Teilstücke herausnehmen, da sowieso darüber das (verlinkte) Inhaltsverzeichnist ist.
Die Verlinkung im Artikel wurde auf ein Mindestmaß reduziert. ( Das Urheberrecht "Verwertungsrechte: Details" und der interne Link der beiden ersten Verwertungsrechte auf das zu § 14 Abs 2 und 3 Gesagte.)
  • "Schutz geistiger Interessen": Hier wäre evtl. ein Absatz Fließtext leichter zu lesen als die Sichwortliste.
Wurde umgearbeitet. Es wäre natürlich noch viel zu sagen. Der Artikel soll doch wohl nur eine Information aber kein Kommentar werden.
  • Überschriften ("1. Erklärung zentraler Begriffe.", "2. Verwertungsrechte.") sollten nicht nummeriert werden (das werden sie im Inhaltsverzeichnis sowieso automatisch) und keinen Punkt am Ende haben.
OK
  • Im Text die Absätze händisch zu nummerieren (wie z.B. bei den Verwertungsrechten) sollte man mMn nur in begründeten Ausnahmefällen machen. Ich empfehle, stattdessen die in Hilfe:Listen vorgeschlagenen automatischen Funktionen (mit "#" und "*") zu verwenden. Das sorgt auch gleichzeitig für eine konsistente Einrückung.
  • Bei "Die einzelnen Verwertungsrechte" würde ich Lit. a (Link auf Wortlaut des Gesetzes) weglassen und stattdessen den Paragraphen bei der Zahl unterlegen, das ist mMn übersichtlicher. Beispiel: "3. Vervielfältigungsrecht. (§ 15)". Auch hier würde ich prinzipiell die Verwendung der Vorlage:§ vorschlagen.
OK
  • ad "Wichtige Hinweise": "ich" sollte im Artikel vermieden werden ("Die von mir hier und im Text gesetzten Links..."). Prinzipiell denke ich, dass so ein Link-Disclaimer in Wikipedia ganz allgemein unnötig ist, der müsste ja sonst bei allen Artikeln mit Weblinks hinein. Punkt 2 und 3 sind eigentlich redundant, da sowieso am Ende des Artikels der "Hinweis zu Rechtsthemen" steht (ganz unten, über den Kategorien).
Du hast recht: Er müsste wirklich bei allen Artikeln vorhanden sein. WIKIPEDIA
Der "Hinweis zu den Rechtsthemen" steht tatsächlich ganz unten. Dadurch wird er nur beschränkt wahrnehmbar. Außerdem wird auch ein Durchscnittsleser, auch wenn er ihn wahrnimmt, nicht motiviert sein, ihn zu lesen. So teilt er das Schicksal des "Kleingedruckten". Ich möchte mich nicht in einem Verfahren auf ihn berufen müssen, wenn ich einen auch nur halbwegs gefinkelten Gegenanwalt habe.

Inhaltliche Vorschläge:

  • Beim Schöpfungsprinzip wäre vielleicht ein Querverweis auf Schöpfungshöhe interessant. Der letztere Artikel ist zwar sehr deutschlandlastig, aber es scheint sich um das gleiche (oder zumindest ein ähnliches) Konzept wie im österr. Urh-Recht zu handeln.
Bei der Schnöpfungshöhe untersceidet sich das österreichiscdhe Urheberrechtsgesetz insoweit vom deutschen, als es alle Werkkateorien gleich behandelt. Ich habe versucht, dies mit einem Einzelnachweis zu berücksichtgigen.

Frage: Bei den Verwertungsrechten steht als Beispiel: Wer ohne Genehmigung ein fremdes Werk von der Website eines anderen ladet, verstößt gegen das Vervielfältigungsrecht und gegen das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht. Wieso verstößt man durch herunterladen gegen das Zurverfügungstellungsrecht? Ich stelle durch herunterladen ja das Werk nicht einem Dritten zur Verfügung.

OK, wurde deutlicher gefasst.

So, das war's einmal; lG --Heinzi.at 22:31, 27. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Der Artikel hat sehr viele Untergliederungen. Durch die Verwendung der Formatvorlagen kommt ein unruhiges Bild auf. Das Problem habe ich durch die Einheitliche und durchgehende Gestaltung der Überschriften zu lösen versucht.

Fetter Text

Fett kursiv

Normaltext zu fett kursiv, linksbündig

Kursiv

  • Text unter Kursiv
Normaltext unter Kursiv--Kath Erich 23:20, 6. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Ich verstehe das Problem. Ich glaube allerdings nach wie vor, dass sich das auch irgendwie gut mit den bestehenden Überschriftsvorlagen lösen lässt (ich habe mal hier einen Versuch gemacht -- nicht, weil das damit so toll besser aussieht, sondern um ein einheitliches Artikellayout innerhalb Wikipedias sicherzustellen). Aber ich glaube, dass das ein Problem ist, dass wir nach hinten verschieben sollten, und wo vielleicht noch ein paar andere Leute ihren Senf dazugeben sollten. Aber, wie gesagt, wichtig ist in erster Linie einmal der Inhalt, und da lass dich nicht aufhalten. ;-) --Heinzi.at 11:31, 24. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Erledigt und nicht mehr relevant.--Kath Erich 18:47, 8. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Bearbeiten

1. Link-Disclaimer

Links auf Webseiten und WIKIPEDIA-Artikel werden nur dann aufgenommen, wenn ich mich mit ihznen identifizieren kann. Damit ist dieses Themea bereingigt.

2. Rechtshinweise

Allenfalls könnte der am Schluss angebrachte Rechtshinwseis entfallen. Zu befürchten ist nur, dass jemand in den Wichtigen Hinweisen den Verweis auf die Rechtshinweise löscht. Darum ist die Doppelgleisigkeit zwar unschön, aber doch unverzichtbar!--Kath Erich 11:23, 13. Dez. 2008 (CET)Beantworten

1. OK. Du musst allerdings damit rechnen, dass andere diese Querverweise wieder einfügen werden; das sollte allerdings für dich juristisch kein Problem sein, da du ja nicht dafür verantwortlich bist, was andere Leute in der Wikipedia machen.

2. Dass die "Wichtigen Hinweise" wegfallen ist nicht nur "zu befürchten" sondern sogar wahrscheinlich (da der Absatz überhaupt nicht den Wikipedia-Gepflogenheiten entspricht), aber auch das sollte, siehe Punkt 1, dich juristisch nicht betreffen. LG --Heinzi.at 11:09, 24. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Autorennachweis Ersurf dir das Urheberrecht

Bearbeiten

Auf die aus dem wikibook Ersurf dir das Urheberrecht übernommenen und bearbeiteten Teile wird in einer Anmerkung hingewiesen. Ihr Autor ist Kath Erich. Vgl. hiezu: Version/Autoren Ersurf dir das Urheberrecht --Kath Erich 01:51, 23. Feb. 2009 (CET)--Kath Erich 19:50, 30. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Verzögerungen in der Beatbeitung

Bearbeiten

Ich war in den letzten Monaten ziemlichschwer krank und konnte mich darum dem Artikel nicht widmen. Die Arbeiten an ihm werden jedoch demnächst forgesetzt. --Kath Erich 10:47, 23. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Erledigt. Nicht mehr relevant--Kath Erich 19:03, 8. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten

Bearbeiten

Die Austro Mechana (AUME) schreibt einseitig ab 1.10.2010 eine Abgabe von € 12,- bis 36,45 je verkaufter Festplatte vor. Etwa Händler Ditech hat einen gewissen Vorrat eingekauft, Kauf ausserhalb Österreich wird attraktiver werden, da in keinem euopäischen Land bisher eine Abgabe in dieser Höhe auf Harddisks existiert. In Deutschland ist eine Abgabe von 1 bis 3 € erst im Gespräch. Der Händler Ditech führte sofort Klage gegen die Austro Mechana. Siehe auch Urheberrechtsgesetz (Österreich).

http://blog.ditech.at/2010/09/30/steuer-auf-festplatten/

Bisher waren nach den "Leerkasseten" (leere Tonband-Compactcassette) auch die Speichermedien CD und DVD, ab 2009 auch USB-Speicherstick und externe Festplatten in Österreich URA-pflichtig. Vor Jahren hat Gericom eine Klage gegen Austro Mechana gewonnen. Es gibt eine Möglichkeit zur Rückvergütung der URA per Antrag an die Austro Mechana, wenn erklart wird dass CDs und DVD nicht für Privatkopien verwendet werden. Auch Hewlett Packard will Ende Oktober 2010 die Verwertungsgesellschaften klagen.

http://derstandard.at/1285200135887/HP-klagt-gegen-Abgabe-auf-Festplatten?seite=2 --Helium4 15:17, 7. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Bearbeiten

Der Artikel enthält mehrere Links, die nicht funktionieren. Es handelt sich wohl überwiegend um Links auf Stellen im Artikel selbst mit Hilfe von Ankern. Teilweise existieren offenbar die Linksziele nicht, teilweise schon, lauten aber anders als im Link angegeben, weil Überschriften als Linkziele angegeben sind, aber in derselben Zeile als Bestandteile noch Links auf Fundstellen für Paragrafen angegeben sind (zB "Geschützte Datenbanken"). --DiRit 10:16, 30. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis. Der Artikel wurde mehrmals von anderen bearbeitet und schließlich in Urheberrechtsgesetz (Österreich) und Urheberrecht (Österreich) aufgeteilt. Mag sein, dass dabei manches passiert ist. Ich werde die Links sofort kontrollieren und nachbessern.--Kath Erich 10:57, 30. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Der Begriff "Schutz"

Bearbeiten

Nur kurz ein Hinweis auf folgende Diskussion: Diskussion:Urheberrecht#Der Begriff "Schutz" --Nicor 12:59, 22. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Einleitung

Bearbeiten

Die Einleitung müsste völlig neu geschrieben werden. Abgesehen von dem Schutz-Begriff den ich bereits einen Abschnitt weiter oben kritisiert habe, bezieht sich der gegenwärtige Einleitungssatz auf nichts was spezielle das österreichische Recht betreffen würde. Was da zu lesen ist dürfte so auf jedes Land übertragen werden können. --Nicor 13:12, 22. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Überarbeiten: Wichtiger Hinweis auf die verwendete Fassung.

Bearbeiten

Der Artikel Urheberrecht (Österreich) kann vom Autor derzeit aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht - jedenfalls nicht verlässlich - bearbeitet und gewartet werden. Er beruht auf einer Version, nach der bereits zwei weitere Novellen in Kraft getreten sind, weswegen der Artikel dringend adaptiert werden muss. Ich habe versucht, einen QS anzubringen, weil ich meine, dass ein nicht gewarteter Rechtsartikel einen schweren Quaualtätsmangel darstellt, besonders wenn weit und Breit niemand zur Verfügung steht, der sich der Angelegenheit annehmen könnte. Nur scheint der Verbesserungsauftrag kein geeignetes Mittel zu sein. Als Alternative käme noch ein Löschantrag in Frage. Das Löschen des Artikels wäre meines Erachtens kein allzugroßes Problem. Das WIKIBuch Ersurf dir das Urheberrechtbehandelt ebenfalls das Theme und dort wird auf die veralterte Version ausdrücklich hingewiesen. Ich werde ebe nächstes Jahr achtzig Jahre alt und habe verschiedene Krankheiten, die mich hindern, mich verlässlich und kontinuierlich der Sache zu anzunehmen.--Kath Erich 21:41, 6. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Hallo Kath Erich. Bei den über eine Million Artikeln der Wikipedia gibt es sicher noch den einen oder anderen weiteren, der nicht mehr ganz aktuell ist. Das liegt in der Natur des Projektes und stellt nicht grundsätzlich ein Problem dar. Es gibt leider nicht genug Autoren um _alle_ Artikel zu pflegen, und es gibt auch kein Wunschkonzert, bei dem man sich für einen bestimmten Artikel neue Betreuer herbeirufen kann. Es ist also zunächst völlig unproblematisch, den Artikel so stehen zu lassen, wie er ist, bis sich jemand findet, der ihn weiter pflegt. --Krd 13:23, 7. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Danke für deine hilfreiche Einsichtsbemerkung. Entschuldige bitte, dass ich trotzdem nochmals an Dich herantrete. Das wahre Problem scheint mir darin zu liegen, dass der vorliegende Artikel Urheberrecht (Österreich) mit dem Artikel Urheberrechtsgesetz (Österreich) im engen Zusammenhang steht und beide Artikel miteinander verlinkt sind. In Urheberrechtsgesetz (Österreich) wird in der Infobox unter "Letzte Änderung:" die neueste Novelle (BGBl. I Nr. 58/2010) angeführt. So entsteht bei einem gutgläubigen Benützer der Eindruck, dass die dort angeführte Novelle auch dem Artikel Urheberrecht (Österreich) zugrunde gelegt wurde. --Kath Erich 15:13, 8. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Als Hinweis darauf sollte der Überarbeiten-Baustein reichen, so wie er jetzt im Artikel drin ist. Gruß… --Krd 17:06, 12. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Nochmals Danke für Deine Mühe und Hilfe--Kath Erich 20:26, 12. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Ich hab mal die Überschrift des Absatzes geringfügig geändert, damit man weiß, warum der Baustein hier eigebaut wurde. Grüße, tommy / 18:32, 26. Jan. 2012 (CET)Beantworten

ich hab den hinweis gleich als "grund" in den überarbeitenbaustein gesezt
ausserdem habe ich bezugnehmend Benutzer Diskussion:Thomas R. Schwarz #Österreichisches Urheberrecht

  • die verschiebung revertiert
  • und die IB des gesetzes hierherverschoben (incl. der dortigen mikrofragmente von sachverhalt)

damit wird allein schon in der IB klar, dass der artikel nie und nimmer aktuell sein kann

  • ausserdem steht im unterschied zu jusline beim RIS der rechtsverbindliche text: die jusline links brechen nämlich mit jeder umstellung der paragraphen, sind imo relativ wertlos, aus den überschriften hab ich sie ganz entfernt: wer den artikel liest, macht sich sowieso das gesetz in vollfassung im tab nebenan auf..
  • hauptproblem ist natürlich, dass die WP ein gänzlich ungeeignetes medium ist, eine rechtsmaterie so darzustellen: die paragraphenweise analyse eines gesetzes gehört nicht hierher, vielmehr sollte hier text stehen, der die grundbegriffe erläutert, und nur in klammern, welcher paragraph

was natürlich tatsächlich fehlt, ist der eigentliche artikel, nämlich der, der die charakteristika der österreichischen regelungen rechtsvergleichend, im EU-kontext und weltweit darstellt, und die geschichte, bedeutende fälle, usw, usw: die zitiererei aus dem gesetzt selbst ist imho wertlos, die liest jeder mensch sowieso im original, und wers nicht tut, ist äusserst schlecht beraten, es bei uns nachzulesen: wir sollten in erster etappe also mal radikalstraffen: lieber weniges, dafür korrekt: es sollte nur gesagt werden, wo man welchen begriff im wortlaut nachschlagen soll, nicht, wie der wortlaut ist --W!B: 02:39, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Schwer verständliche Bescheibung

Bearbeiten

Der Satz: Das österreichische Urheberrecht schützt das geistige Eigentums der Urheber im weiteren Sinn. Das Urheberrechtsgesetz als zentrales Gesetz enthält die erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und macht diesen Schutz gerichtlich durchsetzbar.

  1. Welcher rechtserheblicher Untetrschied besteht zwischen dem österreichischen Urheberrecht und den im Urheberrechtsgesetz erlassenen Bestimmungen?
  2. Ist die gerichtliche Durchsatzbarkeit nicht auch ein Teil des Urheberrechts? Aus dem Urheberrechtsgesetz ergiben sihc die verschiedenen Rechte der Urheber und zu diesen gehört auch die Durchsetzbrkeit.
  3. Wie lautet der Langtitel des Gesetzes? Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) Das Urheberrechtsgesetz enthält eben das Urheberrecht.
  4. Man kann natürlich jetzt herumformulieren, wie man will. Wenn man will könnte man auch sagen: "Das im Urheberrechtgesetz enthaltene österreichische Urheberrecht schützt das geistige Eigentums der Urheber im weiteren Sinn und macht diesen Schutz gerichtlich durchsetzbar.

Inhaltsverzeichnis [Anzeigen]

steht doch da: Der rechtserheblicher Untetrschied zwischen dem österreichischen Urheberrecht und den im Urheberrechtsgesetz erlassenen Bestimmungen? ist der, dass das gesetz auch die Verwandten Schutzrechte (§§ 66-80) bestimmt, es enthält das urheberrecht i.e.S. und die urheberrechte i.w.S. - zuerst den artikel lesen und dann die einleitung kritisieren.. --W!B: 14:07, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Das Urheberrechtsgesetz

Bearbeiten

Zentrale Rechtsquelle des Urheberrechts ist das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), das ursprünglich 1936 erstellt wurde, und seither zahlreiche Novellen erfahren hat.

Ich möchte vorschlagen, im Artikel keine nderungen mehr vorzunehmen, solange der entgültige koordinierte Text nicht feststeht, --Kath Erich 13:38, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

jupp, fände ich auch sehr angemessen, ausserdem sollte sich die verehrte mitautorenschaft primär um aktualisierung des artikels bemühen, statt um müssige debatten über formalien --W!B: 14:09, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten
Bearbeiten

Ich bin über diese Änderung schon sehr verärgert. Glaubst Du, ich habe mir dabei nichts gedacht? Bitte suche mir in Beschränkungen der Verwertungsrechte (§§ 41-59c) oder Verwertungs- und Werknutzungsrechte (§§ 14-18a; §§ 26-32) und denk dabe an das Großmutterprinzip und den armen Benützer, der von RIS keine Ahnung hat. --Kath Erich 14:02, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

ich denke, selbst OMA wird fähig sein, auf der seite http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848 drei bildschirme runterzuscrollen.. --W!B: 14:11, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

"Wie schon ihr Namen sagt, sind die verwandten Schutzrechte keine Urheberrechte."

Bearbeiten

der passus gehört dringenst entsorgt, die "verwandten schutzrechte" sind sehrwohl Urheberrechte, im österreichischen rechtswesen spricht man hier fachlich von Urheberrecht im weiteren Sinne - es geht darum, die qualität der beiden zu verstehen, das UR i.e.S. schützt den schöpfer eines werks, das UR i.w.S. auch bearbeitungen, interpretationen, kompilationen usw. (rechtlich: sonstige Leistungen) --W!B: 14:26, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Bitte ließ den gesamten Text! Wie schon ihr Namen sagt, sind die verwandten Schutzrechte keine Urheberrechte. Sie stehen jedoch mit diesen in einem engen „verwandtschaftlichen“ Verhältnis, das auch den Aufbau des zweiten Hauptstückes beeinflusst. Er beschränkt sich auf die Sonderheiten und verlinkt im Übrigen seine Bestimmungen mit denen des ersten Hauptstücks. Seine Kenntnis ist dadurch die unabdingbare Voraussetzung zum Verständnis des Gesetzes und zur richtigen Auslegung seiner einzelnen Regelungen. Ließ doch die verba legalia: Das Gesetz unterscheidet zwischen Urheberrecht und Verwandten Schutzrechten.

Der im Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) Der Kurztitel Urheberrechtsgesetz umfasst alle fünf Hauptstücke. Kannst du mir sagen, welchen Kommentar du benützt? --Kath Erich 15:24, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Nur noch abschließend: Die Unterscheidung zwischen Urheberrecht im engeren und weiteren Sinn entstammt der Lehre. Ich hatte die Quelle angegeben.Ich weiß nicht, welchem Fachmann es zu verdanken ist, dass mein Hinweis auf die Quelle verschwunden ist. Nun hast Du Deine fachkundige Meinung abgegeben. Wie geht es jetzt weiter???? Jedenfalls ohne mich. --Kath Erich 17:48, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

paragraphenzitiererei

Bearbeiten

wie oben schon angemerkt, ist das unangemessen: ausserdem seh ich gerade, es gibt exakt daselbe nochmal auf Wikibooks:Ersurf dir das Urheberrecht/Österreich (wo die methodik angemessener ist, leider auch veraltet), dort übrigens mit demselben oberhalb genannten fehler: wir sollten hier also imho wirklich radikalstraffen, und dann versuchen, einen echten artikel aufzubauen --W!B: 14:35, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

textwüste

Bearbeiten

und das hauptproblem ist, dass hier bei allen texten, die überbleiben, die begrifflichkeiten verlinkt gehören, anderes haben WP-artikel keinerlei sinn, da alles viel besser anderorts nachlesbar ist: nur die vernetzung macht rechtsartikel in der WP zweckdienlich - dieses sollte aber als zweite etappe erfolgen --W!B: 14:41, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Sammelwerke

Bearbeiten

Im Abschnitt "Erklärung zentraler Begriffe (§§ 1-25)" wurde auf § 5 (Bearbeitungen) und § 6 (Sammlungen) als eigenständige schützenswerte Werke vergessen. Dass Bearbeitungen von Werken selbst auch eigenständige schützenswerte Werke sind, wird zwar weiter unten erwähnt, sollte aber auch in diesem Abschnitt stehen.

Auf Sammlungen wurde im Artikel ganz vergessen. Erst in den Sondervorschriften für Datenbanken werden Sammlungen in einem Nebensatz erwähnt. Es entsteht dadurch der Eindruck, als würde der Begriff "Sammlung" im UrhG nur im Zusammenhang mit Datenbanken anwendbar sein. Das ist jedoch nicht der Fall. Beispiel: Ein Band mit Gedichten zum Thema Frühling mit Werken von Goethe, Schiller und anderen Klassikern ist selbst nach § 6 UrhG ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das mit einer Datenbank nichts zu tun hat. Vervielfältigung, Verwertung usw. dieses Gedichtbandes sind Rechte, die der Person zustehen, die die Einzelwerke (Gedichte) zu einer Sammlung (dem Gedichtband) zusammengetragen hat.

Gibt es einen bestimmten Grund, warum Sammelwerken im Artikel kein Platz eingeräumt wird? Dem Gesetz nach stehen Sammelwerke und Bearbeitungen nämlich gleichrangig neben Werken der Literatur, Ton- und Filmkunst.

--Hubert1965 09:48, 14. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Wikipedia ist ein Lexikon. Seine Artikel sollen nicht zusehr ins Detail gehen. Mit dieser Schwierigkeit kämpft der vorliegende Artikelund und wurde auch deswegen schon beanstandet. Deswegen hat er sich damit begnügt, die einzelnen in § 1 genannten Werkarten zu erklären. Für weitere Details wurde auf den Gesetzestext verwiesen. Leider wurden von "fachkundiger Hand" die Links auf den Gesetzestext entfernt.Siehe auch Benutzer:Kath Erich und Warum wurden die Links zu jusline gelöscht?
--Kath Erich 12:32, 14. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Aus dieser Verkürzung ergibt sich aber, zumindest für mich, vermutlich aber auch für andere Urheber von Sammelwerken, folgendes Problem:

Ich bin Urheber dieser Sammlung: Datenbank des nutzlosen Wissens und musste große Teile (in zwei Fällen sogar die vollständige Sammlung) dieser in mehrjähriger Arbeit erstellten Sammlung auf fremden Webseiten und sogar in kostenpflichtigen Smartphone-Apps wiederfinden. Juristisch ist der Fall natürlich klar, aber den Tätern fehlt es an der Einsicht ein Gesetz gebrochen zu haben. Als ich nämlich vor einer Woche einen Täter zur Rede stellte, sagte er aus, dass er nicht wusste, dass das illegal sei, weil die Einzelwerke ja (zumeist) frei verfügbar sind. (Das stimmt nicht ganz, soll hier aber nicht das Thema sein.) Er berief sich dabei auf den hier diskutierten Wikipedia-Artikel, den er, seiner Aussage nach, vor der Tat durchgelesen hat. Darin konnte er keinen Hinweis darauf finden, dass die Verwendung großer Teile meiner Sammlung gegen das Urheberrecht verstoßen könnte.

Ich persönlich halte es nicht für zumutbar, dass jeder Bürger alle Gesetzestexte liest und versteht. (Dem Hörensagen nach sollen auch promovierte Juristen ab und zu mal Probleme haben Gesetzestexte zu verstehen.) Aber wenn sich jemand schon die Mühe macht, eine sprachlich verständlichere Beschreibung eines Gesetzestextes wie z. B. diesen Wikipedia-Artikel durchzulesen, dann sollte man ihm nicht vorsätzlich wichtige Teile daraus vorenthalten!

--Hubert1965 08:51, 15. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Hier geht es nicht bloß um den Schutz von Sammlungen gem. § 6 UrHG, sondern um den Schutz von Datenbankwerken gem. §§ 40f-40h UrHG (Siehe Artikel:Urheberrecht (Österreich) / Abschnitt Sondervorschriften (§§ 38-40h) / 3. Sondervorschriften für Datenbanken sowie um den in Artikel: Urheberrecht (Österreich) Abschnitt:Geschützte Datenbanken (§§ 76c-76e) genannten Schutz von geschützten Datenbanken.
Der Vollständigkeit halber ist noch auf den am Schluss des Artikel angebrachen Rechtshinweis zu verweisen.
--Kath Erich 09:56, 15. Feb. 2012 (CET)Beantworten
Sollte es Ihnen behilflich sein, verweise ich auf Ersurf dir das Urheberrecht. Dort finden Sie auch die eintsprechenden Gesetzesstellen sowie ein Register. Nebenbei bemerkt, kenne ich keinen Urheberrechtskommentar, der keine Rückkoppelung zum Gesetzestext aufweist. --Kath Erich 10:53, 15. Feb. 2012 (CET)Beantworten
Bearbeiten

GiftBot (Diskussion) 11:31, 22. Dez. 2015 (CET)Beantworten