Diskussion:Vagantenbischof/Archiv/2012

Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Turris Davidica in Abschnitt Kirchenrecht

Kirchenrecht

Da diese Begründung gerade etwas lang für den Bearbeitungskommentar war und mehrmals NPOV erwähnt wurde: man muß die rechtliche Begründung schon stringent gelten lassen. Ich kann (für mich) zu diesem Zeitpunkt geltendes Recht nicht dadurch außer Kraft setzen, in dem ich erkläre, es gelte für mich nicht bzw. alternativ ein neues Recht ausrufen. Wer gemäß den Bedingungen, die ein bestimmtes Recht vorsieht, zum Bischof geweiht wurde unterliegt den Bedingungen dieses Rechts auch, wenn genau dieses Recht für einen Akt die Tat- oder Beugestrafe der Exkommunikation vorsieht. Wenn ich dann exkommuniziert bin und – wiederum gemäß demselben Recht − daher unerlaubt weihe, muß man es so nennen dürfen, ohne einen POV zu generieren. Wie gesagt, es bezieht sich alles auf dasselbe Recht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Exkommunizierte habe mittlerweile womöglich ein neues Recht begründet. --Turris Davidica (Diskussion) 19:20, 29. Nov. 2012 (CET)