Diskussion:Veräußerungsanzeige
§ 27 StVZO ist durch Art. 2 Nr. 11 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988; siehe [1]) aufgehoben worden. Die Mitteilungspflichten bei einem Wechsel in der Person des Halters sind nunmehr in § 13 Abs. 4 der durch die genannte Verordnung vom 25. April 2006 eingeführten Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Die Verpflichtung des Veräußerers oder Erwerbers, die Veräußerung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, ergibt sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). --84.140.96.246 18:55, 10. Aug. 2008 (CEST)
Der Beleg für den zweiten Abschnitt ist § 13 Abs. 4 Satz 4 und 5 FZV, und nicht § 13 Abs. 4 Satz 4 und 5 VVG. -- 212.149.48.43 11:42, 10. Mär. 2011 (CET)