Diskussion:Vereinsrecht (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Pistazienfresser in Abschnitt Haftung bei Rechtsform

eingetragener Verein in Gründung

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Kann jemand bitte noch klären was die Sonderform e.V.i.G. ausmacht, was sind die Unterschiede zum e.V. in seiner endgültigen Form. Wie lange gilt das. usw? Ich konnte dazu in der wiki leider nichts finden. (nicht signierter Beitrag von 77.7.106.235 (Diskussion) 14:26, 27. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

Habe auf die Schnelle das gefunden: Solange der Verein nicht eingetragen ist, handelt es sich um enen nicht eingetragenen Verein. Bei einem solchen Verein aber haftet für Rechtsgeschäfte immer derjenige, der im Namen des Vereines handelt (§ 54 BGB). --Rob567 (Diskussion) 09:27, 31. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Vereinsname automatisch geschützt?

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Wer weiß was darüber, ob ein Vereinsname automatisch geschützt ist. Wer darf diesen benutzen?

Neue Frage: Ist der Name des Vereins oder Ähnlichkeiten automatisch geschützt? (unsignierter Eintrag einer IP)

grundsätzlich gilt hier m. E. BGB §57 (2) i.V.m. §12, d.h. zu der Sollbestimmung, bezogen auf den Eintragungsort, kommt das Recht, sich gegen die Nutzung des Namens zu wehren --Towih 21:42, 6. Mai 2007 (CEST)Beantworten

nötige Anzahl Gründungsmitglieder

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ich habe mich gefragt, wieviele Leute benötigt werden, einen Verein zu gründen. In diesem Artikel steht drei. Auf allen anderen Homepages und auf den unten angegebenene Quellen jedoch sieben. Bitte ändern! Danke.

7 sind erforderlich für die Neugründung; hat man nur 6 Leute, darf man keinen Verein gründen. Nach erfolgter Gründung darf die Zahl auf drei sinken. Sinkt sie auf zwei, wird der Verein aufgelöst. -- 2001:A60:219F:AE01:BCA2:2A0D:B0C7:AD1 23:29, 6. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Ein Verein kann von zwei Personen gegründet werden. Soll der Verein aber in das Vereinsregister eingetragen sollen mindestens sieben Mitglieder vorhanden sein. Da die Eintragung eine gewisse Bedeutung des Vereins darstellt, soll auch die Anzahl der Mitglieder entsprechend "bedeutend" sein. Es gibt aber auch Vereine mit weniger Mitgliedern als sieben, wenn die Bedeutung aus anderen Gründen gegeben ist (z.B. Dachverbände).

Staatsbürgerschaft der Gründungsmitglieder

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ich frage mich, ob irgendeineR der AutorInnen was zur frage der staatsbürgerschaft sagen kann. laut verfassung haben deutsche das recht, einen verein zu gründen. eine ganze menge von leute, die in deutschland leben, haben aber keinen deutschen pass. ich wollte wissen, ob zB auch 7 personen mit türkischem oder ghanaischem pass einen verein gründen dürften. dazu steht hier aber nichts. waäre sehr hilfreich. danke

Wenn man genau liest, schon: Da steht "Personen", nicht "Deutsche". Die Verfassung macht nur Mindestvorgaben für die Gesetze. Maßgebend ist hier das BGB, nicht das GG. -- H005 21:34, 14. Mär 2006 (CET)
ich bin da nicht so sicher ... vgl. Art. 7 (1) EGBGB: Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. --Towih 22:23, 14. Mär 2006 (CET)
Und in welchem Abschnitt steht dies? Im internationalen Recht. Solange aber der Verein in Deutschland gegründet wird, gilt deutsches Recht. Im übrigen dreht es sich hier doch gar nicht um die Frage der Rechts- und Geschäftsfähigkeit. H005 01:21, 15. Mär 2006 (CET)
Zuerst einmal hat H005 Recht, die Rechtsfähigkeit eines nach deutschem Recht gegründeten Vereins richtet sich nach deutschem Recht, ungeachtet der Nationalität der Mitglieder. Nun zur eigentlichen Frage: Ich habe mal kurz im Grundgesetz nachgesehen - der Personenkreis, für den ein Grundrecht gilt, unterscheidet sich hier nämlich von Grundrecht zu Grundrecht. Mal ist es "jeder", mal "der Mensch" und mal sind es nur "alle Deutschen". Und das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit nach GG gilt - wie ich gerade mit Entsetzen festgestellt habe - tatsächlich nur für Deutsche. AAAAAAber: Damit ist es Ausländern nicht unmittelbar untersagt, Vereine zu bilden; Es bedeutet lediglich, dass ein derartiges Verbot mit dem GG vereinbar wäre. Ich habe daher einen Blick in die Europäische Menschenrechtskonvention geworfen. Die ist zwar in vielen Punkten etwas zu locker gefasst (beispielsweise erlaubt sie die Todesstrafe explizit). Dafür ist sie aber in allen Unterzeichnerstaaten im Gegensatz zur UN-Menschenrechtskonvention unmittelbar anwendbares Recht und gewährt einem manchmal etwas mehr Rechte als die Verfassung. Dies ist auch hier der Fall: Das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit gilt nach EMRK für alle Menschen, nicht nur für Deutsche. Somit haben 7 Personen mit ghanaischer und türkischer Nationalität das Recht, einen Verein zu gründen. Die ERMK macht allerdings eine Einschränkung: Es ist erlaubt, die politische Aktivität von Ausländern einzuschränken. In Deutschland bedeutet das konkret, dass es Einschränkungen bei der Mitgliedschaft von Ausländern in Parteien gibt. So darf eine Partei nicht überwiegend aus Ausländern bestehen und Ausländer sind bei bestimmten Parteiversammlungen nicht stimmberechtigt. Parteien können intern weitere Beschränkungen beschließen. Solange ihr aber keine Partei gründet, sondern nur einen Sportverein oder eine Religionsgemeinschaft, ist diese Einschränkung ohne Belang. Wie es mit niedriger aufgehängten politischen Vereinigungen (also Wählervereinigungen und sog. "sonstigen politische Vereingungen") aussieht, weiß ich nicht; ich schließe nicht aus, dass die Regeln hier lockerer sind. -- 2001:A60:219F:AE01:CCB8:2ED2:E004:4BB7 01:00, 7. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Wem gehört ein eingetragener Verein?

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Immer wieder zu Mißverständnissen führt die Frage, wer wie über den Verein verfügen kann und darf. Grundsätzlich gilt: ein eingetragener Verein gehört nicht den Mitgliedern, auch wenn die Versammlung der ordentlichen Mitglieder das oberste Organ bilden. Der eingetragene Verein gehört sich selbst. Durch die Gründung und Eintragung wird er zu einer eigenen Rechtsperson. Die Organe sind nur sein Vormund. Anders als bei sonstigen Gesellschaften fällt daher bei der Auflösung das Vermögen niemals an die Mitglieder zurück. Ähnlich auch bei einer gemeinnützigen GmbH. (unsignierter Eintrag einer IP)

das ist nicht gabz korrekt, vgl. auch §45 BGB (Vermögen fällt gemäß (1) bei Auflösung an die in der Satzung bestimmten Personen bzw. falls es keine Regelung gibt, an die z. Z. der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen bzw. (3) an den Fiskus des Bundesstaates, in dem der Verein seinen Sitz hatte --Towih 21:48, 6. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Empfehlung Satzungsänderung/Auflösung

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kann jemand zu folgender Info, die ich unterdessen schon mehrfach gehört habe, etwas sagen: allen e.V. wird aufgrund gültiger Rechtssprechung empfohlen wird, in ihrer Satzung folgende Ergänzung in ähnlich formulierter Form im Abschnitt Satzungsänderung und Auflösung vorzunehmen - „Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.“

Gehört das evtl. in den Artikel hinein? --Towih 20:03, 30. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Nein. Wikipedia ist keine Rechtsberatung. --84.152.22.224 09:08, 27. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Vorstandsbeschlüsse

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Wer kann weiterhelfen? Wenn von Vorstandsmitgliedern protokollierte Beschlüsse nicht eingehalten werden, ohne diese Beschlüsse offiziell aufzuheben, ist das rechtens?

Darf ein Vorstandsvorsitzender Entscheidungen für den Verein fällen, wenn ein Allein-Vertretungsrecht nicht ausdrücklich in der Satzung steht?

Dürfen Vorstands-Abstimmungen sooft wiederholt werden, bis die Nein-Sager aufgeben? Muß eine Abstimmung protokolliert werden? Sonst wird nur die letzte protokolliert.

Bitte signiere doch Deine Beiträge, dann kann man Dich auch gegebenfalls über Deine Benutzer-Diskussionsseite erreichen.--Lutheraner 13:02, 15. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Wikipedia ist keine Rechtsberatung. Da gehst du besser zu einem Anwalt, der darf dann auch rechtsberatend tätig werden. --C. Löser 14:21, 15. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Ende der Migliedschaft

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Zumindestens in Österreich steht bei vielen Vereinen, die Mitgliedsbeiträge erheben in der Satzung, dass eine nichtbezahlung eines Mitgliedbeitrags innerhalb einer gewissen Frist automatisch den Austritt aus dem Verein zur Folge hat. Man kann jedoch wieder eintreten, wenn man seinen beitrag wieder zahlt. Ein Beispiel dafür wäre die Satzung der SK Rapid Wien. --MrBurns 03:38, 12. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Fehler bei der Gruendung eines Schweizer Vereins

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Da steht: "Dazu müssen zumindest drei Personen Statuten erstellen und die Organe bestellen..." Meines wissens nach muessen das nur zwei Personen sein. Kann das jemand bestaetigen? --Stormbringer 09:41, 20. Jan. 2009 (CEST)Beantworten

Haftung bei Rechtsform

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Da sich die Haftung nach der Rechtsform richtet, sollte die Haftung auch jeweils bei der Rechtsform erläutert werden. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:20, 31. Aug. 2024 (CEST)Beantworten