Diskussion:Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
NRW Verfassung hat viel Spielraum, mehr als andere Verfassungen !
BearbeitenIch finde hier fehlen noch Themen zum Arbeitsrecht, auch zur Zwangsarbeit in der JVA, sowie Mindestlohn steht hier nichts, obwohl Bayern bereits eigene Regelungen getroffen hat, steht dies auch NRW zu !
Die Verfassung von NRW hat auch einige Besonderheiten, auf die ich gerne eingehen würde.:
Das GG sagt zwar in Art. 31, dass Bundesrecht, Landesrecht bricht, macht dann davon aber in Art. 72 und 84, sowie dem Art. 142 GG zahlreiche Ausnahmen, dieses Verhältnis zur Bundes und Landesverfassung sollte hervorgehoben werden.
Die sog. Rechte und Pflichten bleiben nach Art. 142 ebenso gültig, wenn sie quasi dem GG nicht widersprechen, bspw. ist in der NRW Verfassung eine Form des Mindestlohns vereinbart, da das GG kein Mindestlohn und jetzt kommts.: aber auch KEIN Mindestlohn VERBIETET, wäre dieses Klausel in Art. 24 der NRW Verfassung auch nicht unwirksam, sondern eine anerkannte Erweiterung, sie hat in NRW also Verfassungsrang !
In Art. 4 der NRW Verfassung spricht man auch nur von Rechten aber nicht von Pflichten des GG, dass ist ein wichtiger Unterschied ! Durch die Föderalismusreform liegt die Hoheit bei den Ländern in den JVA Frgen, eigene Gesetze vorzulegen
Für den Bereich Zwangsarbeit nach Art. 12 in den JVAs heisst das auch, dass es umstritten ist, ob hier die NRW Verfassung oder das GG gilt, klar ist es hingegen beim Mindestlohn, der in Art. 24 der NRW Verfassung vorkommt. Ebenso wäre der Art. 31 jetzt für den Bereich der Arbeit nicht mehr so gültig, da es keine Bundesgesetze mehr gibt, für den JVA Bereich.
Dann hat die NRW Verfassung im Gegensatz zu Verfassungen der neuen Bundesländer noch das Recht oder die Möglichkeit sogar entgegen Völkerrechtlichen BEstimmungen den Religionsunterricht auszusetzen, dies ist im Wiki Artikel zur Bremer Klausel treffend erwähnt worden, allerdings zu schwammig für die alten Bundesländer formuliert worden. Es ist so, dass die NRW Verfassung nach dem in Art. 141 genannten Stichtag in Kraft tritt und vorher noch andere Regelungen bzw. gar keine zum Religionsunterricht in NRW herrschten.
LandesGESETZE unterliegen auch immer der LandesVERFASSUNG !
Das Thema wurde mal hier behandelt, sowie hier mit folgenden Text
„Ich gehe also davon aus, dass hier die Landesverfassung als oberstes da ist, wenn ich nichts mehr höre in einer Antwort auf die Bewertung. Offenbar hat man in der Landesverfassung NRW in Art. 4 zwar das GG übernommen aber ausdrücklich nur die RECHTE, also nicht die Pflichten, so wie es richtigerweise ja schon im GG Art. 33 steht. Selbst wenn nach Art. 4 Landesverfassung NRW so nichtgreift wie oben erwähnt, gilt doch noch anderes, denn in der Landesverfassung stehen in Art. 24 ja noch Mindestlohn usw... die ja dann auf mögliche Zwangsarbeit hinter Gittern so nicht anwendbar wäre, da der Staat, oder besser gesagt das Land dies unterhält. , daher müssten wohl die Landesstrafvollzugsgesetze entsprechen der Landesverfassung angepasst werden“
In FEA "Der Anwalt meinte ja dazu folgendes " hre Annahme ist korrekt. Wenn die NRW - Verfassung in Sachen Zwangsarbeit schärfere Regelungen trifft als das Grundgesetz, dann sind diese Regelungen vom Landesgesetzgeber einzuhalten…." ..""
Es gibt dazu noch eine ganze Menge von Fachliteratur, kurz zusammengefasst heisst das, dass der Art. 141 in der bremischen Klausel hier erwähnt werden sollte und das man den Wortlaut in Art. 24 der NRW Verfasusng, sowie Art 4 und 6 und Art. 31 des GG, sowie die Artikel 141 und weitere genauer analysieren müsste. Ich glaube mich auchg zu erinnern, dass ich mal gelesen habe, dass die Landesverfassungen einen gewissen Spielraum haben und wegen der Förderalismusreform und dem Recht zum Abweichen inesbondere was Strafollzugsrecht angeht, viel machen können ! Gesetze in er JVA obliegen ja dem Land und somit der dafür zuständigen Landesverfassungen, daher sollte man vielleicht mal sagen, dass z.b in den JVAs in NRW wohl kaum Zwangsarbeit bzw. Arbeit ohne Mindestlohn erlaubt sein dürfte, wie es etwa noch in Ansätzen im GG steht !
Ich finde der Artikel bedarf daher der Überarbeitung mfg --Martin 06:56, 11. Jan. 2012 (CET)
Lage bis 1950
BearbeitenWeiß jemand, nach welcher Verfassung bis 1950 regiert wurde? Irgendwo/-wie muss doch ein festes Regelsystem für die damalige politische Arbeit existiert haben, weil ohne dieses politisches Arbeiten gar nicht möglich ist. --217.87.33.178 15:20, 27. Jan. 2013 (CET)
- englisches Besatzungsrecht, als Richtschnur (keine Gesetzeskraft!) das vorläufige Landesgrundgesetz (vgl. http://www.verfassungen.de/de/nrw/nrw46.htm), sowie die GO des Landtags, die dem vorläufigen Landesgrundgesetz aber in Grundzügen entsprach --TUBS 16:51, 23. Aug. 2013 (CEST)
- im erst noch selbstständigen Lippe übrigens glaub ich vorläufig nach der lippischen Verfassung der Weimarer Republik, die aber in Wesentlichen Punkten durch englisches Besatzungsrecht überlagert wurde.--TUBS 18:21, 23. Aug. 2013 (CEST)
Wahl des Ministerpräsidenten
BearbeitenWeiß jemand, welche Absicht hinter der Bestimmung liegt, dass der Ministerpräsident unbedingt ein Landtagsmandat haben muss? Das weicht ja vom Grundgesetz und den meisten Länderverfassungen ab. Gab es evtl. dazu eine historische Notwendigkeit (um 1950 herum) oder ist diese Formulierung evtl. nur eher zufällig "reingerutscht"? --217.87.33.178 15:17, 27. Jan. 2013 (CET)
- Über die genaue Absicht (damals) kann nur gemutmaßt werden. Die Regel spielt in der Praxis kaum eine Rolle. Einziger mir bekannter Fall war der „Fall“ Harald Schartau, der eigentlich MP werden sollte dies aber nicht durfte, weil er kein MdL war. Gründe die mir so einfallen:
- die Wahl erfolgt ohne Aussprache. D.h. tösende Wahlkampfreden möglicher Kandidaten sind unerwünscht. Dann kann man natürlich nur jemanden wählen den man gut kennt, d.h. eben jemanden aus seiner Mitte
- verhindert wird, dass die MdL plötzlich jemanden wählen, der nicht aus NRW stammt, oder nicht im Wahlkampf die Bürger über seine Pläne informieren musste bzw. geprüft werden konnte, oder von den Wählern im Wahlkreis nicht gewählt wurde oder den Parteimitglidern bei Aufstellung der Listen nicht (genug) gefallen hat. Kurz: die MdL könnten nicht in einer Art Verschwörung gegen den erklärten Willen der Parteimitglieder und Bürger jemanden zum MP wählen, mit dem vor der Wahl zum LT niemand rechnen konnte - insbesondere auch niemanden der vielleicht nichtmal aus NRW kommt.
- MPs ohne Parteibindung (z.B. eine Technokratenregierung mit einem (neutralen) Nichtpolitiker als MP) wird's daher auch so gut wie nie geben. Auch NRW ist halt eine Parteiendemokratie wie's das GG ja auch wünscht
- Häufiger gibt's schon MPs ohne die Legitimation eines Direktmandats. Durch das NRW-Wahlsystem kann hier aber auch ein Spitzenkandidat leicht auf der Strecke bleiben, da häufig die Liste gar nicht zieht. D.h. ein künftiger MP sollte möglichst seinen Wahlkreis gewinnen um auf der sicheren Seite zu sein. Dies ist eine weitere Hürde, dass nicht jemand der bei den Wählern ungeliebt ist, plötzlich durch die MdL zum MP gewählt wird
- Der MP hat wie jeder MdL Rechte: er kann im LT reden, abstimmen, darf alle Schriftsätze einsehen, hat bei seiner Wahl eine Partizipationsmöglichkeit, nimmt i.d.R. an Frakionssitzungen teil, genießt Immunität. So wird verhindert, dass die Legislative etwas ohne Kenntnis gegen den MP „aushecken“ kann. Praxisrelevanz: Null Komma Null.
- Der MP erhält mindestens die Besoldung wie jedes einfache MdL. Wollen die MdL ihn ärgern und dieses Grundgehalt kürzen, kürzen sie auch das eigene. PRaxisrelavanz: Null Komma Null, denn der MP wird eh gesondert besoldet.
- --TUBS 18:11, 23. Aug. 2013 (CEST)
Ministerpräsident als Landtagsmitglied
BearbeitenDer Ministerpräsident muss – eine Spezialität der nordrhein-westfälischen Verfassung – dem Landtag angehören. Bedeutet das, dass er bei Mandatsaufgabe als Ministerpräsident zurücktreten müsste? Laut Verfassung wird ja nur eine Bestimmung über die Wahl des Ministerpräsidenten getroffen, meiner Meinung nach könnte er am nächsten Tage sein Mandat aufgeben und behielte sein Amt trotzdem. Wer weiß es genauer? --217.87.33.178 20:40, 27. Jan. 2013 (CET)
- löst sich der Landtag auf, ist der MP unverzüglich mandatslos, also kein MdL mehr. Er muss dann aber nicht als MP zurücktreten. Ganz im Gegenteil: er führt dann dann das Amt qua Verfassung fort und bleibt damit MP bis zur Wahl eines neuen MPs. Mandat und MP-Amt sind also beispielsweise in diesem Spezialfall entkoppelt. Auch sonst könnte der MP theoretisch vom Landtagsmandat zurücktreten und bleibt dennoch MP. Zumindest laut Verfassung muss er nur zum Zeitpunkt der Wahl MdL sein. --TUBS 17:40, 23. Aug. 2013 (CEST)
- eine Änderung dieser Regel wird übrigens häufiger diskutiert, vgl. http://www.rp-online.de/politik/nrw/gruene-wollen-nrw-verfassung-aendern-1.3118059 , http://stefan-engstfeld.de/wp-content/uploads/2013/07/Antrag-Verfassungskommission.pdf --TUBS 18:31, 23. Aug. 2013 (CEST)
wo kam sie den her, die Verfassung für NRW?
BearbeitenIch kann im Artikel gar nichts darüber finden, wer diese Verfassung erstellt / ausgearbeitet hat. Das musste vor der Volksabstimmung ja schließlich getan werden. (Vermutung: der erste Landtag war es.) --Haigst-Mann (Diskussion) 18:49, 21. Mär. 2017 (CET)
- Dazu findet sich hier was: https://www.landtag.nrw.de/home/der-landtag/geschichte-des-landtags/zur-geschichte-des-landes-nrw/1950---verabschiedung-der-land-1.html
- Es gab 1947 dazu einen Verfassungsausschuss zur Erarbeitung des Landesgrundgesetzes. Die Initiative kam dazu damals vom Innenminister. Vertreten waren MdL aller großen Parteien. Input gab es anscheinend (erwartungsgemäß) auch von der Besatzungsmacht. Das war also anscheinend ein (gewöhnlicher) Parlamentsauschuss der nach der Geschäftsordnung des Landtags tagte, denn die erarbeiteten Entwürfe wurden 1947 mehrmals von allen MdL im Plenum beraten. Bis zur Verabschiedung der Verfassung verging dann ja noch eine ganze Weile. Die Nordrhein-Westfalen waren zunächst mit der Mitarbeit am Grundgesetz beschäftigt. Erst danach konnte die NRW-Verfassung ausgearbeitet und verabschiedet werden.--TUBS 21:29, 28. Okt. 2023 (CEST)