Diskussion:Verfassungswidriges Verfassungsrecht

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 92.72.122.50 in Abschnitt Normenhierarchie/Normenpyramide im Verfassungsrecht

Überarbeitungsbedürftigkeit

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Der Artikel ist m. E. stark überarbeitungsbedürftig. Hier geht vieles durcheinander, die Reihenfolge ist merkwürdig, in der Sache sind zum deutschen Verfassungsrecht einige grundlegende Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten. Momentan hilft der Artikel weder Juristen noch interessierten Laien.--Filtor 14:54, 22. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Dann mach' Dich mal ans Werk. Wenn Du größere Änderungen vornehmen möchtest, dass schreib' doch hier erstmal über konkrete Dinge, die nicht stimmen oder die Du zu ändern gedenkst. Vielleicht gibt's ja Leute, die gerne dazu im Vorfeld Stellung beziehen möchten. Und wenn's keinen interessiert, dann mach's doch einfach. --Ruscsi 16:43, 22. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Dem ist sicher beizupflichten:

Ich bin kein Jurist, aber historisch und rechtlich, auch verfassungsrechtlich interessierter Laie. Überarbeiten möchten ich den Artikel nicht, aber auf etwas hinweisen, das mir beim Durchlesen spontan aufgefallen ist:

Absatz "Rechtsfolgen":

"Grundsätzlich wird jedoch gestritten, ob im Falle der Verfassungswidrigkeit die Rechtsfolge ihre eigene Ursache beseitigt, also ob die Unwirksamkeit des verfassungswidrigen Verfassungsrechts dazu führt, dass es von Anfang an (ex tunc) nicht existierte – also ob es so etwas wie verfassungswidriges Verfassungsrecht geben kann oder vielmehr seine Beseitigung durch die Rechtstechnik der nachträglichen Fiktion zu erfolgen habe (ex nunc „als ob von Anfang an“)."

Da wird wohl einiges durcheinander gebracht und ein logisches Paradoxon, wie der Verfasser hier offensichtlich vermutet, liegt hier auch nicht vor.

ex tunc (s. a. auch zutreffend unter dem Stichwort bei Wikipedia): rückwirkend/von Anfang an unwirksam, also nicht von Anfang an nicht existent, sondern nur in der Wirkung "als ob es von Anfang an" nicht existiert hätte.

ex nunc (s. a. auch zutreffend unter dem Stichwort bei Wikipedia): gerade nicht "als ob von Anfang an", sondern es bedeutet, dass eine bestimmte rechtliche Wirkung erst für die Zukunft eintritt (wie z. B. bei Kündigungen).

--92.230.51.168 15:01, 2. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Todesstrafe in Hessen

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Ist der Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen ein Beispiel für verfassungswidriges Verfassungsrecht? --88.77.248.82 12:47, 30. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Situation in Österreich

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IMHO ist die Situation in Österreich falsch dargestellt, da der VfGH grundsätzlich alle Bundesgesetze (Bundesverfassungsgesetze sind auch solche) prüfen darf. Das B-VG macht da hinsichtlich der Zuständigkeit keinen Unterschied.

Richtig wäre, daß Bundesverfassungsgesetze inhaltlich nicht verfassungswidrig sein können, da sie selbst Teil der Verfassung sind und somit die Verfassung modifizieren, nicht brechen (lex posterior derogat legi priori bzw. lex specialis derogat legi generali). Der Gesetzgeber hebt Gesetze juristisch gesehen nicht in den Verfassungsrang, um sie vor der Überprüfung zu schützen - überprüft können sie weiterhin werden - sondern um sie verfassungskonform zu machen, womit die Überprüfung nicht mehr schadet.

Bundesverfassungsgesetze können aber formal verfassungswidrig sein, wenn sie nicht verfassungskonform zustandegekommen sind (eine Erzeugungsvorschrift wurde verletzt). In diesem Fall darf der Verfassungsgerichthof das entsprechende Verfassungsgesetz auch als verfassungswidrig aufheben - was er auch schon einmal getan hat (siehe VfGH G 12/00). Im konkreten Fall war der VfGH der Ansicht, daß die betreffende Verfassungsbestimmung (§ 126a BVergG) eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellte und somit einer Volksabstimmung zu unterziehen war. Da diese nicht stattgefunden hat wurde eine Erzeugungsvorschrift verletzt -> die Verfassungsbestimmung war als verfassungswidrig aufzuheben.

Sollten hier keine Einwände kommen werde ich den Artikel entsprechend modifizieren.

-- David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 00:21, 4. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Ja, das stimmt, die Formulierung ist nicht eindeutig. Vielmehr ist es ja so, dass der VfGH gemäß des Stufenbaus der Rechtsordnung prüft. Baugesetze>Bundesverfassungsgesetzte>Landesverfassungsgesetze>Bundesgesetze/Landesgesetze Dementsprechend sind nur die Baugesetze der Prüfung des VfGH tatsächlich entzogen. Man könnte auch noch die Bundesverfassungswidrigkeit von Landesverfassungsgesetzen erwähnen. (vgl.:Vorarlberger Landesverfassung).--Zoris Trömm 23:24, 4. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Eigentlich nicht die Baugesetze, sondern sämtliches Bundesverfassungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG. Schließlich kann ein Teil der ursprünglichen Fassung ja keine Verfassungsänderung (und somit auch keine Gesamtänderung) sein.

Der VfGH führt deshalb z.B. in VfSlg. 11.888/1988 aus:

2.2.4. Notwendige - hier nicht erfüllte - primäre Voraussetzung eines ("Individual"-)Antrags auf Aufhebung von Verfassungsgesetzen des Bundes, deren verfassungsmäßiges Zustandekommen nach den Regeln des Art44 Abs3 B-VG bestritten wird, ist jedenfalls schon in formaler Beziehung die schlüssige Behauptung einer "Änderung" der Bundesverfassung. Daran mangelt es in diesem Fall, weil Art60 Abs3 Satz 2 B-VG und das Zitat des HabsburgerG in Art149 Abs1 B-VG wie Art44 Abs3 B-VG selbst - inhaltlich gesehen - bereits Bestandteil der Urfassung des B-VG aus dem Jahr 1920 waren:
Einzelne Bestimmungen des B-VG lassen sich denknotwendig nicht an der zugleich geschaffenen Norm des Art44 (B-VG) messen, die nur für künftige (Verfassungs-)"Änderungen" bedeutsam sein kann.

Der Prüfung des VfGH sind also de facto entzogen:

  • Die Stammfassung des B-VG von 1920 (und alle Gesetze, die dort als Bestandteil der Verfassung angeführt sind in der damals gültigen Fassung, z.B. das Staatsgrundgesetz) und
  • sämtliche Verfassungsänderungen, die einer Volksabstimmung unterzogen wurden (sofern bei der Erzeugung kein Formalfehler passiert ist), da sie ja durch die Volksabstimmung als Gesamtänderung legitimiert sind und per definitionem nicht verfassungswidrig sein können.

Vermutlich ist es positiv formuliert verständlicher:

Der Verfassungsgerichtshof darf auch Änderungen des Verfassungsrechts auf formale Kriterien überprüfen (z.B. keine Volksabstimmung trotz Gesamtänderung, Fehler im Abstimmungsverfahren oder bei der Kundmachung usw.)

-- David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 23:59, 4. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Stimmt, es grüßt die Versteinerungstheorie... --Zoris Trömm 00:04, 5. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Deutschland hat keine Verfassung!

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Deutschland hat das Grundgesetz, dass ist aber keine Verfassung, jedenfalls steht das ausdrücklich so im GG. Wieso gibt es dann das Verfassungsgericht, Verfassungsrecht oder den Verfassungsschutz? Was es nicht gibt, kann man doch nicht schützen. -- Dissident 04:39, 25. Okt. 2011 (CEST) Die Vorrede ist richtig, allerdings sind die Institutionen Verfassungsgericht, Verfassungsrecht und Verfassungsschutz auf Länderebene korrekt, da die Länder eine Verfassung haben. Für ganz Deutschland gilt "nur" das GG, in Art. 146 steht ausdrücklich, dass das GG mit Inkrafttreten einer Verfassung seine Gültigkeit verliert. -- 88.130.190.141 00:28, 25. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Das ist egal wie man das nennt, sicher hat das Grundgesetz heute den gleichen Wert, wie eine Verfassung, es ist auch durch Wahlen legitimiert worden.

--Martin (Diskussion) 07:34, 25. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Bitte überarbeiten ! Deutschland

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Deutschland

Der Abschnitt wirkt leider ein bissl. wie Dünnschiss, sorry, es fehlen Quellen und in der Literatur steht nirgends, dass man die Todesstrafe nicht wieder einführen darf. Der Art. 102 GG ist auch kein Artikel mit Ewigkeitscharakter, man kann jederzeit den Artikel abschaffen oder zumindest stark modifizieren. Dafür reicht eine 2/3 Mehrheit aus. Art. 1 und Art. 20 sind Artikel, die per Art. 79 zu den Ewigkeitsartikeln gehören, dass heisst aber noch lange nicht, dass jetztArtikel 1 für alles herhalten muss.

Vielmehr ist es so, dass der Art. 1 lt. Schrifttum und Literatur dem Grundgesetz zwar eine Richtschnur gibt, aber - anders als bei den folgenden Artikeln - keine feste Rechtskraft entfaltet.

Nach meiner Meinung kann man durchaus die Todesstrafe mit einer 2/3 Mehrheit wieder einführen, da hilft auch nicht, dass das GG völkerrechtsfreundlich ist, da immer noch eine Minderheit von ca. 70 Staaten die Todesstrafe haben und es ist auch nicht völkerrechtlich mittlerweile als Konsens zu betrachten, dass die Todesstrafe unmoralisch oder überholt ist...

--Martin (Diskussion) 07:40, 25. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

So habe selbst nochmal nachgeschaut, dass der Art. 1 GG wirkt, ist in der Literatur kritisch zu sehen, ich hab zwei Quellen mit aufgenommen, der User, der hier desöfteren gerne hinter "mir herputzt" kann ja gerne weiter, wenn er noch weitere Argumente findet. mfg

--Martin (Diskussion) 08:14, 25. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Dass die Todesstrafe wieder eingeführt werden könnte, ist angesichts des akademischen Diskurses Blödsinn. --62.224.39.59 14:10, 26. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Unwahrscheinlich. Selbst das Töten von Menschen, um den Tod einer noch größeren Masse von Menschen zu verhindern, ist im Hinblick auf Art. 1 GG unzulässig. Dieser Artikel ist einer Abwägung nämlich gänzlich unzugänglich (wie das klingt) und von der Ewigkeitsklausel betroffen. Man müsste sich also fragen, ob man die Ewigkeitsklausel abschaffen könnte : ) --ElooKoN (Diskussion) 01:49, 24. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Kein Konsens

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Bitte keine Änderungen am Artikel ohne Konsens, auch keine völlig unnötigen Formatierungsänderungen. Benatrevqre …?! 16:42, 12. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Normenhierarchie/Normenpyramide im Verfassungsrecht

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Im Abschnitt "Befund" steht: Zitat: "Eine Normhierarchie oder gar Normpyramide innerhalb des Verfassungsrechts gibt es jedoch nicht." Mit Blick auf Art. 1 GG und seinem absoluten Anspruch mag ich das bezweifeln. Gibt es für diesen Satz eine Begründung? -92.72.122.50 20:56, 13. Mär. 2018 (CET)Beantworten