Diskussion:Verkehrskontrolle
Seit wann gibt es eine Aufforderung um auszusteigen? Man muss nicht aussteigen, es sei denn es besteht ein Verdacht.
- Es gibt nicht immer eine Aufforderung zum aussteigen. Aber manchmal schon. Diese muss auch befolgt werden. Geregelt ist dies in den Vollzugsbekanntmachungen bzw. Verwaltungsvorschriften der StVO sowie entsprechenden Gerichtsurteilen. Erstens kann so die Fahrtüchtigkeit des Fahrers besser überprüft werden. (Schwanken, unsichere Standweise, Schuhwerk um nur ein paar Beispiele zu nennen) Zweitens darf sich der Polizeibeamte auch ins Fahrzeug setzen um z.B. die Bremsen zu testen - was einer Kontrolle der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges entspricht. Und um sich ins Fahrzeug zu setzten - muss der Fahrer zwangsläufig vorher aussteigen! Das ganze ist kann auch Verdachtsunabhängig geschehen! --Betzi 04:45, 17. Jan. 2007 (CET)
- Können Sie mir einen Link dazu geben? Weil ich habe da was ganz anderes gehört. Aussteigen muss ich dann erst, wenn ein Verdacht besteht. Aber wenn keiner besteht, dann kann man das auch umgehen indem man nach dem zb Warndreieck fragt und es vorzeigen muss. Wenn die Polizei vor der Haustür steht, können die ja auch net von einem verlangen, dass man aus der Wohnung rauskommt. Meine Wohnung, mein Auto.
- Wofür gibts eigentlich den TÜV??? Der Polizist prüft Bremsen, habe ich persönlich noch nie gehört - das darf der polizist erst, wenn der Besitzer ihm eine mündl. Vollmacht erteilt!
- Quatsch, der braucht keine Vollmacht § 36 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung gibt ihm das Recht dazu: "Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.[...]"
Genauer ausgeführt ist das in der verwaltungsvorschrift hierzu: "Verkehrskontrollen sind sowohl solche zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere als auch solche zur Prüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge." Durch betätigen des Pedals prüft man die Bremse.--HolgerB 20:01, 17. Jan. 2007 (CET)
- 1. Ich würde mir nie erlauben einem Maurer zu erzählen das er die Mauer falsch hingestellt hat - nur weil ich schonmal ne Mauer gesehen habe. Ich habe nämlich überhaupt keine Ahnung von Mauern. Also bitte ich darum das Personen die überhaupt keine Ahnung von Recht und Gesetz haben, solche endgültigen Aussagen wie: "...Vollmacht muss erteilt werden..." oder "...Polizist darf nicht..." von sich geben ohne sich vorher zu informieren.
- 2. Wäre es schön wenn die Beiträge von den Nutzern unterschrieben werden. Ausserdem kann man ruhig seine Antwort entsprechend einrücken. Wäre höflich.
- 3. Links hab ich jetzt auf die schnelle nicht gefunden. Nachzulesen ist es aber z.B. in den rechtlichen Kommentaren zur StVO, welches dicke Bücher sind die viel Geld kosten - also nicht im Internet verfügbar sind. Ausserdem ergibt es sich ja zwangsläufig aus den Gesetzestext.
- 4. Haus <-> Autovergleich hinkt! Wer besoffen in einem Haus liegt welches ein beschädigtes Dach hat, stellt für die Allgemeinheit keine Gefahr dar. Ein Betrunkener der am Straßenverkehr teilnimmt schon. Genauso wie ein Fahrer in einem nicht mehr verkehrstüchtigen Fahrzeug (kaputte Bremsen usw...) Aufgrund dieser erhöhten Gefährdung für Dritte - hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen Verkehrsteilnehmer jederzeit und verdachtsunabhängig zu kontrollieren.
- 5. TÜV prüft nur alle 2 Jahre. Wenn ein Bremslicht kaputt ist, kann dies ohne weiteres auch vom Beamten "geprüft" und bemängelt werden. Ausserdem gibt es Tuningspezialisten die ihre "illegalen" Anbauten vor der TÜV-Prüfung ausbauen und danach wieder einbauen. Auch deshalb darf die Polizei die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges jederzeit überprüfen. Ausserdem ist es sehr wohl verbreitet das vor allem bei LKW-Kontrollen ein sehr genaues Augenmerk auf den technischen Zustand des Fahrzeuges gelegt wird.
- 6. Es gibt z.B. Alu-Fußmatten welche die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis unten angebracht haben. Genauso gibt es Pedale wo diese Nummer seitlich angebracht ist. Da ein nicht zugelassenes (z.B. rutschiges) Bremspedal die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen würde - darf ein Polizeibeamter die Nummer auf dem Pedal mit der Nummer auf der mitzuführenden Allgemeinen Betriebserlaubnisses dieses Anbauteiles vergleichen. Das er dazu wohl in den Fußraum kriechen muss - ist es nur möglich wenn der Fahrer aussteigt. Die ist nur 1(!) Grund warum der Polizeibeamte den Fahrer auffordern darf das er aussteigt. Mir fallen auf Anhieb noch sehr viel mehr ein. (Diese Kontrolle des Pedales ist verdachtsunabhängig!) --Betzi 02:28, 18. Jan. 2007 (CET)
Aber ich verstehe immernoch net, warum man aussteigen muss! Ob der Fahrer für den Verkehr geeignet ist, kann man doch direkt (meistens) feststellen! Rote Augen, Alkohol geruch etc.
Ich hab mich ja auch erkundigt und man sagte mir, dass ich nicht aussteigen muss. Wenn der Beamte einen Verdacht hat, dann muss ich aussteigen. Er kann ja net direkt verlangen, dass ich aussteigen. [BiH]Merlin
Ein Kollege von mir war nicht fahrtüchtig und das Auto stand so gesehen mitten auf der Straße. Wieso hat dann der Polizeibeamte ihn gefragt, ob er denn das Auto auf ein Parkplatz parken darf. Der Polizist hat meinen Kollegen gefragt also den Fahrer. Irgendwas stimmt hier nicht!
- Der Beamte hätte das Fahrzeug auch ohne die Einwilligung des Fahrzeugsinhabers "entfernen" (lassen) können. Auch gegen dessen Willen. Allerdings hätten dann hier andere rechtliche Befugnisse aus dem Polizeirecht gegriffen. Ausserdem wäre dies für den Fahrzeuginhaber wohl erheblich teuerer geworden (Abschleppwagen!). Versicherungsrechtliche Gründe könnten hier auch mit vorliegen. Wenn der Beamte also vom Fahrzeuginhaber wie im geschilderten Fall beauftragt worden ist - dann ist das für beide Parteien der schnellste und billigste Weg. --Betzi 02:28, 18. Jan. 2007 (CET)
Izaac - Ja, aber warum "lassen" in Klammern?? Er darf es nicht selbst fahren bzw. er dürfte es wegschieben, meines Wissens nach und ich befand mich schon einmal in einer solchen Kontrolle! Entfernen lassen von z.B. Abschleppdienst wäre ja dann eine andere Situation...
- Er darf es normalerweise nicht selber fahren, wenn der Eigentümer/Besitzer es erlaubt dann darf er es. Und er darf es eigentlich auch nur deshalb nicht wegfahren, weil der Dienstherr das wegen möglicher Amtshaftung nicht gestattet. Er darf es nur selbst entfernen, wenn das Fahrzeug eine so große Gefahr darstellt, daß ein Warten auf einen Abschleppwagen, Kran oder was auch immer man zum entfernen braucht, nicht rechtzeitig da ist (ich könnte mir da auf stark befahrenen Straßen eine solche Situation vorstellen).--HolgerB 12:46, 19. Jan. 2007 (CET)
Kein Polizeirecht?
BearbeitenWer kam denn auf die Erkenntnis? Die StVO dürfte ein Sondergesetz sein im Rahmen der OBG, Spezialnorm.
Grundsätzlich geht es erstmal um "Gefahrenabwehr". Verdachtsunabhängige Kontrollen gehen schon mal gar nicht, denn der Polizeivollzugsbeamte muss nach pflichtgemäßem Ermessen handeln und nach dem Prinzipen der Verhältnismäßigkeit = Geeignetheit, Erforderlichleit ( mildestes Mittel) und Rechtmäßigkeit.
Wenn man das alles mal in der Reihenfolge subsumiert, dann wird man spätestens bei der Erfoderlichkeit und der Rechtmäßigkeit zu dem Schluss kommen müssen, das das nicht subsumierbar ist.
Ermessensreduzierung auf Null und Selbstbindung der Organe scheiert auch.
Die Beispiele mit LKW-Kontrollen und der Suche nach "Schwarzgeld", auf bestimmten Autobahnen gelten nicht als allgemeine Vekehrskontrollen, weil man bei den LKWs bestimmte Gefahren Abweghren will, die dem Anscheinsverdacht genügen und bei den Geldboten Rechtsverstöße gegen Steuergesetze abwehren will.
Änderung bezüglich Anordnung von Blutentname
BearbeitenNach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.06.2010 Az. 2 BvR 1046/08) ist die Anordnung von Blutproben durch Polizeibeamte, auch wenn diese Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, nur noch in bestimmten Einzelfällen möglich (Gefahr im Verzug und weder ein richterlicher Bereitschaftsdienst oder wenigstens ein Staatsanwalt erreichbar). (nicht signierter Beitrag von 94.218.202.24 (Diskussion) 11:54, 28. Feb. 2011 (CET))
Fahrtüchtigkeit
Bearbeitensoviel ich weiß darf nur die führerscheinstelle die fahrtüchtigkeit überprüfen, nicht die polizei. --178.6.193.148 17:33, 15. Aug. 2012 (CEST)[BiH]Merlin
Bild
BearbeitenDie Bildunterschrift "Überprüfung der Personalien einer Radfahrerin in Berlin, 1934." legt doch eher eine Personenkontrolle oder Identitätsfeststellung dar. In der Original-Bildunterschrift heißt es "Die Personalien einer Verkahrssünderin werden festgestellt (Chausseestrasse), da sie auf der Mitte der Fahrbahn, statt äußerst rechts gefahren ist.]" Sofern ich die Materie richtig erfasst habe, folgt hier nach einer (möglichen, nicht gezeigten) Verkehrskontrolle (Fahrtüchtigkeit der Fahrerin, Verkehrssicherheit des Fahrrads etc.) die polizeirechtliche Maßnahme der Identitätsfeststellung zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit. Das auf dem Bild gezeigte ist nach meinem Verständnis keine Verkehrskontrolle mehr und gehört zumindest nicht in den Abschnitt Inhalte. Liege ich da falsch? Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 23:19, 23. Okt. 2013 (CEST)