Diskussion:Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen
Ausnahmen
Bearbeiten(Dieser von einer IP eingefügte Abschnitt wurde von mir aus dem Lemma gestrichen und hierher kopiert)
Ausnahmen
Bearbeitender Informationseinschränkung (von IP wurde der folgende weitere Text als ref beigefügt / Anm. -Holgerjan)
Der Reichsminister der Justiz 7432 - II at 198.42 Berlin W 8, den 22. Januar 1942 Wilhelmstraße 65 An den
Herrn Reichsminister und Chef der Reichskanzlei Betrifft: Abhören ausländischer Sender Rundschreiben vom 15. Januar 1942 - Rk 7 A -. Zur ordnungsmäßigen Erfüllung der mir obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung halte ich es für erforderlich, daß mir die Befugnis zum Abhören ausländischer Sender erteilt wird. Ich darf deshalb bitten, mir diese Erlaubnis beim Führer zu erwirken. Sollte sie mir erteilt werden, so beabsichtigte ich, nach Benehmen mit dem Herrn Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda in meinem Geschäftsbereich folgende Beamte zum Abhören ausländischer Sender zu ermächtigen: 1. Staatssekretär Dr. Freisler, 2. Oberreichsanwalt beim Reichsgericht Brettle, 3. Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof Lautz und 4. Ministerialdirektor Dr. Crohne. Diese Beamten müssen in der Lage sein, allen aus dem Ausland kommenden Zersetzungsversuchen mit den Mitteln des Strafrechts so schnell und nachdrücklich wie möglich entgegenzuwirken. Dazu müssen ihnen aber alle Erkenntnisquellen über die Maßnahmen des Auslandes, also auch die ausländischen Rundfunknachrichten zugänglich gemacht bleiben. Mit der F ü h r u n g der Geschäfte beauftragt [gez.] Dr. Schlegelberger
Zitiert nach Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1963/4 http://www.ifz-muenchen.de/heftarchiv/1963_4.pdf
Begründung für die Streichung: 1) Der Sachverhalt, dass "dienstliches Abhören" von Feindsendern gestattet war, wird im § 3 des als Weblink beigegebenen Verordnungstextes mitgeteilt. Die Anfrage Schlegelbergers ist obsolet, als voller Abdruck eines Dokuments (und zudem als ref!)zu bedeutungslos. Den noch weitergehenden Sachverhalt, dass Goebbels selbst einigen Ministern das Abhören versagte, habe ich eingearbeitet und korrekt referenziert. -Holgerjan 20:43, 13. Mai 2008 (CEST)
Änderungsvorschlag
BearbeitenIn der jetzigen Version steht: „...wurden im Deutschen Reich das Verbreiten der Nachrichten von abgehörten Feindsendern wie auch das bloße Abhören ausländischer Rundfunksender rechtlich unter Strafe gestellt. Beides wurde im nationalsozialistischen Deutschland auch mit dem Begriff Rundfunkverbrechen belegt.“
Benutzer:Freud möchte weiterhin folgenden Zusatz einfügen:
„Entgegen einer weit verbreiteten Annahme war nicht nur das Abhören sogenannter Feindsender, also von Radiosendern, die in Staaten betrieben wurden, mit denen das Deutsche Reich im Kriegszustand war, mit Strafe bewehrt, sondern generell das Hören jedes ausländischen Radiosenders, also auch solcher Sender, die in mit dem Deutschen Reich verbündeten Staaten wie Italien betrieben wurden.“
Auch wenn dank der Verbesserung im zitierten Anfangstext mir dies nicht mehr unbedingt erforderlich scheint, ist nichts einzuwenden gegen eine gewünschte „explizite(re) Benennung der Tatsache, daß auch die Radiosender neutraler und verbündeter Staaten mit Beginn des Zweiten Weltkriegs im Deutschen Reich nicht gehört werden durften.“ Allerdings finde ich den vorgeschlagenen Zusatz-Text nicht glücklich formuliert: 1) Es mag dahingestellt sein, ob die irrige Annahme „weit verbreitet“ ist – das dürfte wohl mehr eine überflüssige Vermutung sein, die bislang nicht mit Umfrageergebnissen/Literatur belegt wird. 2) Die Erwähnung von Italien als Beispiel eines verbündeten Staates könnte Leser auf eine falsche Spur führen, das Abhören eines italienischen Senders habe 1939-43 zu Strafverfahren geführt – mit ist das aus der Dissertation von Hensle nicht erinnerlich. Dies wird im Textvorschlag zwar nicht behauptet, kann aber vom Leser leicht so interpretiert werden. 3) Der Text der "Klarstellung" ist unnötig lang.
1. Vorschlag: Einschub im Eingangstext:
...wurden im Deutschen Reich das Verbreiten der Nachrichten von abgehörten Feindsendern wie das bloße Abhören ausländischer Rundfunksender - auch die Radiosender neutraler und verbündeter Staaten - unter Strafe gestellt. Beides wurde im nationalsozialistischen Deutschland auch mit dem Begriff Rundfunkverbrechen belegt.
2. Vorschlag:
...wurde im Deutschen Reich das Verbreiten der Nachrichten von abgehörten Feindsendern unter Strafe gestellt. Auch das Abhören von Radiosendern neutraler und mit Deutschland verbündeter Staaten war verboten. Beides wurde im nationalsozialistischen Deutschland auch mit dem Begriff Rundfunkverbrechen belegt.
--Holgerjan 13:35, 5. Jun. 2009 (CEST)
- Mit beidem kann ich gut leben. Im Vorschlag 1 sollte es im Einschub anstatt "...- auch die Radiosender..." "...- auch der Radiosender..." heißen.
Vorgeschichte und Chronologie
BearbeitenDer Absatz "Schon 1933 war die Gestapo dazu übergegangen, den Kommunisten zugerechnete Rundfunkteilnehmer, die gemeinschaftlich „Radio Moskau“ empfangen hatten, in Konzentrationslager zu verschleppen. Auch hatten Oberlandesgerichte, Sondergerichte und der Volksgerichtshof bereits ohne gesetzliche Grundlage Urteile wegen „Vorbereitung zum Hochverrat“ gefällt, weil Beschuldigte diesen Sender abgehört hatten." macht chronologisch keinen Sinn, denn den Volksgerichtshof gab es erst ab 1934. Auch die Formulierung "war die Gestapo dazu übergegangen" erweckt den Eindruck, die GeStaPo hätte "vor 1933" anders gehandelt.
Eigentlich gehört dieser Absatz in die Vorgeschichte, wo er auch sinngemäß schon aufgeführt ist. Dazu, daß es schon ab 1933 von Gerichten verfolgt wurde, fehlen die Quellen. Vielmehr spricht der Artikel von einer eher späteren Eskalation. Auch den genannten Begriff Feindsender konnte es eigentlich erst nach Kriegsbeginn 1939 geben. Faktisch gab es die genannte Verordnung auch erst 1939 ebenso wie den Straftatbestand der Wehrkraftzersetzung, auf dem sie beruht. (nicht signierter Beitrag von 2A03:1B20:3:F011:0:0:0:A03D (Diskussion) 17:34, 2. Apr. 2020 (CEST))