Diskussion:Versammlungsgesetze (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Gesetzesfreak in Abschnitt Währung

Abgrenzung nicht angemeldete und Spontandemonstration

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Ich vermisse eine genaue Abgrenzung zwischen den Begriffen "nicht angemeldete" und "Spontan-" Demonstration. Schließlich gibt es für eine fehlende Anmeldung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Was wäre z.B. mit Verabredungen zu einer Demonstration per SMS oder Internet?

Abgrenzung zu Österreich und der Schweiz

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Mir fehlt bei diesem Artikel die Abgrenzung zu Östereich und der Schweiz. Entweder sollte der Artikel Versammlungsgesetz BRD heißen oder entsprechend angepasst werden.

Inzwischen geschehen. --Opihuck 20:42, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Anmeldung/Bekanntgabe/Umfang

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Liebe Hauptautoren und Rechtsgelehrte,

Wenn eine Versammlung angemeldet wird, bevor sie bekanntgegeben werden darf, kann man doch nur schwer abschätzen, wieviele Teilnehmer es geben wird. Angenommen ich melde 200 Personen an und es kommen 800, kann die Versammlung dann nicht aufgelöst werden? Andererseits, wie kann ich wissen wer kommt, wenn ich sie nicht bekanntgebe, aber das darf ich ja nicht bevor ich sie angemeldet habe? Scheint ein Teufelskreis zu sein, kann mir da jemand raushelfen? --Peu 22:47, 11. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Mindestteilnehmerzahl

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Was ist den die Mindestteilnehmerzahl einer Versammlung --chvickers 16:28, 13. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Das steht zwar nicht im Gesetz, aber nach herrschender juristischer Meinung sind mindestens 2 Personen für eine Versammlung notwendig. Andere meinen es müssen mindestens 3 sein. Wieder andere greifen auf das Vereinsrecht zurück und fordern mindestens 7 Teilnehmer. Für 2 Teilnehmer spricht aber schlagend, dass das einfache Gesetzesrecht die Verfassung nicht ohne Vorbehalt einschränken darf und somit der Begriff der Versammlung verfassungsrechtlich auszulegen ist. (Ebenso wie bei der "Friedlichkeit": Nur weil "Gewalt im Sinne des StGB vorliegt, liegt noch lange keine Unfriedlichkeit im Sinne des GG vor.)(nicht signierter Beitrag von 137.248.1.11 (Diskussion) )

Anders ist es jetzt (leider) im NVersG (Niedersächsisches Versammlungsgesetz): Teilnehmerzahl ist auf ab 2 Personen (§ 2) festgelegt und "Gewaltbereitschaft vermitteln" gehört schon zur Unfriedlichkeit (§ 3). (nicht signierter Beitrag von Hanny Banny (Diskussion | Beiträge) 12:02, 8. Jun. 2011 (CEST)) Beantworten

Gültigkeit des Versammlungsgesetz

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Ändert sich eigentlich was an der Gültigkeit des VersammlG dadurch, dass die Gesetzgebungskompetenz 2006 den Ländern übertragen worden ist?

Dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz übertragen wurde, ändert nichts an der Gültigkeit des VersammlG. Es ist jedoch nur noch in den Ländern anwendbar, die kein eigenes Landes-VersammlG erlassen (haben). -- Lecarior 13:59, 30. Jan. 2010 (CET)Beantworten

In den anderen bleibt es nach Art. 125a GG gültig. (nicht signierter Beitrag von Hanny Banny (Diskussion | Beiträge) 12:02, 8. Jun. 2011 (CEST)) Beantworten

Ordner: keine Pflicht.

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Im Artikel steht: es ist ferner für eine ausreichende Zahl von Ordnern zu sorgen. Im Versammlungsgesetz §19 steht: (Der Versammlungsleiter) kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten. Also scheint das organisieren von Ordnern nicht verpflichtend. --188.106.89.249 09:54, 28. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Stimmt, ist keine Pflicht. § 9 Abs. 1 VersG besagt: Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein." Im Artikel daher gelöscht. --Opihuck 20:37, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
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der Link zum Heise Artikel funktioniert nicht--193.175.119.11 23:14, 18. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

korrigiert. --Opihuck 20:29, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Verlinkung

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Den Freistaat Sachsen in der rechten Infospalte mit "SA" abzukürzen find ich etwas unglücklich, zumals das -aus nachvollziehbaren Gründen- nicht die offizielle Abkürzung ist, sondern "SN". Bitte ändern! (nicht signierter Beitrag von 87.170.52.79 (Diskussion) 19:58, 11. Sep. 2012 (CEST)) Beantworten

Im Landesbereich gibt es viele offiziöse, manchmal sogar offizielle, aber oft wenig gelungene Abkürzungen ("H" für Hamburg und Hessen ist zwar beides höchst offiziell, aber auch vollkommen unbrauchbar für eine Abgrenzung beider Länder). In der Sache gebe ich dir aber wegen des Geschmäckles recht, auch wenn ich nicht deinem Vorschlag gefolgt bin. Bei dreibuchstabigen Abkürzungen für die Länder findet man bei Sachsen oft SAC. --Opihuck 20:19, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Währung

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In § 29 und § 29a VersammlG ist die Geldbuße in Mark angegeben. Ich frage mich jetzt ganz banal, warum das Gesetz nicht an den Euro angepasst wurde bzw. ob es das schon wurde (in einer Verordnung etc.)? Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 12:04, 29. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Die Anpassung wurde bei der Euro-Einführung vergessen und bisher nicht nachgeholt (evtl. weil die Gesetzgebungskompetenz 2006 auf die Länder übertragen wurde). --Gesetzesfreak (Diskussion) 15:38, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 16:42, 2. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Behinderung der Allgemeinheit?

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Aktuell zeigt sich der Fall, dass verschiedene lokale Demonstrationen zu erheblichen Behinderungen im Feierabendverkehr führen (Straßen gesperrt, Straßenbahnen gestoppt). Die Frage bestand nun, ob man Demos nicht zeitlich und räumlich beschränken kann. Anscheinend ja nein... Dann könnte aber jeder Verrückte für jeden Werktag zum Berufsverkehr irgendeine sinnlose Demo anmelden, direkt auf den wichtigsten Verkehrsknotenpunkten eine Stadt, und der ganze Mist wäre vollständig durch unsere Gesetz geschützt und die restliche Bevölkerung müsste sich dem einen Irren mit 2 Anhängern und 3 Plakaten unterordnen und dauerhaft im Verkehrschaos versinken? --JPM (Diskussion) 17:30, 2. Jun. 2018 (CEST)Beantworten