Diskussion:Versicherungsmakler (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Aruck in Abschnitt Streichung des Absatzes "Kritik"
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seriöse Makler legen Einkünfte offen?

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"Der seriöse Makler ist auf Anfrage gerne bereit, seinem Kunden die Courtageneinnahmen offen und transparent darzulegen."

Das klingt mir sehr nach einer Behauptung ohne Beweisführung, denn was ist in diesem Kontext "seriös" (Definition)und warum sollte der Makler "Hinz & Kunz" seine Einkünfte offenlegen?

Hinz und Hunz sind von gestern - demnächst wird offengelegt. (nicht signierter Beitrag von 77.189.34.43 (Diskussion) ) 20:36, 7. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Überarbeitet, ab 1.7.08 legt der Versicherer die Abschlusskosten offen. --PatrickSaar 10:20, 17. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Welcher hat denn nun mehr vorteile?

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Ich verstehe das immer noch nicht Leute. Welcher hat denn nun mehr vorteile? der versicherungsmakler oder der versicherungsvertreter? warum sollte jemand versicherungsvertreter werden und nicht direkt versicherungsmakler? was ist denn nun besser? und für wen ist es besser?

Der vertreter ist doch kein vermittler oder etwa doch? der makler ist aber schon einer? oder auch nicht?

Ist der versicherungsvertreter ein Mitarbeiter der versicherungsgesellschaft oder ist er ein freiberufler? oder ist er selbststaendig? der versicherungsmakler ist aber ein freiberufler? oder ist er selbststaendig?

wenn der vertreter mehrere versichrunegn vertritt und nicht nur eine, wird er dann von der versichrungsfirma gefeuert, wenn sie das entdecken oder nur sein vertrag aufgeloest. wie sollte denn ne versichrungsfirma ueberhaupt dahinter kommen, wenn jeman mehrere vertritt und nicht nur eine?

muss man was studiert oder gelernt haben, um versicherungsvertreter oder makler zu werden?

der vertreter ist doch eigentlich kein vermittler, sondern ein VERTRETER, weil direkt mit ihm oder ueber ihn die versicherung abgeschlossen wird. wenn er ein reiner vermittler waere, dann koennte man doch mit ihm nicht direkt eine versicherung abschliessen, weil die versicherung ja immer mit dem unternehmen abgeschlossen wird und nicht mit dem Vermittler. Ein vermittler vermittelt doch nur irgendein angebot oder ne versicherung, aber der vertrag wird doch immer mit der jeweiligen firma oder gesellschaft abgeschlossen und NICHT mit dem vermittler. ein vermittler ist also kein vertreter? ist das richtig? bitte antworter mir! Danke!

Wenn ich wüsste, wer du bist, würde ich dir auch direkt antworten. Sowohl Versicherungsmakler, als auch Versicherungsvertreter sind Berufe, die man gelernt haben muss, um sie selbständig auszuüben. Hierzu braucht man außerdem eine Genehmigung der IHK. Mit einem Versicherungsvertreter/-makler kannst du keinen Vertrag abschließen, sondern der Vertrag kommt IMMER nur zwischen Dir und dem Versicherungsunternehmen zustande. --PatrickSaar 10:23, 17. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Unterscheidung Makler - Vermittler-Vertreter

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Durch die EU-Richtlinie für die Vermittlung von Versicherungen, die am 15. 01. 2003 in Kraft trat, wurden die Begrifflichkeiten im Hinblick auf das Vermittlerrecht im Bereich der Versicerungen geändert. Die bis dahin gebräuchliche Unterscheidung in gebundene (Einfirmenvertreter und Mehrfachagent) und ungebundene (Makler oder Broker)Vermittler wurde aufgegeben. In den Gründen wurde den einzelnen Staaten der EU das Recht eingeräumt Händlertypen im Rahmen der Umsetzung einzuführen oder weiterhin zu belassen. Hieraus resultiert nun, dass in den einzelnen Staaten der EU durchaus unterschiedliche Benennungen von Vermittlern gegeben sein können.

Der Versicherungsmakler oder auch Broker, dürfte wohl noch das einheitlichste Berufsbild in der EU haben. Grundsätzlich ist der Makler im Interesse des Kunden tätig und wird auch von diesem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Er ist also der sachkundige Vertreter des Kunden gegenüber einem Versicherer. Dem Makler wird unterstellt, dass er vom Kunden bevollmächtigt ist, Versicherungsverträge im Namen des Kunden abzuschliessen, zu kündigen und im Rahmen der Verträge Erklärungen für den Kunden gegen über dem Versicherer abzugeben. Auch bei der Schadensregulierung ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Makler zur Vertretung des Kunden bevollmächtigt ist. In Deutschland sind die Pflichte und Rechte eines Maklers im Sachwalterurteil des BGH aus 1985 im Wesentlichen festgehalten. Die Bezahlung des Maklers erfolgt durch den Versicherer in Form einer Courtage. Es ist allerdings auch zulässig, auf Honorarbasis zu beraten, wenn provisionsfreie Tarife vermittelt werden oder keine Vermittlung stattfindet.

Demgegenüber steht der Versicherungsvertreter. Dieser ist Handelsvertreter und somit Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Versicherers. In den meisten Staaten der EU sind Regelungen analog zu den §§ 84ff. HGB in Deutschland zu finden. Darin ist klar festgelegt, dass der Vertreter die Interessen des Versicherers zu vertreten hat. Er kann also niemals im Auftrag des Kunden handeln.

In der EU bereitet die Unterscheidung der verschiedenen Vermittlertypen keine Schwierigkeiten, da in allen Staaten, ausser Deutschland, die Registrierung der Vermittler bereits gegeben ist. Im Rahmen dieser Registrierung wird verbindlich festgelegt, ob man Makler oder Vertreter ist. In Deutschland gibt es bei der Zuordnung immer wieder Schwierigkeiten, da teilweise Richter mit den Begriffen nichts anzufangen wissen, aber auch Vermittler versuchen die für sie vorteilhaftere Variante, je nach Situation, zu wählen. Mit Einführung der Registrierung in Deutschland, mit der 2006 zu rechnen ist, wird es auch hier Klarheit geben.

In Deutschland wird es zukünftig den Oberbegriff Versicherungsvermittler geben. Zu diesen gehören die Versicherungsmakler und die Versicherungsvertreter. Im Versicherungsvertragsgesetz wird dann geregelt, dass der Makler als vom Kunden beuftragt anzusehen ist, während der Vertreter vom Versicherer beauftragt wird. Bei den Vertretern wird es drei Typen geben, den einfach gebundenen, den mehrfach gebundenen und den Mehrfirmenvertreter (heute Mehrfachagent). Der einfach gebundene entspricht dem heutigen Einfirmenvertreter. Der mehrfach gebundene ist ein neuer Typ. Dieser ist produktbezogen an ein Unternehmen gebunden, wobei die Produkte sich keine Konkurrenz machen dürfen. Dies wird wohl auf eine spartenbezogene Ausschließlichkeit hinauslaufen.

Wo liegen nun die Unterschiede. Aus der Sicht des Kunden muss man zunächst festhalten, dass die Beratungsqualität bei allen Vermittlertypen gleich gut oder gleich schlecht sein kann. Der Einfirmenvertreter kann nur die Produkte einer Versicherungsgruppe anbieten, der Mehrfachagent die Produkte der Versicherer, die er vertritt. Der Makler kann theoretisch unter allen Versicherern auswählen. Er wird jedoch in aller Regel die Auswahl nach objetkiven Kriterien begrenzen. Der Vertreter hat keine eigenen Aufklärungspflichten und Betreuungspflichten. Er kann sich bei der Risikoabklärung auf das verlassen, was der Kunde ihm sagt. Nur Offenkundiges hat er zu bemerken. Der Makler hingegen hat eigenständige Aufklärungspflichten, die über die reinen Angaben des Kunden hinausgehen. Er muss seinen Sachverstand bei Abschluss und bei der Betreuung stets einbringen. Dies ist natürlich sehr kostenintensiv. Deshalb wird ein Makler immer prüfen, ob sich beispielsweise ein Vertrag bei einem Privatkunden lohnt.

Aus der Sicht des Vermittlers wurde besonders in Deutschland, mangels Kenntniss der Pflichten, in den letzten Jahren Wert auf eine Bezeichnung als Makler gelegt. Vordergründig glaubte man, dadurch die Bestände besser als Besitzstand absicher zu können. Allerdings wurde dabei oft übersehen, dass ein Makler eine entsprechende Organisation vorhalten muss, um seinen Pflichten gerecht zu werden. Häufig kommt es zu Schäden aus Organisationsversagen, weil beispielweise Risiken nicht jederzeit zeitnah eingedeckt werden können. Dies ist nur in Büros möglich, die jeden Tag erreichbar sind und über eine entsprechend kompetente Besetzung verfügen. Der Vertreter muss diese Vorkehrungen nicht treffen. Er hat höchstens sicherzustellen, dass Erklärungen des Kunden zu einem Vertrag zeitnah an den Versicherer weitergeleitet werden. Der Vermittler, der mit der Tätigkeit beginnt, tut dies in aller Regel als Vertreter. Mit zunehmender Kompetenz und Erfahrung entwickeln sich dann einige weiter zum Makler. (nicht signierter Beitrag von Mindtrace.de (Diskussion | Beiträge) ) 13:59, 5. Januar 2006 (CET)

Haftung des Maklers ?

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Eine Frage zu folgendem Satz: "Fehler des Maklers werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet."

Ist das korrekt? Eigentlich haftet doch der Makler für seine Fehler und nicht der Versicherungsnehmer. (nicht signierter Beitrag von 62.180.244.232 (Diskussion) ) 12:29, 26. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Es gibt zwei Verträge: Der Vertrag zwischen Makler und Kunde, sowie der Vertrag zwischen Versicherer und Kunde. Macht der Makler einen Fehler, dann betrifft dies NICHT den Vertrag zwischen Versicherer und Kunde, im schlimmsten Fall ist der Versicherer also leistungsfrei. Ist dieser Fehler dem Makler zuzurechnen (Fahrlässigkeit, Vorsatz...), muss der Kunde dies gegenüber dem Makler geltend machen, im Zweifelsfall gerichtlich. Der Satz ist also richtig. --PatrickSaar 10:26, 17. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Gesprächsprotokoll

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Diesen Satz habe ich so im Artikel gefunden: "Spätestens seit dem Vermittlergesetz vom Dez. 2006 muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge (mit Begründung) ein Gesprächsprotokoll führen." Stimmt das so? Könnte man das nicht durch eine Quelle belegen? Wenn ich das hier nämlich nicht falsch verstanden habe, so gilt diese Regelung erst ab 2008: http://www.capital.de/finanzen/vorsorge/100002770.html?mode=print --Reziprok 01:59, 29. Okt. 2007 (CET) Das Gesetz kam 2006 raus, aber wie jedes Gesetz muss es erst nach einer Vorlaufzeit umgesetzt werden. --PatrickSaar 09:34, 20. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Tatsache ist: Die Dokumentationspflicht greift seit dem 22.Mai 2007, zu diesem Zeitpunkt ist die EU-Vermittlerrichtinie nationales Recht geworden. (nicht signierter Beitrag von 77.24.94.107 (Diskussion) ) 08:18, 16. September 2008 (CET)

Geschichte

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Aus Diskussion:Historie des Versicherungsmaklers:

  Dieser Artikel stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

Unter der Ticketnummer 2009060410025313 liegt seit dem 4. Juni 2009 eine Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers zur Nutzung vor.
Bearbeiter: -- Guandalug 11:42, 4. Jun. 2009 (CEST)Beantworten


Artikel wirkt tendenziös und nicht im Wikipedia-Stil. Bitte um Kennzeichnung und Überarbeitung --132.180.232.128 21:31, 15. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Beratungsdokumentation gültig ohne Unterschrift

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Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem Maklervertrag geregelt. Seit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (Versicherungsvermittlergesetz) vom Dezember 2006 muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge mit Begründung eine schriftliche Dokumentation vor Vertragsabschluss erstellen, sofern der Kunde darauf nicht verzichtet oder wenn der gewählte Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Es muss von allen Gesprächspartnern unterzeichnet und dem Kunden eine Kopie vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Ein Verzicht durch den Kunden auf eine Beratungsdokumentation kann sich im Streitfall nachteilig für ihn auswirken - deshalb muss diese Information über evtl. Nachteile im "Beratungs- und Dokumentationsverzicht" schriftlich niedergelegt werden.

Hier liegt ein kleiner, aber feiner Fehler vor. Die Dokumentation muss nicht von allen Gesprächspartnern unterzeichnet werden. Dass VVG macht hierzu keinerlei Angaben. Aus Beweissicherungsgründen SOLLTE es jedoch unterzeichnet . Siehe 62 VVG.

Gruss Versicherungsmakler Arthur Kudella (23:42, 31. Mai 2012 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Artikelstraffung und -ergänzung

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Obwohl der Artikel 'Versicherungsmakler (Deutschland)' heißt, sind recht umfangreiche Erläuterungen zum Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeit, Mehrfachagenten) enthalten und auch Informationen zur Schweizer Situation enthalten. Zu anderen Themen wie Beufsorganisation oder Zulassung ist wenig bis nichts vorhanden. Wenn sich kein deutlicher Widerstand regt, würde ich den Artikel demnächst entrümpeln und ergänzen. Dwz3000 (Diskussion) 18:58, 10. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Durchgeführt wie "angedroht" --Dwz3000 (Diskussion) 21:02, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Streichung des Absatzes "Kritik"

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Ich schlage vor, den Absatz "Kritik" zu streichen. Erstens ist der Absatz unbequellt. Zweitens hat sich ein etwaiger Kritikabschnitt auf ein konkretes branchen- bzw. berufstypisches Szenario zu beziehen. Unterschiedlich hohe Vertriebsmargen sind jedoch in allen Wirtschaftszweigen üblich, so daß eine Erwähnung unter dem Lemma Versicherungsmakler an der Sache vorbeigeht. Bei dem Lemma Dachdecker, käme auch niemand auf die Idee einen Absatz Kritik einzufügen: "Dachdecker erhalten teilweise von Großhändlern beim Erreichen von gewissen Umsatzzahlen Sonderprovisionen. Dies kann zu einem Interessenkonflikten bei der Beratung der Kunden hinsichtlich des geeigneten Materials führen." Der im Absatz stehende letzte Satz bezüglich der Offenlegung von Versicherungsgesellschaften im Beratungsprotokoll hat mit Kritik nichts zu tun. - Gibt es Einwände gegen die Streichung des Absatzes? --Präraffaelit (Diskussion) 17:37, 5. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Der Hinweis auf das Beratungsprotokoll ist tatsächlich sachfremd und hat mit der Kritik nichts zu tun. Ich habe ihn daher entfernt.
Den Hinweis auf den Interessenkonflikt halte ich dagegen für gerechtfertigt. Der Makler ist aufgrund seines rechtlichen Vertragsverhältnisses, anders als z.B. ein Dachdecker, 'Sachwalter des Kunden'. Es trifft auch die derzeitige Branchendiskussion ("Honorarberater" etc.). Man könnte diesen Satz aber auch im Abschnitt Versicherungsmakler (Deutschland)#Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Makler unterbringen. --Dwz3000 (Diskussion) 08:35, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ja, der Rest des Abschnitts kann gerne gestrichen werden. Habe den Baustein Belege fehlen zunächst davor gesetzt. --Aruck (Diskussion) 12:18, 28. Mär. 2017 (CEST)Beantworten