Diskussion:Verständigung im Strafverfahren
(keine Überschrift)
BearbeitenIch bitte, die nachstehenden Punkte nur im Interesse einer Diskussion und keinesfalls als fundamentale Kritik zu verstehen:
Ich würde zunächst das Lemma Verständigung im Strafverfahren für diesen Inhalt vorschlagen, das meines Wissens auch in der verfahrensrechtlichen Literatur verwandt wird. Sodann bitte ich hinsichtlich des Einleitungssatzes zu bedenken, daß die Absprache eines Rechtsmittelverzichts der Rechtsprechung des BGH zuwiderläuft und gerade Anlaß für die im Artikel erwähnte Entscheidung des Großen Senats war. Schließlich stellt sich hier wie so oft die Frage, ob nicht der Bezug zu anderen Rechtsordnungen, vor allem aber auch anderen Rechtskreisen, in denen das Strafrecht weitaus absprachefreundlicher gestaltet ist, eingebaut werden kann. Einen Vergleich innerhalb der deutschen Rechtsordnungen habe ich schon einmal im Artikel Rechtsgespräch versucht.
Ich komme selbst momentan zu nahezu überhaupt nichts, weswegen ich mich auf solche kritikasterhaften Ergüsse beschränken muß. Man nehme mir dies bitte nicht übel, es ist nicht so destruktiv gemeint, wie es vielleicht aussieht.
-- Stechlin 18:57, 1. Sep 2005 (CEST)
das lemma rührt mehr von einem roten link in Geständnis her, kann von mir aus gerne verschoben worden, auch wenn "deal" z.B. auch im Creifeld's, auftaucht, der das ganze als "Verständigung im Strafverfahren" abhandelt. dass ergänzungen nötig und willkommen sind ist klar, aber ich denke für einen ordentlichen anfang reicht es.---Poupou l'quourouce 11:02, 2. Sep 2005 (CEST)
- Die ganze Thematik ist ein hervorragendes Beispiel für das Auseinanderklaffen von Theorie und Praxis, mehr sage ich dazu nicht...--Berlin-Jurist 07:34, 28. Mär 2006 (CEST)
Referentenentwurf
BearbeitenEs gibt mittlerweile anscheinend einen Referentenentwurf zur gesetzlichen Regelung der Verständigung im Strafverfahren [1]. Weiß jemand mehr dazu? Sollte das schon eingebaut werden oder wollen wir das Gesetz abwarten? --Alkibiades 13:43, 1. Sep 2006 (CEST)
- Jetzt liegt auch ein Regierungsentwurf vor. [2]. Ich denke, wir sollten das Gesetz abwarten und es zum Anlass nehmen, den Artikel einmal gründlich zu überarbeiten -- Framhein 16:00, 21. Jan. 2009 (CET)
Änderung von Benutzer:Gänseliesel
BearbeitenDen Passus
In Österreich wird die Verständigung im Strafverfahren abgelehnt. Der Münchener Rechtsanwalt Jürgen Langer wird voraussichtlich Anfang des Jahres 2010 seine rechtsvergleichende Dissertation (Paris-Lodron Universität Salzburg) vorlegen.
habe ich entfernt.
Grundsätzlich wäre es natürlich wichtig, die Rechtslage in Österreich einzufügen. Dann aber bitte mit etwas mehr als nur einem Satz und vor allem mit einem Beleg (Gesetzesstelle, Quelle oder etwas in der Richtung). Die Dissertation von Herrn Langer ist erst dann erwähnenswert, wenn sie vorgelegt ist und mag zu diesem Zeitpunkt Eingang in die Literaturhinweise finden.
Rechte der Nebenklage?
BearbeitenWenn ich es recht verstehe, ist die Nebenklage zwar an der Verständigung beteiligt, indem sie Stellung nehmen darf, die Entscheidung treffen aber Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung allein. Wie auch immer, das sollte noch im Artikel erklärt werden. --Diwas (Diskussion) 00:45, 20. Nov. 2012 (CET)
" ...heimliche Absprachen (so genannte „deals“) sind unzulässig."
BearbeitenIch frage mich gerade, was der Artikel darstellen soll. Absprachen (Verständigungen) im Strafverfahren gibt es zu fast jedem Aspekt der für die Verurteilung eines Straftäters relevat ist. Das reicht von der Absprache der Termine der Hauptverhandlung bis zu hin zum Ergebnis derselben (Urteil). ME ist keine gesetzliche Regelung so unerheblich für die Praxis wie die über die Verständigung im Strafverfahren.
Zunächst sollte stärker herausgestellt werden, dass es in einem erheblichen Umfang Absprächen ausserhalb der gesetzlichen Regelung gibt. Völlig fehlt die Kritik. Ist die Verständigung eine Hinwendung zum "plea bargain" im amerikanischen Rechtssystem? Was ist mit dem Legalitätsprinzip?--Hiram Abiff Δ (Diskussion) 10:17, 1. Jul. 2015 (CEST)
- Der Artikel stellt die gesetzliche Regelung einschließlich ihrer Geschichte und ihrer Kritik dar. Terminsabsprachen sind üblich, haben mit einer Verständigung aber nichts zu tun (diese bezieht sich immer auf „den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens“, während Terminsabsprachen nur der Organisation des Verfahrens dienen und auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts problemlos möglich sind). Das Legalitätsprinzip ist ein von der Staatsanwaltschaft zu beachtender Grundsatz, wohingegen Verständigungen vor Gericht stattfinden. Dass es Absprachen außerhalb der gesetzlichen Regelung gibt, steht bereits im Artikel. Wenn Du noch mehr belegbare Informationen hast - füge sie einfach ein.--Zipfelheiner (Diskussion) 07:32, 2. Jul. 2015 (CEST)
Satz?
Bearbeiten... der hierauf Inhalt des Urteils ...? --Diwas (Diskussion) 13:17, 26. Okt. 2015 (CET)
- Danke für den Hinweis, ich habe den Fehler korrigiert.--Zipfelheiner (Diskussion) 08:33, 27. Okt. 2015 (CET)
Deutschlandlastig
BearbeitenEs gibt ähnliche Verfahrensweisen in anderen Ländern, etwa in den USA als sog. plea bargaining. Dem Artikel fehlt also in jedem Fall ein Blick über den Tellerrand des deutschen Strafprozessrechts. Idealerweise gäbe es imho unter dem Lemma einen Grundsatz- und rechtsvergleichenden Artikel mit Verweisen auf einzelne Artikel zu den Erscheinungformen in unterschiedlichen Justizsystemen. -- 217.70.160.66 09:00, 14. Mai 2019 (CEST)
- Das ist zwar richtig, aber dafür braucht man m. E. keinen Baustein. Statt so einen Baustein in den Artikel zu setzen, sollte einfach der Artikel erweitert werden. Welchen Mehrwert für den Artikel hat so ein Baustein? --Zipfelheiner (Diskussion) 12:15, 14. Mai 2019 (CEST)
- Dass auch Leser sehen können, dass wir uns dieses Problems bewusst sind. Woher sollen die das sonst wissen? -- 217.70.160.66 12:49, 14. Mai 2019 (CEST)
"Deal" - Abgrenzung zu § 153a
BearbeitenDie Begriffsklärungsseite "Deal" verlinkt u.a. hierher. Von den Medien wird auch eine Absprache im Sinne von StPO § 153a zuweilen als Deal bezeichnet. Es wäre denke ich gut diesen Paragraphen zumindest zu erwähnen und die Abgrenzung zu § 257c darzustellen. Ich kann es leider nicht selbst machen, da mir die Unterschiede im Detail selbst nicht klar sind. --Mumphrey (Diskussion) 13:21, 15. Apr. 2023 (CEST)
- Nochmal zu "Deal" im Allgemeinen, die momentan hier verwendete Definition: Deal = heimliche Absprache, findet sich so nicht in den Quellen. Mehrere verwendete Quellen verwenden "Deal" im Sinne von § 257c, die Einzelnachweise 14-17 schon im Titel. Ich nehme das "so genannte deals" daher raus.
- --Mumphrey (Diskussion) 14:39, 15. Apr. 2023 (CEST)
So kompliziert ist der Unterschied zwischen § 257c und 153a doch nicht. Ich habe jetzt dazu einen kleinen Absatz eingefügt. Theoretisch könnte dieser Absatz auch in den Artikel Rechtsgespräch verschoben werden (dann müsste die Begriffsklärungseite Deal dorthin verlinken), momentan denke ich aber, dass es hier mehr Sinn macht. Hier noch ein Link zum nachvollziehen, dass mit Deal wirklich beide Paragraphen gemeint sein können: https://www.granzin-rechtsanwaelte.de/de/news/der-deal-in-strafverfahren/ --Mumphrey (Diskussion) 00:42, 17. Apr. 2023 (CEST)