Diskussion:Vertrauensschaden

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von 193.36.240.5 in Abschnitt Ausführungen zum Vertrauensinteresse

Definition

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"Wer Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat, ist nach deutschem Zivilrecht so zu stellen, wie wenn er auf die Wirksamkeit des Vertrages beziehungsweise der Erklärung vertraut hätte."

Müsste es nicht heißen:

" Wer Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat, ist nach deutschem Zivilrecht so zu stellen, wie wenn er auf die Wirksamkeit des Vertrages beziehungsweise der Erklärung nicht vertraut hätte." ? --89.182.77.121 16:43, 5. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Am besten ist sich zu merken: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Erklärung nicht abgegeben worden wäre, also wenn er den Vertrag nie abgeschlossen hätte. Ersetzt werden also: nutzloser Aufwendungen; der durch das Vertrauen auf die wirksamkeit des Rechtsgeschäfts kausale Verzicht auf den Abschluss eines anderen Rechtsgeschäfts und der dadurch entgangenen Gewinn --Rechtsberatung 17:57, 5. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Dem schließe ich mich an. Es fehlt das "nicht". Im Palandt, Vorb 17 zu § 249 BGB heißt es zutreffend: "Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte"; er ist also so zu stellen, als hätte er von dem konkreten Geschäft nie etwas gehört.

Der oben zitierte Palandt bezieht sich auf das Schuldrecht, und ist zusätzlich irreführend im Vergleich zum Gesetzestext. Auf §122 BGB mit Sicherheit nicht anwendbar. A. 02.04.2010 (nicht signierter Beitrag von 95.117.239.237 (Diskussion | Beiträge) 16:35, 2. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Eine Frage: Es steht: Hätte A nicht auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags mit B vertraut, hätte er die Sache an C für 200€ verkauft und somit einen Gewinn von 100€ erzielt. Sein Vertrauensschaden (negatives Interesse) beträgt demnach 100€. Hätte B den Vertrag jedoch erfüllt, hätte A nur einen Gewinn von 50€ erzielt. Sein Erfüllungsinteresse (positives Interesse) beträgt demnach nur 50€.

Im Beispiel steht, dass das Angebot von C erst nach Abschluss des Vertrags mit B eingegangen ist. Kann er hier das negative Interesse nicht nur dann geltend machen, wenn das Angebot von C vor dem Angebot von B eingegangen wäre? Das negative Interesse ist nur dann forderbar, wenn im Hinblick auf die Wirksamkeit eines Vertrages auf ein anderes Geschäft verzichtet wurde (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, 2003, Rn 14.31) und nicht, wenn nach Abschluss des Vertrages noch ein anderes eingegangen ist und dieses dann abgewiesen werden muss, da sonst ein Doppelverkauf vorliegen würde, was rechtsmissbräuchlich wäre. Des Weiteren ist anzumerken, dass in der Schweiz im Gegensatz zu Deutschland das negative Interesse sehr wohl über das positive Interesse hinauswachsen kann (vgl. Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, 2003, Rn 14,31).

Ist das Vertrauensinteresse nicht im Normalfall durch das fiktive Erfüllungsinteresse begrenzt? Das würde hier heißen, dass A anstatt 100 € nur 50 € bekommt. Zwar ist sein Vertrauensschaden 100 €, sein Erfüllungsschaden jedoch nur 50 €.

Die Idee dahinter ist doch: Nur weil ich nachträglich noch einen Käufer gefunden hätte, der mir mehr bezahlt hätte, ist der erste Vertragspartner nicht verpflichtet mir das zu ersetzen, was ich an Gewinn hätte machen können, wenn ich mit dem zweiten potentiellen Vertragspartner den Vertrag geschlossen hätte. Wenn das so wäre, dann könnte mein erster Vertragspartner ja besser das Geschäft abwickeln anstatt es anzufechten.

Erkenntnis: Ich als Verkäufer würde dann ja darauf hoffen, dass ein Vertrag angefochten wird, für den Fall, dass ich im Nachhinein einen potentiellen Käufer finde, der mir mehr für mein Produkt bezahlt hätte. (nicht signierter Beitrag von 178.203.192.142 (Diskussion) 10:06, 5. Jun. 2013 (CEST))Beantworten

Der Artikel ist an mehreren Stellen falsch. Der Abschnitt 'Vertrauensschaden' stimmt noch, danach aber nichts mehr. Im schweizerischen Recht kenne ich mich nicht aus. Aber grundsätzlich ist Deutschland der Vertrauensschaden eben nicht auf das positive Interesse begrenzt. Die zwei Ausnahmen, wo das so ist, sind §§ 122 und 179 II BGB. Im Beispiel umfasst der Vertrauensschaden die vergeblichen Aufwendungen wie Versand usw aber ebenso den entgangenen Gewinn aus dem nicht getätigten Verkauf an D. Und das Erfüllungsinteresse/positive Interesse ist eben _nicht_, dass er die Sache für 150 Euro an K verkauft, sondern der Gewinn aus der Leistungsbeziehung V->K. Der Wert der Sache fehlt jedoch. Beispiel. Wenn die Sache 100 Euro Wert ist und für 150 Euro verkauft wird, ist das positive Interesse 50 Euro. Das negative ist Versandkosten X Euro + 100 Euro entgangener Gewinn. Und dieser Wert wird auf 50 Euro begrenzt. Geht man hingegen im Beispiel von einem Wert der Sache von 150 Euro aus, ist der Gewinn und damit auch das positive Interesse von K 0 Euro. Dann bekommt er gar keinen Vertrauensschaden ersetzt, also nicht mal Verpackung und Versand. (nicht signierter Beitrag von 95.112.1.200 (Diskussion) 00:05, 28. Sep. 2014 (CEST))Beantworten

Ausführungen zum Vertrauensinteresse

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Die Ausführungen unter dem Abschnitt "Vertrauensinteresse" sind mittlerweile überwiegend fehlerhaft. Ältere Versionen sind präziser formuliert und lassen vermuten, dass diese noch von Autoren mit juristischem Hintergrundwissen erstellt worden sind. Aktuelle Ausführungen wurden dagegen offenbar von einem juristischen "Laien" verfasst. (nicht signierter Beitrag von 193.36.240.5 (Diskussion) 12:33, 3. Mär. 2015 (CET))Beantworten