Diskussion:Vollmacht
Kritik
BearbeitenOb das jetzt besser ist oder nur unübersichtlicher ist die Frage. Es fällt auf, dass die Ausführungen zum Schweizerischen Recht der bisherigen Fassung rücksichtlos ausgemerzt wurden. Deutschland Deutschland über alles oder was? Irreführend und falsch sind die Ausführungen unter der Rechtsscheinsvollmacht, die (z.B. in Form der Anscheinsvollmacht) übrigens auch von der deutschen Lehre und Praxis anerkannt ist. Die nicht substanzierte Bemerkung, die Rechtsscheinsvollmacht sei umstritten, ist spätestens seit der Geltung des Vertrauensprinzips überholt. --213.103.158.78 10:20, 9. Mär 2005 (CET)
Die Fassung vom 23. Februar 2005 wurde wiederhergestellt, da die am 7. März 2005 ohne Diskussion erfolgte "Überarbeitung" weniger übersichtlich ist und, vor allem, fachlich nicht überzeugt. Die langfädige Behandlung des Abstraktionsprinzips nahm in der Fassung vom 7. März zu viel Platz ein, zumal dieser Aspekt längst abehandelt ist und kaum mehr Anlasss zu Diskussionen bietet.Die Behandlung der Rechtsscheinsvollmacht in der Überarbeitung vom 7. März scheint demgegenüber eher ein Schnellschuss zu sein. Es fehlt dem Autor offensichtlich die solide rechtswissenschaftliche Basis zur Behandlung dieses Themas, wobei erstaunt, dass er den Link zum solid bearbeiteten Artikel "Anscheinsvollmacht" gelöscht hat. --83.176.35.51 21:59, 2. Mai 2005 (CEST)
Gesetzliche Vollmacht
BearbeitenDer im Artikel verwendete Begriff "gesetzliche Vollmacht" ist ein Widerspruch in sich. Die Vollmacht ist qua Legaldefinition rechtgeschäftliche Vertretungsmacht, wie auch die erste Zeile des Artikels richtig definiert. M.a.W. die Vollmacht entsteht nur durch empfangsbedürftige Willenserklärung, nicht aber durch Gesetz. Zwar kann der Umfang der Vollmacht gesetzlich festgelegt sein (z.B. Prokura). Die Vollmacht entsteht gleichwohl nur durch Willenserklärung. Der richtige Ausdruck in dem Absatz muss daher "gesetzliche Vertretungsmacht" heißen. --O.
- Zum Thema gesetzliche Vertretungsmacht habe ich eine Frage. Der Wikipediaartikel lässt mich in dem Glauben, dass das für Ehepartner automatisch gilt. Dagegen habe ich hier http://www.haus-und-grund-nds.de/2006/12/bankvollmacht.htm etwas anderslautendes gelesen: "Insbesondere Ehepaare sollten für klare Verhältnisse sorgen. Denn entgegen häufiger Vorstellung ist der eine Ehegatte nicht gesetzlicher Vertreter des anderen Ehegatten." Ist es vom Thema abhängig wie weit Ehepartner allein entscheiden können? Was zählt dazu, was nicht? Bernburgerin 16:48, 5. Feb. 2007 (CET)
- In der BRD ist der Ehegatte gesetzlich nur berechtigt, Alltagsgeschäfte, z.B. kleinere Bareinkäufe für Lebensmittel, für den Ehegatten wahrzunehmen (§ 1357 BGB). Das nennt man Schlüsselgewalt. Für alles darüber hinausgehende ist eine rechtsgeschäftliche Vollmacht nötig. Es gab einen Gesetzesplan (2. BtÄndG, 2005), tatsächlich eine umfassende gesetzliche Vertretungsberechtigung von Ehegatten einzuführen; dieser Plan wurde aber vom Gesetzgeber wieder fallen gelassen. --HDeinert2002 22:39, 5. Feb. 2007 (CET)
Schriftform
BearbeitenWas unter Schriftform zu verstehen ist, ist nicht vollmachtspezifisch sondern allgemeiner Bestandteil der Vertragslehre. Ausführungen zur Schriftform (z.B. Handschriftlichkeit, Handzeichen u.s.w., sollten deshalb in einem separaten Artikel Schriftform oder Schriftlichkeit erklärt werden.--212.152.3.103 11:02, 9. Jul 2006 (CEST)
Rechtsprechung
BearbeitenZeilenlange Aufführungen der Rechtsprechung ist m.E. nicht sinnvoll. Wers so genau wissen will, wird in den Kommentaren nachsehen.--212.152.3.103 11:06, 9. Jul 2006 (CEST)
Abstraktionsprinzip
BearbeitenDas Abstraktionsprinzip hat bei weitem nicht mehr die Bedeutung, wie zu den Anfängen des BGB. Das Grundverhältnis ist, auch wenn es rechtlich von der Vollmacht zu unterscheiden ist, ein wesentliches Auslegungselement für Bestand und Umfang der Vollmacht. Deshalb wird die Abhandlung des Abstraktionsprinzip von der mordernen Lehre und Rechtsprechung als unnötig und irreführend betrachtet. --212.152.3.103 11:39, 9. Jul 2006 (CEST)
Im deutschen Recht Vollmacht = Auftrag?
BearbeitenIn den Abschnitten "Widerruf und Kündigung" sowie "Erlöschen der Vollmacht" scheint jemand Vollmacht mit Auftrag gleichzusetzen (die angegebenen BGB Paragrafen bezüglich Widerruf und Erlöschen beziehen sich auf den Auftrag. Da, mindestens in einer früheren Fassung ein User das etwas formalistischen Abstraktionsprinzip hervorhob (um es richtigerweise dann gleich wieder zu relativieren), wäre zu erwarten gewesen, dass, falls man nicht ganz auf die Angabe der entsprechenden Paragrafen verzichten will, begründet wird, wieso diese auch für die Vollmacht gelten. --83.180.108.232 17:35, 17. Jul 2006 (CEST)
- Hallo, natürlich liegt der Vollmacht nicht immer ein Auftrag zugrunde, manchmal ist es auch ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Aber egal, welches das Grundverhältnis ist, das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach § 168 BGB nach dem Grundverhältnis. Also lässt der Widerruf des Auftrags auch die Vollmacht erlöschen. Und auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden die Auftragsbestimmungen weitgehend Anwendung (§ 675 BGB). --HDeinert2002 19:25, 17. Jul 2006 (CEST)
Vorlagen
BearbeitenHat jemand zufällig ein paar Links für Vollmachtsvorlagen für den "alltäglichen" Gebrauch? Gruß, --172.177.136.185 17:45, 26. Jul 2006 (CEST)
Eindeutschung durch Philipp von Zesen
BearbeitenIm Vorspann des Artikels findet sich seit Juli 2005 der Satz, dass der Ausdruck Plenipotenz durch Philipp von Zesen durch den Begriff Vollmacht eingedeutscht worden sei. Meines Wissens bedeutet jedoch Vollmacht nicht dasselbe wie Plenipotenz. Bei der Vollmacht handelt es sich, wie ebenfalls in der Einleitung des Artikels ausgeführt, um die durch Rechtsgeschäft begründete Vertetungsmacht, also um eine rein zivilrechtliche und zumindest auf Rechtsgeschäfte bei denen Vollmacht zulässig ist, beschränkte Vertretungsmacht. Sie wurde procura genannt und zur Vollmacht. Bei der Plenipotenz handelte es sich dagegen um einen staatsrechtlichen Begriff, welcher die Allmacht der Kaiser und Könige ausdrückte. Ich habe deshalb den entsprechenden Satz in der Einleitung gestrichen, bin jedoch gerne bereit, mich durch fundierte Argumente eines besseren belehren zu lassen. --83.181.108.93 16:50, 9. Sep 2006 (CEST)
semantisch historischer Rückblick
BearbeitenDie Vollmacht in den modernen Gesetzeskodifikationen gründet auf dem römischen und dem deutschen Recht und hat mit griechisch nichts zu tun. Der Abschnitt Semantisch-historischer Rückblick, in welchem auf das Altgriechisch verwiesen wird, ist deshalb irreführend. Ein historischer Rückblick müsste sich mit dem römischen und dem deutschen Recht befassen.
Die kyrillisch geschriebenen Wörter sollten mMn -zumindest in Klammern- in normaler Schrift zu lesen sein. Gruß Thogru 08:46, 7. Aug. 2009 (CEST)
- Wo ist denn da kyrillische Schrift? Ich sehe nur lateinische und griechische Schrift. Oder stand damals etwas in kyrillischer Schrift über einen altgriechischen Begriff? -- 84.144.234.34 00:47, 29. Aug. 2012 (CEST)
"Differenzierung von Vollmachten"
BearbeitenIn dem Abschnitt zur Differenzierung der Vollmachten ist die an sich nicht schlecht gedachte Verwendung von Klammern leider nicht sehr konsequent und schlüssig durchgeführt. Wäre m. E. optimierungsfähig, zumal das Thema "Vollmacht" für den "Laien" ohnehin nicht immer einfach nachzuvollziehen ist. -- [Benutzer: Ben.|Ben. 30. Nov. 2010, 14:55 h (MEZ) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 84.159.132.94 (Diskussion) )
Umfang der Vollmacht
BearbeitenIch halte einige Ausführungen unter der Überschrift "Umfang der Vollmacht" für unrichtig oder jedenfalls missverständlich.
Der Umfang der Vollmacht ergibt sich aus der Vollmachtserklärung selber, so der Artikel zutreffend. Da eine Vollmacht eine Willenserklärung darstellt, ist sie auch gemäß §§ 133, 157 BGB der Auslegung zugänglich [1] (hier beruft sich der Autor auf § 242 BGB, obgleich bei der Auslegung von Willenserklärung §§ 133, 157 BGB einschlägig sind). Nun folgert der Artikel, dass das Außenverhältnis/ Vollmachtsverhältnis (rechtliches Können) nicht weiter reichen könne, als das Grundverhältnis (rechtliches Dürfen). Das ist aber so nicht richtig, da die Vollmacht sehr wohl weiter reichen kann, als die Pflichten im Grundverhältnis[2]. Weiterhin sind Vollmachtsverhältnis und Grundverhältnis auch weitesgehend grundsätzlich (Ausnahme: § 168 1 BGB) abstrakt. Daher vermag mich auch die Ausführung nicht zu überzeugen, dass bei der Auslegung das Grundverhältnis mitberücksichtigt wird. Denn dies stellt meiner Meinung nach eine (unzulässige) Durchbrechung des Abstraktionsprinzips dar. Die Vollmacht soll ja gerade grundsätzlich unabhängig vom Innenverhältnis betrachtet werden, und nur in einigen seltenen Fällen sich auf das Vollmachtsverhältnis auswirken (Evidenz und Kollusion). Wenn nun bei der Auslegung der Vollmacht das grundsätzlich abstrakte Grundverhältnis mitberücksichtigt wird, kann dies dazu führen, dass das Grundverhältnis in die Vollmacht hineingelesen wird. Gerade der Schutz und das Interesse des Dritten sind bei der Vollmacht letzlich maßgeblich [3], was sich mit der Annahme des Autors nur schwer in Einklang bringen lässt. Ich würde den Autor bitten, für die eigene Aufassung jedenfalls einen Quellenverweis anzugeben, da diese Behauptung (jedenfalls für mich) nicht selbsterklärend; sogar fehlerhaft scheint. Vorallem aufgrund dieser Tatsache mutet mir die Festellung des Autors unrichtig an, der Vollmachtgeber könne bspw. durch interne Weisungen an den Vertreter dessen Vollmacht entgegen deren Wortlaut beliebig beschränken oder erweitern. Grundsätzlich haben interne Weisungen keinen Einfluss auf den Bestand und den Umfang der Vollmacht. Der Missbrauch der Vetretungsmacht beim Überschreiten der Befugnisse im Innenverhältnis ist grundsätzlich für den Umfang und den Bestand der Vollmacht im Außenverhältnis ohne Belang [4]. Die Frage, welche Konsequenzen ein Missbrauch der Vertretungsmacht haben kann, ist davon unabhängig (Regressansprüche, Schadensersatzansprüche des Geschäftsherren gegen den Vertreter). Setzt, wie der Artikel beispielhalber aufführt, der Geschäftsherr ein Preislimit in einer internen Absprache zwischen dem Vertreter, berührt das solange keine entsprechende Vollmacht des Vertreters, soweit diese nicht ihrerseits beschränkt ist. Überschreitet der Vertreter das Preislimit im Innenverhältnis, aber nicht im Außenverhältnis, handelte er mit Vertretungsmacht, und innerhalb des Umfangs der Vollmacht.
Sollte ich etwas missverstanden haben, oder einem grundlegendem Irrtum unterliegen, bitte ich dies zu entschuldigen. Ich würde mich über eine klärende Rückmeldung des Autors freuen. --134.95.82.187 15:39, 14. Mai 2014 (CEST)
- Der Absatz war wirklich an der Grenz zwischen schlicht falsch und Schwachsinn. Ich habe ihn zu überarbeiten versucht. Benedictus Levita (Diskussion) 08:57, 13. Nov. 2015 (CET)
Ernennung, Bestallung, Bestellung
BearbeitenIst es nicht so, dass eine Ernennung gleichzeitig eine Bevollmächtigung darstellt? Beispielsweise werden durch die Ernennung eines Beamten dieser Person allerhand Vollmachten übertragen. Gleiches gilt z. B. auch für die Bestallung eines Vormunds oder die Bestellung eines Notars. Wäre in einer Ernennung (Bestallung, Bestellung) das Erteilen einer Vollmacht zu sehen, dann müsste das im Artikel erwähnt werden. Wäre es nicht so, so müsste zumindest das naheliegende Missverständnis aufgeklärt werden. Gruß aus Berlin --87.149.183.93 12:48, 12. Nov. 2015 (CET)
- Du wirfst Vertretungsmacht, Amtsbefugnisse und Vollmacht durcheinander. Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht: Ernennung etc. in deinen Beispielen führt zu einer gesetzlichen Vertretungsmacht. Benedictus Levita (Diskussion) 14:42, 12. Nov. 2015 (CET)
- Diese Abgrenzung/Definition könnte auch im Artikel vorkommen. So müsste niemand auf der Diskussionsseite recherchieren um ein eventuelles Missvertändnis aufzuklären. Ilsebill (Diskussion) 23:57, 12. Nov. 2015 (CET)
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ BGHZ 195, 126 f. = NJW 2013, 598 f.; in: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/xzr37_12.htm Rdnr. 18
- ↑ Brox-Walker, BGB AT, 36. Auflage S. 239, 240; Lorenz, JUS 2010, 771 f.
- ↑ Brox-Walker, BGB AT, 36. Auflage S. 239; Lorenz, JUS 2010, 771, 772
- ↑ statt aller Jauernig, BGB Kommentar, 12. Auflage, 2007, § 164 Rdnr. 8.