Diskussion:Vorbehalt des Gesetzes

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Mahada123 in Abschnitt Geschichte

es fehlt ein Abschnitt zum Problem des Gesetzesvorbehaltes bei behördlichen Warnungen(nicht signierter Beitrag von 130.133.134.61 (Diskussion) )

Wesentlichkeitstheorie und Leistungsverwaltung

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Der Artikeltext suggeriert zumindest, dass sich das Problem nur im Zusammenhang mit der Leistungsverwaltung stellt.

1. Das ist so nicht richtig, wie auch die im Artikel Wesentlichkeitstheorie genannten Beispiele zeigen. Es geht mindestens auch um die klassische Eingriffsverwaltung.

2. Die Grundfrage im Zusammenhang mit der Leistungsverwaltung ist m.E. auch nicht die nach dem Vorbehalt des Gesetzes, sondern nach der Reichweite der Grundrechte, d.h. ob und wie weit Grundrechte auch Leistungrechte beinhalten (z.B. Art. 1 I GG das Recht auf Sicherung des Existenzminimums durch den Staat). Soweit dies der Fall ist, kann die Nichtgewährung einer Leistung ein Grundrechtseingriff sein, und für einen solchen gilt logisch zwingend der Vorbehalt des Gesetzes.

3. Auch die historische Darstellung ist nicht schlüssig. Z.B. lässt sich aus den Zitaten aus der Debatte im Verfassungskonvent nicht herauslesen, dass sie sich auf die Leistungsverwaltung bezögen. Im Gegenteil, der Verweis auf die Erfahrungen aus der NS-Herrschaft legt eher nahe, dass man an Eingriffe in die klassischen Abwehrrechte (Leben, Freiheit, Eigentum, Meinung, Weltanschauung etc.) dachte. Auch habe ich in Erinnerung, dass die verfassungsrechtliche Debatte um Probleme der Leistungsverwaltung sich erst später entwickelte. Ich habe das im Moment nicht mehr so genau parat und kann es nicht belegen, aber das muss ich hier auch nicht. Entscheidend ist, dass die jetzige Darstellung im Artikel überhaupt nicht belegt ist.--Kybing (Diskussion) 21:02, 1. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Geschichte

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Im Abschnitt Funktion wird darauf Bezug genommen, dass einer der ersten Vorbehalte, nämlich Nulla poena sine lege, aus dem 19. Jahrhundert stamme. Meines Erachtens kann man man den Gedanken des Vorbehaltes des Gesetzes schon im Artikel 39 der Magna Carta finden. Dort heißt es: Kein freier Mann soll verhaftet, gefangen gesetzt, seiner Güter beraubt, geächtet, verbannt oder sonst angegriffen werden; noch werden wir ihm anders etwas zufügen, oder ihn in's Gefängnis werfen lassen, als durch das gesetzliche Urteil von Seinesgleichen, oder durch das Landesgesetz.--Mahada123 (Diskussion) 13:40, 13. Jun. 2015 (CEST)Beantworten