Diskussion:Wahlgleichheit

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 194.39.218.17 in Abschnitt "Dies ist in (kon-)föderalen Strukturen üblich"

Die Ergänzung ist im Satzbau unklar (ebenso der Artikel "Lochtheorie"), und ein Nachweis für Vertreter der "Lochtheorie" wäre nett. Ich finde den Ausdruck unsachlich. Die Kommentierung könnte m.E. vor den Auszug aus der BVerfG-Entscheidung eingefügt werden, nicht danach. Hhc2 11:32, 24. Jun 2003 (CEST)

Satz und Folgerungen

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"Der Art. 39 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verlangt im Gegensatz zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG für Bundestagswahlen keine Wahlgleichheit."

Diese Inhalte sind ohne Zweifel wichtig, aber sie müssten weiter erklärt werden: Was folgt daraus, dass die EU-CHARTA keine Wahlgleichheit verlangt? Bricht hier denn nicht europäisches Recht Bundesrecht? Was wäre konkret bei Bundestagswahlen anders, wenn das EU-Recht = keine Wahlgleichheit notwendig gelten würde? --2A05:5800:433:9001:E19A:330D:4158:312 11:33, 4. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Nein. Nur weil keine Gleichheit in der Charta ausgewiesen ist, bedeutet dies ja nicht, dass Ungleichheit zwingend vorgeschrieben ist :)) --Havelkrokodil (Diskussion) 11:58, 4. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

"Dies ist in (kon-)föderalen Strukturen üblich"

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Der Satz ist irreführend bis falsch, und absurd ist es, den Bundesrat und das Electoral College in den USA als Beispiel zu nennen, dessen einzige Aufgabe die Wahl des Präsidenten ist. Vergleichbar in den USA ist vielmehr das Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten, und da ist jeder Bundesstaat gemäß seinem Bevölkerungsanteil vertreten. Und in Deutschland ist das Analogon natürlich der Bundestag, während der Bundesrat eher mit dem Europäischen Rat vergleichbar ist. --194.39.218.17 11:15, 14. Sep. 2023 (CEST)Beantworten