Diskussion:Wahlprüfungsgericht (Hessen)

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Carl B aus W in Abschnitt 2018

2018

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Den Hinweis, dass die Regierungsparteien eine Mehrheit der Wählerstimmen haben, würde ich gerne entfernen. Darauf kommt es nämlich bei dem Streit überhaupt nicht an. Diese Mehrheit ist so hauchdünn (1006 Stimmen in ganz Hessen), dass bei jeder geraden Zahl von Sitzen im Landtag ein Patt rauskommt, insbesondere auch bei der gesetzliche Zahl von 110 Sitzen. Die jetzige Sitzverteilung kommt ja nur deshalb zustande, weil beim Ausgleich der Überhangmandate zufällig (wenn man der AfD glauben möchte ist es natürlich kein Zufall sondern Manipulation) eine ungerade Zahl rauskam. Hätte schwarz/grün nicht 1000 Stimmen mehr sondern 1000 Stimmen weniger als alle anderen zusammen, würde das an der Sitzverteilung und dem Problem gerade/ungerade nichts ändern. --Carl B aus W (Diskussion) 22:07, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Das ist verfahrensrelevant. Das Problem ist ja, dass das Wahlgesetz das genaue Verfahren eben nicht beschreibt. Daher kann der Staatsgerichtshof entweder entscheiden, nur eine der beiden Methoden sei zulässig (dann ist die Mehrheit nicht wichtig). Er kann aber auch entscheiden, beide Verfahren seien zulässig und der Landeswahlleiter habe ein Wahlrecht. Dann wäre die Auswahl des Verfahrens durch den Wahlleiter sachgerecht, das den Parteien, die die Mehrheit der Stimmen erhalten haben, auch die Mehrheit der Sitze im Parlament verschafft. In diesem Fall wäre die AfD-Klage wegen der Stimmenverhältnisse bei der Wahl abzulehnen.--Karsten11 (Diskussion) 09:45, 22. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Der "Popular Vote" oder irgendwelche Koalitionsarithmetik sind - jedenfalls nach Ansicht des Wahlprüfungsgerichts - nicht relevant. Zitat aus dem Beschluss: "Anders als der Einspruchsführer zu 1. meint, kommt es für die nach dem Landtagswahlgesetz vorzunehmenden Berechnungen nicht auf die denkbaren politischen Lösungen an. Die Berechnung hat vielmehr unabhängig hiervon allein nach den mathematischen Vorgaben des Landtagswahlgesetzes zu erfolgen.". Die Idee, der Landeswahlleiter hätte bei der Sitzverteilung einen Ermessensspielraum, den er auch noch gezielt ausüben könne, um einer Koalition zur Mehrheit im Landtag zu verhelfen, ist auch wirklich absurd. --Carl B aus W (Diskussion) 12:26, 22. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Wie gesagt: Wenn der Staatsgerichtshof der Meinung des Wahlprüfungsgerichts folgt, kommt es nicht darauf an.--Karsten11 (Diskussion) 18:33, 24. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Wenn ich mir das Urteil ansehe, scheint der Staatsgerichtshof der Meinung zu sein, dass der Landeswahlleiter sogar eine zusätzliche Prüfungspflicht auf die möglichst gute Repräsentation der Sitzverteilung bezüglich der Stimmverteilung hat ([1])--Karsten11 (Diskussion) 19:50, 11. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Der Idee, dass sich der Landeswahlleiter eine Methode aussuchen könne und dabei Koalitionsarithmetik eine Rolle spielen dürfe, hat auch der Gerichtshof eine klare Absage erteilt. S. 41 des Urteils: "Für die [...] Berechnung kommt es – wie das Wahlprüfungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat – nicht auf denkbare politische Konstellationen und Mehrheiten an, sondern ausschließlich auf die rechtlichen Vorgaben im Landtagswahlgesetz [...]"

Die zu optimierende Größe ist gemäß Auslegung des Staatsgerichtshof die Summe (über alle Parteien) der Abweichungen zwischen %-Anteil Wählerstimmen und %-Anteil Sitze. Zum Glück kam dabei das raus, was alle außer der AfD haben wollten. Würde man als zu minimierende Größe die Summe der Abweichungen nicht auf Ebene von 6 Parteien, sondern von 2 Lagern (Koalition vs. Opposition) ermitteln, dann käme man auf 138 Sitze, eben weil ein ultra-knappes Ergebnis natürlich bei einer geraden Zahl von Sitzen geringere prozentuale Abweichungen erzeugt. --Carl B aus W (Diskussion) 22:16, 11. Jan. 2021 (CET)Beantworten