Diskussion:Wahlrechtsausschluss

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Felix Tritschler in Abschnitt Präteritum im ersten Abschnitt

Statistiken

Bearbeiten

interessant wären Statistiken, wie häufig so etwas "durch Richterspruch" und wegen "strafrechtlicher Unterbringung" erfolgt. Die Zahlen dürften sehr unterschiedlich sein. Ich vermute Ersteres ist nur sehr wenig, hingegen Zweites sehr viel. --78.54.30.61 20:45, 3. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Bearbeiten

Im Text verlinkt "Abs.2 und Abs.5.html § 45 Abs.2 und Abs.5" falsch. Bei der Zielseite fehlt die Endung ".html". Ich habe aber keine Ahnung, wie man das korrigieren kann. --Derlangemarkus (Diskussion) 09:55, 24. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Bearbeiten

GiftBot (Diskussion) 07:16, 26. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Abschnitt Kritik zu kurz

Bearbeiten

Es gibt wohl die ein oder andere Literatur die das so nicht stehen lässt, art 38 GG ist ein sog. "grundrechtsgleiches Grundrecht", es gibt Stimmen die daher annehmen, dass ein Wahlrechtsausschluss verfassungswidirg ist, er wird auch in Art. 18 GG nicht direkt erwähnt, nur einfachgesetzlich ist das möglich, was wiederum verfassungswidirg sein könnte.

Auch Art, 18 GG selber gibt noch viel Interpreationsspielraum, längst nicht alle nehmen an, dass bei einem Verstoss also Missbrauch eines Grundrecht alle Grundrechte gleichermaßen entzogen werden dürfen.. --Martin (Diskussion) 11:40, 6. Mär. 2017 (CET)Beantworten

Über das Ausmaß der Verwirkung entscheidet das BVerfG. Benatrevqre …?! 13:08, 12. Mär. 2017 (CET)Beantworten


Präteritum im ersten Abschnitt

Bearbeiten

Der größte Teil des ersten Abschnitts ist ohne Erklärung in der Vergangenheitsform formuliert - ("... fanden sich drei Ausschlussgründe ..." usw.) - erst ganz unten (im ersten Teil) wird klar warum. Es wäre doch besser, oben gleich zu schreiben "Bis 2019 ..." o.ä., oder?

--Felix Tritschler (Diskussion) 12:30, 29. Jul. 2020 (CEST)Beantworten