Diskussion:Widerspruch (Recht)

Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Thogru in Abschnitt Schriftform auch als Email gültig?

ein abshnitt zu widersprüchen in strafprozessen nach stpo wäre noch hinzuzufügen. kenne mich nicht gut aus, dementsprechend sollte das jemand anderes amchen.....

Was meinst du denn genau? Beim Strafbefehl heißt es "Einspruch". Was gibts sonst noch? --Alkibiades 21:18, 27. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Anekdote

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Hi Kolleginnen/Kollegen, ich habe jetzt die kleine Anekdote (Widerspruch einlegen) wieder hineingestellt, weil:

  • Es sie wirklich gibt (fragt mal eine(n) fähige(n) Juristin/Juristen! (*grins, nicht böse gemeint und bitte jetzt keine Klagen...;-) Aber schriftliche Quellen hierfür kann ich jetzt auch nicht beibringen.
  • Sie den (kleinen) Unterschied zwischen der umgangssprachlichen Formulierung und der juristisch korrekten Terminologie zeigen soll.
  • Auch Lemmas zum Thema "Recht" nicht unbedingt staubtrocken sein müssen.

Wenn jemand etwas gegen die Wiederherstellung diese Absatzes haben sollte, kannst du gerne hiergegen "Widerspruch einlegen"...;-) Gruß 89.52.105.46 20:23, 4. Sep. 2008 (CEST) der LaberBeantworten

Ich habe sie wieder rausgenommen, weil das ohne Quelle mit Deiner jovialen Sprachwahl nichts in dem Artikel verloren hatte. --Farino 16:51, 5. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
und ich habe sie wieder hineingesetz mit einer von vielen Quellenangaben [1], die auf den BGH verweist! Entweder verklage bitte den BGH oder beantrage die Sperrung dieses Lemmas! Und mal wirklich, wer kennt auch kleinen Unterschied hierbei oder zwischen den Begriffen wieder und wider (*grins), bitte, alles nicht persönlich gemeint! Gruß 89.52.73.40 23:43, 7. Sep. 2008 (CEST) der LaberBeantworten

Schriftform auch als Email gültig?

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Ist der schriftliche Widerspruch auch rechtskräftig und in ausreichender Form gestellt, wenn dieser per Email an die entsprechende Verwaltung geschickt wird? (nicht signierter Beitrag von 89.61.123.151 (Diskussion | Beiträge) 22:15, 19. Apr. 2009 (CEST)) Beantworten

Dürfte der Form nicht genügen, da
  • nicht unterschrieben und somit nicht eindeutig einem Absender zuzuordnen.
  • nicht schriftlich sondern elektronisch verfasst, Fälschung möglich.
Fax ist hingegen möglich, da unterschrieben und schriftlich verfasst.
Gruß Thogru 15:24, 18. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Fast richtig: trägt das E-Mail (oder ein Anhang) eine voll qualifizierte elektronische Signatur genügt es der Schriftform. --Faring 00:16, 19. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Schon klar, aber davon war ja hier nicht die Rede. Zumal mir eine solche Signatur im Verwaltungsalltag bisher noch nicht begegnet ist. Im Zweifelsfall würde ich nach eigener Erfahrung immer noch zur klassischen Schriftvariante raten. Gruß Thogru 08:10, 19. Mär. 2010 (CET)Beantworten