Diskussion:Zeuge vom Hörensagen

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Opihuck in Abschnitt Artikel unvollständig

Widerspruch? Wie wird das juristisch aufgelöst?

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Sagt nicht das, was im Artikel zu BGHSt 1, 337 aufgeführt ist, genau das Gegenteil von dem, was zuvor zu BGHSt 21, 218 gesagt wird? Erst soll es bei Zeugnisverweigerung nicht zulässig sein, dann doch? --Chricho ¹ ² ³ 22:25, 26. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Artikel unvollständig

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Der Artikel sowie auch der artikel zum behandlungsvertrag wurde ohne Grund mit seltsamer Begründung zurückgestellt Da wird mit VM gedroht und es besitzen einige die Frechheit hier Vorrechte an einigen Artikeln anzusetzen Diese Leute denken Sie haben die Wiki gepachtet, dabei sind meine Ergänzungen sinnvoll, denn ein Zeuge vom Hörensagen hat eine geringere Beweiskraft lt egmr das in Deutschland gesetzesrang besitzt

Es ist traurig das andere in Wikipedia dieses krude Verhalten hier dulden, da dadurch wieder mal nachweisbar die Qualität leidet, da das offensichtlich ist --Martin (Diskussion) 22:44, 20. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Es geht hier bestimmt und beileibe nicht um irgendwelche "Vorrechte an einigen Artikeln", die beansprucht hier auch niemand, auch dann nicht, wenn man – wie kürzlich wieder geschehen – dich auf deine Arbeitsweise anspricht. Sondern es geht um sinnvolle und brauchbare Artikelarbeit, die sich nur durch schlüssige und in einwandfreiem Deutsch formulierte Sätze ausdrücken kann. Du wurdest in der Vergangenheit schon zigfach darauf angesprochen, dass man bei deinen Formulierungen erhebliche Mängel festgestellt hat. Insbesondere wurde heftig kritisiert, dass deine Ergänzungen in juristischen Artikel oft wirr und regelmäßig nicht schlüssig sind. Du baust in einen Artikel neue Formulierungen ein, die aus dem Zusammenhang gerissen wurden und sich nicht – weder sprachlich noch stilistisch noch inhaltlich – in den vorhandenen Fließtext einbinden lassen. Denn es ist nicht hilfreich, in bestehende Artikel mitten hinein irgendwelche Behauptungen – mögen sie auch belegt sein, das spielt nicht allein ausschlaggebende Rolle – zu klatschen. Das bringt überhaupt nichts, die Struktur des Artikels wird dadurch in Mitleidenschaft gezogen. Und Gerichtsurteile sind nicht immer eine gute Ausgangsbasis als Informationsquelle (insbesondere nicht eigene Interpretationen gerichtlicher Entscheidungen wie hier des EGMR, um damit einen neuen Abschnitt mit der Überschrift "EGMR-Rechtssprechung" zu begründen). Mir erschließt sich überdies nicht, was ein Buch über Menschenrechte im Strafverfahren mit dem Artikelgegenstand zu tun hat, meinst du, es gibt hier keine bessere einschlägige Literatur?
Um auf deine Aussage zur Qualität zu sprechen zu kommen: Die Artikelqualität leidet nach unserer Auffassung regelmäßig immer dann, wenn du wieder mal deine Ergänzungen in juristische Artikel geschrieben hast. Benatrevqre …?! 12:41, 21. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

+1 für Benatrevqre aus der Ecke eines Mitlesenden. Im Übrigen hat der (!) EGMR in Deutschland "keinen Gesetzesrang".--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 12:48, 21. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Sicher hat das Gesetzesrang, dass gibt sogar der Artikel in der Wiki zu, die EMRK steht nicht über dem GG, sie ist aber sogar über den Bundesdeutschen Gesetzen angesiedelt, sie hat daher sogar noch mehr als Gesetzesrang.
Zu Benatrevqre ist zu sagen, dass ich mir hier garnichts ausgedacht habe, nur gerade der Artikel "Zeuge vom Hörensagen" gehört zur EMRK, denn es geht bei diesen Zeugen, die regelmäßig kaum Beweiskraft geniessen, um die Rechte des Angeklagten im Verfahren, dass steht in Art. 6 EMRK.
Ich finde also, dass hier durchaus erwähnt werden sollte, dass es dazu Urteile des EGMR gibt, der Zeuge wird in Deutschland ja gesetzlich nur spärlich geregelt, Richter würdigen Beweise so wie sie es möchten, eine Einschränkung erfährt nur die EMRK.--Martin (Diskussion) 02:30, 22. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Du hattest von EGMR gesprochen, nicht von der EMRK. Darauf bezog sich meine Anmerkung.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 04:08, 22. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Martin, du behauptest: "denn es geht bei diesen Zeugen, die regelmäßig kaum Beweiskraft geniessen, um die Rechte des Angeklagten im Verfahren, dass steht in Art. 6 EMRK." – Die gezogene Schlussfolgerung hast du dir doch selbst ausgedacht, insbesondere die Begründung. Benatrevqre …?! 11:53, 22. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Ich teile die Bedenken der Kollegen des Portal/Rechts. Dein Interesse an der Bearbeitung juristischer Texte ist durchaus anerkennenswert. Nur: Das, was dabei heraus kommt, ist häufig keine Verbesserung. Es geht schon bei den Formulierungen und deiner Ausdrucksweise los. Vieles ist schlicht unverständlich. Wikipedia lebt davon, dass Fachleute ihr Wissen in das Projekt einbringen. Bei juristischen Texten setzt das eine entsprechende Ausbildung voraus (Studium + Erstes Staatsexamen + Rechtsreferendariat + Zweites Examen = 10 Jahre). Als Absolvent einer Handelsschule fehlt dir diese Ausbildung. Sei bitte so gut, und nimm das zur Kenntnis. Vielen Dank. --Opihuck 22:23, 23. Apr. 2015 (CEST)Beantworten