Wieso heißt es im Abschnitt "Recht auf einen Beistand" : "Das Recht von Zeugen, einen Beistand hinzuzuziehen, ist in Deutschland nicht allgemein geregelt." Soweit für mich erkennbar, ist das Recht auf einen Zeugenbeistand in § 68b StPO geregelt. Oder ? --178.8.45.202 22:52, 30. Jan. 2012 (CET)