Diskussion:Zinsbindungsfrist
... kann eine Kündigung bereits nach zehn Jahren - nach vollständigem Erhalt des Kreditbetrages - mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
- Wenn Du meinst, dass Du einen Vertrag mit einer 15 jährigen Bindungsfrist abgeschlossen hast. Ja. --Anton-Josef 15:35, 22. Sep 2005 (CEST)
->> Es ist egal, ob 11 oder 30 Jahre Bindungsfrist. Wichtig ist immer das Datum der Vollauszahlung (=vollständiger Erhalt des Darlehensbetrages). Ab dann muss der Kreditnehmer 10 Jahre "warten" und kann dann mit 6 Monaten kündigen. Das Darlehen kann dann - ohne Aufhebungsentgelt - zurückgezahlt werden.
Das ist falsch!
Richtig ist: Kreditvertrag zum 1.06.2005 abgeschlossen, Zinsbindung 10 Jahre, also bis 01.06.2015. Beginn der Zinsbindungsfrist: 1.06.2005. Unabhängig davon, ob das Darlehen voll ausgezahlt ist oder nut Teile! Nach Ablauf der der Zinsbindungszeit ist keine Kündigung erforderlich! Bei einer längeren Zinsbindungsfrist z.Bsp. bis 1.06.2016, ist die 1. Kündigungsmöglichkeit, ohne Vorfälligkeitsentschädigung, am 31.12.2014 zum 01.06.2015 also nach Ablauf von 9,5 Jahren unter Einhaltung einer 6 monatigen Kündigungsfrist. --Anton-Josef 09:13, 17. Okt 2005 (CEST)
Bitte hier noch einmal genau lesen ;-) Im BGB §489 Satz 1, Punkt 3 (siehe auch: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html) ist klar geregelt: Erst 10 Jahre nach vollständigem Empfang, kann mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Beispiel: Beginn der Zinsfestschreibung: 01.06.2005 Vollauszahlung des Darlehens: 02.01.2006 Frühester Termin für fristgerechte Kündigung: 02.01.2016 früheste Rückzahlung: 02.07.2016 (ohne Aufhebungsentgelt !!!)
Schätzchen, da es hier aber um Kredite geht, die regelmäßig im Grundbuch abgesichert werden, trifft
- § 489 BGB, Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, 1.wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen; 2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei.....
für diesen Fall nich zu. Gelle? --Anton-Josef 22:17, 18. Okt 2005 (CEST)
Next Try: Die im Gesetzestext stehenden Unterpunkte 1 - 3 gelten jeweils unabhängig voneinander. Unterpunkt 2. trifft für die klassischen "Ratenkredite" zu, sprich: Konsumentendarlehen wie z.B. Autofinanzierung, da diese i.d.R. ohne grundpfandrechtliche Besicherung gewährt werden (Beachte: 3 Monate Kündigungsfrist). Der Unterpunkt 3. trifft hingegen "in jeden Fall" zu, d.h., auch auf grundpfandrechtlich besicherte Kredite !! (PS: Bitte sachlich bleiben und auf "Schätzchen" verzichten. Danke.)
Also Schätzchen, bleib mal ruhig, reg Dich nicht auf, unterschreibe Deine Beiträge und lass den Artikel in Ruhe. Frieden? --Anton-Josef 14:39, 20. Okt 2005 (CEST)
Das Schätzchen bleibt mal lieber anonym. Ich arbeite in einer Bank und bin in einem Team beschäftigt, welches u.a. zuständig für die Steuerung des Baufinanzierungsgeschäfts in dieser Bank ist. Ich denke, daß qualifiziert mich soweit, mich zum Artikel zu äußern. Aber jetzt gehe ich erst mal 'ne Friedenspfeife rauchen ;-)
In Ordnung, ich geb`einen aus. Grüße --Anton-Josef 12:07, 24. Okt 2005 (CEST)
Satz mit "Grund- oder Schiffspfandrecht"
BearbeitenIm Artikel steht "Ist bei Verbraucherdarlehensverträgen das Darlehen nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert, so darf der Kreditnehmer nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Erhalt des Darlehens bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Kündigung trotz Zinsbindung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen."
Aber diese zehnjährige Zinsbindung ist gerade für Immobilienfinanzierungen (mittels Grundschuld) relevant. Und unsere Artikel über Grundpfandrechte und Grundschulden sagen, dass eine Grundschuld ein Grundpfandrecht sei. Wenn nun der oben zitierte Satz stimmen würde, gäbe es für solche Immobilienfinanzierungen keine zehnjährige Zinsbindung (was angesichts der 6-monats-frist eigentlich eine 10,5-jährige Bindung ist), aber das ist nun empirisch doch nicht der Fall, oder? Nirgends ist in §489 BGB von einer solchen Ausnahme die Rede--woher kommt also der Satz?--Bhuck 13:26, 11. Jan. 2010 (CET)