Diskussion:Zivilprozessrecht (Deutschland)
Abschnitt Ablauf
BearbeitenHabe den ersten Satz im Abschnitt Ablauf umgeändert, weil man nur zwischen zwei oder mehreren Sachen unterscheiden (differenzieren) kann, aber in zwei oder mehrere Sachen unterteilen. --nobikles 20:26, 21. Sep 2004 (CEST)
Artikel ist unverständlich
BearbeitenJedes (Pseudo-)Wissen über den Zivilprozess hier zu konsolidieren ist einfacher als ein systematischer Überblick, schon klar. Nur, wenn ein Laie hier nachlesen will, was wird er als Wissen mitnehmen? Ist grundlegende Überarbeitung erforderlich --Zollwurf 22:23, 1. Jun 2005 (CEST)
- Wieso? Ich verstehe das. Sämtliche Fachbegriffe sind blau verlinkt. Im Vergleich zu Mathe- oder Informatikartikeln ist das hier ein Vorbild an Verständlichkeit. ((ó)) Käffchen?!? 10:06, 2. Jun 2005 (CEST)
- Was ist denn unverständlich? Nur konkrete Hinweise auf Verständnisprobleme setzen mich in die Lage, Verbesserungen vorzunehmen. --Andrsvoss 15:34, 2. Jun 2005 (CEST)
Wer als Privatperson 'klagt' oder 'verklagt' wird (Anm.: populistisch) sucht nach einer Kurzdarstellung. Wer Jurist oder Juristin ist, sucht nicht nach dem Lemma, es sei denn aus dem Ausland oder Anfänger der Rechtswissenschaften. Also Überarbeiten. --Zollwurf 16:07, 2. Jun 2005 (CEST)
- Was ist populistisch? Der Begriff "verklagen"? Bestimmt nicht: Das ist lupenreine Gesetzessprache - guckst du hier: [1], [2], [3], [4], [5], [6], [7], [8], [9], [10], [11], [12], [13], [14]
- Willst du ernsthaft geltend machen, der Artikel sei zu umfangreich? Wer als Laie in einer Enzyklopädie nachschlage erwarte die Darstellung eines Universallexikons? --Andrsvoss 23:17, 2. Jun 2005 (CEST)
Also, um es weiter zu konkretisieren, nehme ich mal den Einleitungssatz: "Der Zivilprozess ist das in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Privatrecht) stehende Verfahren in bürgerlichen Streitigkeiten und wird durchgeführt von den Zivilgerichten, nur ausnahmsweise unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft, geregelt in der Zivilprozessordnung (Abkürzung ZPO, 1877), in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung von 1950." Das soll verständlich sein? --Zollwurf 08:56, 3. Jun 2005 (CEST)
Artikel ist jetzt verständlich ! Der Negativ-Baustein wurde soeben von mir (als Einsteller) entfernt - Dank dem letzten Bearbeiter. Gruß --Zollwurf 06:15, 5. Jun 2005 (CEST)
erneut unverständlich??
Bearbeitenhallo zollwurf,
habe eben die von dir als verständlich eingeordnete version mit der aktuellen verglichen. bis auf leine typos wurd nur ein, keineswegs unverständlicher, satz zum streitgegenstand, eingefügt. ich erlaube mir daher, den baustein wieder zu entfernen.---Poupou l'quourouce 12:30, 11. Aug 2005 (CEST)
kopflastig und unübersichtlich
BearbeitenIn der Einleitung haben sich zu viele Details angesammelt. Das Erkenntnisverfahren könnte etwas Unterteilung vertragen, dann lässt sich das auch besser ausbauen (ob man dagegen das Klauselverfahren wirklich getrennt aufführen muss?). --Nick1964 00:18, 27. Jan 2006 (CET)
- Alle deine Verbesserungsvorschläge sind begründet. Nur Mut! --Andrsvoss 15:01, 27. Jan 2006 (CET)
hallo! mir gefiel der artikel ganz gut, habe nur zwei, drei kleinigkeiten, die ich mir anzumerken dann doch nicht verkneifen konnte (bitte insoweit um nachsicht :-)) : - das mahnverfahren beginnt schon bei § 688 ZPO, nicht erst bei § 699, - die gestaltungsklage ist nicht erwaehnt, - die guetliche streitbeilegung im vorfeld ( --> § 15a EGZPO und entspr. landesgesetze) ist nicht ganz eindeutig; zwar "sollte" sie grundsaetzlich immer erfolgen, ist aber nur in einigen engen faellen tatsaechlich vorgeschrieben und hindert zumindest meines wissens die klageerhebung nur in diesen faellen (vgl. § 15a I, aber auch II und III EGZPO), - vielleicht waere es noch uebersichtlicher, im erkenntnisverfahren zu unterscheiden nach den verfahrensarten zur tatsaechlichen erlangung des titels (klage, urkundsverfahren, eilverfahren, mahnverfahren, und den "beiverfahren", pkh, selbstdg. beweis und kostenfestsetzung?
beste gruesse!
hsw
Zivilprozeß
BearbeitenDer Artikel beschreibt folgendes "Neben den verschiedenen Prozessgrundsätzen unterscheidet sich der Zivilprozess vom Strafverfahren auch in Bezug auf die Beweislast, die im Strafverfahren allein der Staatsanwaltschaft obliegt. Kann im Zivilprozess eine entscheidungserhebliche Behauptung weder bewiesen noch widerlegt werden, so muss dies anhand der Beweislast entschieden werden. Nach den Parteivorträgen, gegebenenfalls auch der Beweisaufnahme durch Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkundsbeweise und Zeugen, schließen sich die Anträge an."
- Ist das nicht Mumpitz? Es gibt Rechtsfälle und Rechtsgüter, die werden gleichzeitig betroffen sein, wobei es gleichzeitig durch Kläger und Beklagten, zu einem Zivilprozeß und Strafprozeß kommt (Beispiel Haftpflichtversicherung/ Vollkaskoversicherung). Beide Prozesse werden vor dem Amtsgericht oder Landgericht (als 2 Instanz) geführt. In beiden Fällen gibt es Privatpersonen und Vertreter der Staatgewalt, die den Prozess führen oder als Zeugen den Sachverhalt zu einem Urteil führen. Entscheiden dann beim Amtgericht ein Richter über Zivilrecht und ein Richter über Strafrecht? Die Beurteilung (Beweise) der Gesetze (Natur), des Rechtsfalls, der Rechtsgüter liegt doch am Ende bei einem Richter (3,5,8,16). 79.253.34.222 15:48, 22. Jul. 2013 (CEST)