Diskussion:Ziviltechniker
Frage an Eingeweihte
BearbeitenWeiß jemand, wann die erforderliche Praxis zur Erlangung der ZT-Befugnis von 5 Jahren auf 3 Jahre reduziert wurde? mfg --62.47.143.173 19:20, 14. Dez. 2007 (CET)
QS
BearbeitenWerbung gehört raus wie z.B.: "Die ArchitektInnen stehen in vorderster Reihe", "nutzen sie ihre kreativen Kompetenzen". Sprich: bitte "enzyklopädischer" formulieren. --62.47.151.209 15:13, 12. Nov. 2007 (CET)
QS alt
BearbeitenIn in Österreich werden Ziviltechniker durch das Ziviltechnikergesetz (ZTG) definiert.
"teilweise auch Systemtechniker, manche Programmierer und ähnliche private Berufe." - was ist mit "private Berufe" gemeint? -- Gebu 08:39, 4. Mai 2005 (CEST)
Beschränkt sich die Bezeichnung Ziviltechniker / Zivilingenieur nicht auf Österreich? In der Bundesrepublik ist sie jedenfalls nicht üblich. Bitte um Stellungnahmen. Ansonsten sollte der Artikel entsprechend angepasst werden. --Ramsau 23:04, 14. Feb 2006 (CET)
- Da ich länger nichts gehört habe, habe ich mich selbst erkundigt und den Artikel inzwischen entsprechend geändert. --Ramsau 22:33, 6. Mär 2006 (CET)
QS
BearbeitenAus der Begründung für die (gescheiterte) QS vom 14. Februar 2007 Am 5. Jänner hat eine IP ziemlich viel Text hinzugefügt, dessen Neutralität und Relevanz ich bezweifle [1], schon allein wegen der inkludierten Werbung mit seinem(?) Namen. . Da die QS nichts ergeben hat, habe ich mangels eigener Kenntnis die Neutralitätswarung eingestellt.Karsten11 14:09, 12. Mär. 2007 (CET)
Hallo,
Der Absatz über IT-Ziviltechniker ist tatsächlich eher als Werbeprospekt denn als Artikel mit dem Anspruch eines neutralen Standpunkts zu betrachten. Habe ihn daher umgearbeitet. Vielleicht findet sich auch jemand der eine Ahnung vom Arbeitsgebiet der IT-Ziviltechniker hat und dieses WP-konform darstellen kann.
mfg --62.47.148.58 09:52, 2. Sep. 2007 (CEST)
Österreich ?
BearbeitenDer Begriff Zivilingenieur ist eine generelle Bezeichnung für Ingenieure im deutschsprachigen Raum, die nicht im industriellen Sektor tätig sind. Architekten und ÖbVIs gibts auch in Deutschland --GeoMark 18:38, 29. Aug. 2008 (CEST)
Konkurrierende Berufe?
BearbeitenKann ich leider nicht ganz zustimmen. Aus folgendem Grund:
§ 134 Gewerbeordnung 2002 (1) Der Gewerbeumfang der Technischen Büros - Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Tätigkeitsfeldern, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
§ 33 Gewerbeordnung (1) Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Tätigkeitfeldes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (§ 94 Z. 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
(2) ... Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Tätigkeitsfeld beschränkt.
Zur Gutachtenerstellung: Technische Büros - Ingenieurbüros sind gem. § 134 GewO zur Erstellung von Gutachten berechtigt. Behörden können Technische Büros - Ingenieurbüros wie auch Ziviltechniker als nicht amtliche Sachverständige heranziehen (vgl. § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).
Der Beweiswert von Sachverständigen-Gutachten richtet sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung; die Behörde hat das Gutachten mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu überprüfen. Gutachten können nicht zu öffentlichen Urkunden erhoben werden (vgl. Bericht des Bautenausschusses zu § 4 Abs. 3 ZTG 1993, 1492 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII.GP ).
Folgedessen sind Ingenieurbüros sehr wohl berechtigt Gutachten und Berechnungen zu erstellen. Wozu hätten diese wohl auch sonst eine solche berufliche Laufbahn in kauf nehmen sollen, wenn sie dann erst keine Berechnungen und Gutachten erstellen dürfen? (nicht signierter Beitrag von Eridanuss (Diskussion | Beiträge) 16:17, 13. Mär. 2011 (CET))
Stimmt nicht: "Ein Beratender Ingenieur ist zum Beispiel nicht berechtigt, statische Berechnungen durchzuführen.[6]"
Bearbeiten"Ein Beratender Ingenieur ist zum Beispiel nicht berechtigt, statische Berechnungen durchzuführen.[6]", stimmt nicht!
[6] ist seit 31.7.2002 außer Kraft. Gemäß z.Z. gültiger Version nach §134 (1): Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, ... (nicht signierter Beitrag von 37.186.9.87 (Diskussion) 18:22, 31. Mär. 2015 (CEST))
Preußen
Bearbeiten- 1926: Civil-Ingenieur (Berlin-Kaulsdorf, Dorfstraße 33): https://digital.zlb.de/viewer/image/10089470_1926/6835/
- 1934: Zivil-Ingenieur (Berlin-Kaulsdorf, Dorfstraße 33): https://digital.zlb.de/viewer/image/10089470_1934/5759/
- --Smuserl (Diskussion) 21:56, 18. Mai 2017 (CEST)
Gutachten...
Bearbeiten...erstattung oder -erstellung? --144.85.143.210 23:24, 14. Apr. 2024 (CEST)