Diskussion:Zollstander
Flagge Q und Abmessungen
BearbeitenMir liegt zu dem Thema ein Schreiben des Hauptzollamts Stralsund von heute (20.1.12) vor, nach dem Flagge Q nicht als Zollzeichen zulässig ist. Zur Größe des Zollstanders heißt es außerdem: "...Von daher ist es ausreichend, den dritten Hilfsstander aus einem nach anerkannten Grundsätzen der Bootsausrüstung auf die Größe des jeweiligen Bootes abgestimmten Flaggensatz zu verwenden.
Ich weise jedoch darauf hin, daß in Deutschland ausschließlich der dritte Hilfsstander als Zollzeichen zu verwenden ist. Das Flaggensignal „Q“ entspricht hingegen nicht den hier geltenden gesetzlichen Bestimmungen."
Außerdem ist die angebebene Referenz nicht mehr auffindbar (Link Fehler 404)
Kleine Ändeungen
BearbeitenIch habe einige Teile rausgeschmissen [1] wie z.B.
U.a. nach der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung, basierend auf der Allgemeinen Zollordnung §86 Abs.1, Satz 1 ist in deren Bereich für den gleichen Zweck eine grüne Flagge zu führen. Bei verschiedenen Ausrüstern wird die Zollflagge grün 75x150x20 cm angeboten.
...da ich einerseits in der aktuellen Rheinschiffahrtspolizeiverordnung darüber nichts (mehr?) gefunden habe und da die Allgemeine Zollordnung (AZO) seit etwa 15 oder 16 Jahren nicht mehr existiert (das Zollgesetz und seine Duchführungsvorschrift AZO wurden Anfang der 90er Jahre von dem Zollverwaltungsgesetz und der Zollverordnung abgelöst).
Außerdem habe ich zwei Links aus dem Artikel zu privaten Yachtseiten entfernt, da diese nach Wikipedia:WEB hier nun überhaupt nichts verloren haben.