Der Artikel beschränkt den Zufallsfund ausschließlich auf polizeiliche Ermittlungen. Der Begriff muss allgemeiner definiert werden, da er auch in anderen Bereichen ( Archäologie; Genealogie; Geschichte; naturwissenschaftliche Forschung) Anwendung findet. --Eynre 10:26, 1. Okt 2005 (CEST)
- Du hast zwar Recht, aber das ist kein Grund, den Überarbeiten-Baustein reinzusetzen. Denn die von dir genannten Bereiche passen gar nicht in diesen Artikel rein. Vielmehr müsste man dann ggf. den Artikel Zufallsfund (Archäologie) schreiben und diesen Artikel nach Zufallsfund (Strafprozess) verschieben und aus diesem Lemma eine Begriffsklärungsseite machen. Solange aber noch keiner was zu Archäologie etc. geschrieben hat, kann der Artikel aber so bleiben wie er ist --Alkibiades 20:08, 4. Okt 2005 (CEST)
"Anders als beispielsweise in den USA, wo Zufallsfunde einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (sog. fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin)"
Ist das nicht nur dann der Fall, wenn die Durchsuchung illegal war? 84.56.94.154 19:01, 17. Dez. 2007 (CET)
Zum Abschnitt "Kritik", Absatz 1: Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn im Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstrafsache gegen einen Bankkunden alle Kunden dieser Bank (mit spezieller Software) daraufhin erfasst werden, die vermutlich ein Konto im Ausland haben, um in der Folge dann Ermittlungsverfahren gegen diese Kunden wegen Steuerhinterziehung einleiten zu können. Vor ca. 20 Jahren wurden bekanntlich auf diese Art und Weise mehrere Großbanken durchleuchtet bis es ein Amtsgerichtsurteil gab, dass dieses Daraufaussein, Zufallsfunde zu machen, mit einem Beweisverwertungsverbot belegte. Nebenbei: Das Vorhandensein eines Auslandkontos ist auch noch kein Beweis für eine Steuerhinterziehung. Ich weiß leider nicht, ob das plötzliche Ende der Durchsuchungen mit diesem Urteil zusammenhängt oder was sich genau ereignete. Vielleicht hat ja jemand Lust, entsprechend zu recherchieren und den Artikel zu ergänzen. (nicht signierter Beitrag von 92.197.155.12 (Diskussion | Beiträge) 14:06, 19. Sep. 2009 (CEST))
Wenn eine Wohnungsdurchsuchung in einer konspirativen Wohnung wegen des Verdachts des Bildens einer kriminellen Vereinigung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang Drogen gefunden werden, so ist das m.E. kein Zufallsfund. Ein Zufallsfund ist/sind der oder die Gegenstände, die mit dem eigentlichen Durchsuchungsgrund nicht im Zusammenhang stehen und deren alleiniger Besitz nicht strafbar ist, jedoch den Verdacht einer Straftat vermuten lassen. Beispiel: ich finde in dieser Wohnung 50 original verpackte Navigationsgeräte. (nicht signierter Beitrag von 77.20.88.88 (Diskussion | Beiträge) 21:01, 22. Apr. 2010 (CEST))