Diskussion:Zuhälterei/Archiv/1

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 87.155.48.33 in Abschnitt Straftat?

Zum Begriff

Dass es partnerschaftliche Verbindungen oder ähnliche Verbindungen zwischen dem Zuhälter und seinem Schützling gibt, ist sicherlich ein tatsächlich anzutreffendes Phänomen. Ob es die meisten dieser Arbeits-Verhältnisse beschreibt, darf allerdings bezweifelt werden. Um hierüber eine quantitative Aussage zu treffen, bedarf es wohl empirischen Materials. Andersfalls läuft die Begriffsklärung Gefahr, ein Bild zu pflegen, das mehr der Romanwelt, als der Realität enlehnt ist. (nicht signierter Beitrag von 84.58.121.217 (Diskussion) 19:33, 3. Jan. 2007‎ (CET))

Du beziehst dich auf die Absätze Meist gaukelt der Zuhälter (...) zunächst Liebe vor und geht zum Schein sogar eine Partnerschaft mit seinem Opfer ein. und (...) die sich der Zuhälter als vermeintlicher „Retter“ in der Not hörig oder auf andere Weise von ihm abhängig macht. Als „Liebesbeweis“ fordert er dann von seinem „Partner“, sich Dritten sexuell zur Verfügung zu stellen. (...), oder? Aber vielleicht ist das wirklich die wirksamste Masche? "Siehst geil aus, willst du für mich auf den Strich gehen" ist vielleicht einfach nicht so wirksam? --Blah 19:45, 3. Jan. 2007 (CET)
Brazzy hat den Artikel verbessert, die Formulierungen sind jetzt weg bzw. anders bewertet. Ich denke, damit ist der Punkt jetzt erledigt, oder?--Blah 11:24, 5. Jan. 2007 (CET)

Straftat?

Bestraft wird, wer seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt...

Steht das so in einem Gesetzestext? Jeder Chef einer Firma überwacht die Ausübung der Arbeit seiner Mitarbeiter, gerade weil es um das Vermögen des Chefs geht. Das kann doch kein Kriterium für eine Straftat sein. Dann würde ja jeder x-beliebige Chef illegal handeln. --Hüttenmeerli 20:28, 17. Okt. 2009 (CEST)

Nur, wenn die Mitarbeiter des x-beliebigen Chefs der Prostitution nachgehen.--Blah 12:22, 19. Okt. 2009 (CEST)

In der Bundesrepublik Deutschland gab es neben dem speziellen Straftatbestand der Zuhälterei bis in die Regierungszeit von Schröder und Fischer hinein (bis zum 31.12.2001) noch den Auffangstraftatbestand der "organisierten Prostitution". Zuhälterei ist meistens bloß dann nachweisbar, wenn die Prostituierten nicht lediglich den Zuhälter anzeigen, sondern auch noch ein halbes oder ein Jahr später in der gerichtlichen Hauptverhandlung ihre Aussage wiederholen. In der Praxis ist es aber so, daß die Prostituierten ihre Zuhälter meist nach einem Streit spontan anzeigen, anschließend aber wieder von ihrem Zuhälter "auf Linie gebracht" werden, und dann in der späteren Gerichtsverhandlung ihre polizeiliche Aussage widerrufen oder zumindest icht wiederholen. Daher kommt es zwar oft zu Anklagen, aber relativ selten tatsächlich zu Verurteilungen wegen Zuhälterei. Der Straftatbestand der "organisierten Prostitution" war mehr als hundert Jahre lang ein Auffangtatbestand, mit dem man die Zuhälter einfacher verurteilen konnte (wenn auch zu deutlich geringeren Strafen - aber immerhin). Der Normalfall war, daß wegen des schweren Vorwurfes der Zuhälterei angeklagt wurde, aber wegen Beweisproblemen bei dem schweren Straftatbestand dann lediglich eine milde Strafe wegen "Organisierens von Prostitution" erfolgte - womit man wenigstens einen gewissen Druck auf und eine polizeiliche Kontrolle der Zuhälter gewähren konnte. Inzwischen ist es sehr viel schwerer, noch eine praktizierbare Handhabe gegen Zuhälter zu finden. Die rot-grüne Bundesregierung unter Schröder und Fischer hat diesen für Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte leicht handhabbaren (wenn auch "soften") Auffangtatbestand Ende 2001 aufgehoben, und er ist bis heute nicht mehr neu eingeführt worden (siehe Entwicklung des § 180a StGB). Heutzutage reicht es deshalb für eine Strafbarkeit nach § 180a nicht mehr aus, daß der Zuhälter der Prostituierten sagt, was sie wann wo tun soll, sondern es muss ihm bei § 180a nachgewiesen werden, daß er die Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit hält, um sie auszubeuten, und daß er dazu dazu einen Betrieb unterhält und leitet. Der echte Zuhältereiparagraph 181a ist noch viel schwerer nachzuweisen (s.o.). --91.52.174.199 01:05, 20. Mär. 2012 (CET)

@Blah Aber nach dieser juristischen Definition müsste doch jedes Bordell illegal sein? Oder wird dabei argumentiert, der Bordellbetreiber stelle nur seine Räume zur Verfügung? Der Übergang dürfte ja sehr fließend sein. Ernestito (Diskussion) 18:00, 22. Feb. 2013 (CET)
Hallo Hüttenmeerli: Der bundesdeutsche Gesetzgeber will verhindern, daß Prostituierte von Zuhältern wie weisungsgebundene Untergebene behandelt werden. Prostitution soll hierszulande nur dann toleriert werden, wenn die Prostituierte aufgrund eigener Entscheidungen frei und selbstbestimmt und unabhängig handelt. Es soll einer Prostituierten möglich sein, jederzeit ihre Tätigkeit einzustellen. "Normale" Arbeiter oder Angestellte sind weisungsgebunden und Ihrem Arbeitgeber unterstellt, aber Prostituierte sind - wie die gesellschaftliche Realität und Erfahrung gezeigt hat - besonders schutzbedürftig und besonders von Ausbeutung gefährdet, weshalb der Gesetzgeber die (arbeitenden) Prostituierten gegenüber den (schmarotzenden und ausbeutenden) Zuhältern schützen möchte. Damit werden Prostituierte zumindest ein Stück weit vor Ausbeutung und Unterdrückung und Fremdbestimmung geschützt, und in ihrer Stellung gegenüber den Zuhältern zumindest ein Stück weit geschützt und gestärkt. Würden die Zuhälter zuviel Macht über die Prostituierten gewinnen, dann würde die Übermacht der Zuhälter die Gefahr der (finanziellen und psychischen) Verelendung und Verwahlosung und Entwürdigung der Prostituierten steigern.--87.155.48.33 03:48, 28. Mai 2016 (CEST) Übrigens machen sich Zuhälter (seit 2006) nicht nur strafbar, wenn sie Menschenhandel oder Zuhälterei begehen, sondern auch bereits schon dann, wenn sie unter 21-jährige zur Prostitution anwerben. Frauen unter 21 werden also vor Zuhältern noch weitergehender geschützt, als Frauen über 20.