Doppelschöpfung
Von einer Doppelschöpfung (auch: Parallelschöpfung[1]) spricht man im Urheberrecht, wenn zwei Urheber unabhängig voneinander Werke schaffen, die entweder ganz identisch sind oder zumindest wesentliche schutzbegründende Merkmale miteinander teilen.[2] Wesensmerkmal der Doppelschöpfung ist, dass der Urheber des neueren Werkes bei dessen Schaffung keine Kenntnis – weder bewusst noch unbewusst – von dem vorbestehenden Werk hat.[3] Doppelschöpfungen gelten als selten.
Nach deutschem und österreichischem Recht liegt bei der Doppelschöpfung keine Urheberrechtsverletzung vor, zudem genießt auch der Urheber der Doppelschöpfung eigenen Urheberrechtsschutz. Andere Rechtsordnungen können davon abweichen; teilweise wird die faktische Unmöglichkeit oder zumindest die extreme Unwahrscheinlichkeit der Doppelschöpfung im Einzelfall als notwendige Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz angesehen.[4] Dies trifft etwa auch auf die Schweiz zu, wo die Frage eines eigenständigen Schutzes von Doppelschöpfungen äußerst umstritten ist.
Abgrenzung
BearbeitenDie Doppelschöpfung ist vom Phänomen der Kryptomnesie zu unterscheiden. Bei der Kryptomnesie erscheint jemandem etwas als seine eigene Kreation, das er tatsächlich aber bereits zuvor in seinem Unterbewusstsein präsent hatte.[5] Er übernimmt, mit anderen Worten, fremdes Schaffen, ohne sich dessen bewusst zu sein, während der Doppelschöpfer das vorbestehende Werk tatsächlich gar nicht gekannt hat. Ein bekanntes Beispiel für die Unterscheidung dieser beiden Fälle bildet das Lied My Sweet Lord von George Harrison, das erhebliche Übereinstimmung zum älteren Titel He’s so Fine von Ronald Mack (gespielt von der Gruppe The Chiffons) aufweist. Das mit dem Fall befasste New Yorker Bezirksgericht gelangte zu der Überzeugung, Harrison sei in seiner Kompositionstätigkeit wohl auf eine Tonfolge gestoßen, von der „sein Unterbewusstsein wusste, dass sie schon einmal in einem Lied funktioniert hatte, an das sich sein Bewusstsein nicht erinnern konnte“, und bejahte das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung.[6]
Vom Plagiat – zumindest nach dem vorherrschenden Verständnis im deutschen Sprachraum – unterscheidet sich die Doppelschöpfung im subjektiven Tatbestand: Ein Plagiat setzt voraus, dass dem Handelnden (Plagiator) sein nachahmendes Handeln persönlich vorwerfbar ist; bei einer Doppelschöpfung fehlt es daran, weil dem Doppelschöpfer – definitionsgemäß – ein Übernahmebewusstsein fehlt.[7] (Zum Teil werden, davon abweichend, auch unbewusste Übernahmen dem Plagiatsbegriff untergeordnet.[8] In diesem Fall verbleibt als Unterschied, dass – siehe nachstehend – bei der Doppelschöpfung keine Kausalitätsbeziehung zwischen früherem und neuerem Schaffen besteht.)
Kryptomnesie und Plagiat haben demnach gemein, dass die Kenntnis des älteren Werkes in beiden Fällen ursächlich für die Entstehung des jüngeren war.[9] Bei der Doppelschöpfung ist dies nicht der Fall. Daher handelt es sich bei ihr auch um keine Bearbeitung oder eine sonstige Form der Benutzung (wie etwa eine so genannte freie Benutzung) des vorbestehenden Werkes.[10]
Rechtslage in Deutschland
BearbeitenAnerkennung der Rechtsfigur
BearbeitenFür das deutsche Urheberrecht wird allgemein davon ausgegangen, dass durch eine Doppelschöpfung neuer urheberrechtlicher Schutz ausgelöst wird.[11] Die Folge ist, dass beide Urheber – derjenige des älteren und derjenige des neueren Werkes – unabhängig voneinander Urheberrechtsschutz genießen und beide, aus jeweils eigenem Recht, gegen die nicht gestattete Nutzung durch Dritte vorgehen können. Im Urheberrecht gilt somit (anders als etwa im Patent- und Markenrecht) kein Prioritätsprinzip.[12] Aus dem Nebeneinander der Schutzrechte folgt allerdings auch, dass die beiden Urheber nicht gegen die Nutzung durch den jeweils anderen vorgehen können; mit anderen Worten: Die Doppelschöpfung ist keine Urheberrechtsverletzung.[13] Außerdem können beide Urheber Dritten Nutzungsrechte an ihrem Werk einräumen, ohne dadurch das Urheberrecht des jeweils anderen zu verletzen.[14]
Das dahinterliegende Konzept des deutschen Urheberrechts bezeichnen Teile der urheberrechtlichen Literatur als „subjektive Neuheit“. Gemeint ist, dass eine notwendige Bedingung für den Urheberrechtsschutz darin besteht, dass das Schaffen aus der Sicht des beteiligten Urhebers etwas „Neues“ darstellt; anderenfalls würde es an einer individuellen Schöpfung fehlen, da das, was man ohnehin schon aus dem Schaffen Dritter kennt, nicht Ausdruck des eigenen individuellen Geistes sein kann.[15] Diese subjektive Neuheit wird unterschieden von der „objektiven Neuheit“, auf die es für die Frage des Urheberrechtsschutzes nicht ankommt.[16]
Häufigkeit
BearbeitenDie Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit für eine Doppelschöpfung wird nach Gattung und Komplexität des Werkes unterschiedlich beurteilt. Am ehesten ist damit im Bereich der kleinen Münze zu rechnen, wo die Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liegt und technische Zwänge oder übliche und naheliegende Gestaltungsweisen eine gewisse Form vorgeben.[17]
Insgesamt besteht Einigkeit, dass Doppelschöpfungen selten sind, wobei oft auf eine – recht weitgehende – Formulierung von Gerhard Schricker zurückgegriffen wird, wonach die zufällige Doppelschöpfung in der Urheberrechtspraxis ein „weißer Rabe“ sei, „dessen man kaum je habhaft wird“.[18] Andererseits wird aber auch betont, Übereinstimmung von Erzeugnissen seien nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen, „im Ähnlichkeitsbereich liegende Gestaltungen […] aber durchaus als Doppelschöpfung möglich, besonders wenn der Spielraum für individuelles Schaffen begrenzt ist und die Individualität nur in bescheidenem Maße zu Tage tritt“.[19]
Beweisführung
BearbeitenAngesichts der Seltenheit von Doppelschöpfungen erachtet es die Rechtsprechung für gerechtfertigt, den Urheber vor der Schutzbehauptung des Plagiators, lediglich eine zufällige Doppelschöpfung geschaffen zu haben, mit einer Beweiserleichterung zu schützen. Angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet erscheint nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, „nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen“.[20] Daher streitet bei Vorliegen von „weitgehende[n] Übereinstimmungen“ regelmäßig der Anscheinsbeweis gegen das Vorliegen einer Doppelschöpfung.[21] Der Anscheinsbeweis ist dann als ausgeräumt anzusehen, wenn, wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Melodieentnahme ausgeführt hat, „nach den Umständen ein anderer Geschehensablauf naheliegt, nach dem sich die Übereinstimmungen auch auf andere Weise als durch ein Zurückgreifen des Schöpfers der neuen Melodie auf die ältere erklären lassen“.[22] Für die Annahme einer zufällige Doppelschöpfung müssen dabei „schon gewichtige Gründe“ sprechen.[23] Der Anscheinsbeweis ist widerlegt, wenn der Urheber des späteren Werkes erfolgreich den Beweis antritt, keine Kenntnis von dem älteren Werk gehabt zu haben.[24]
Beispiele
BearbeitenBeispiele aus der Rechtsprechung, bei denen eine Doppelschöpfung anerkannt wurde, sind ganz überwiegend im Bereich der Musikwerke, speziell bei Melodien, zu finden. Exemplarisch:
- Der (deutsche) Bundesgerichtshof entschied 1970, dass die von Karl Götz komponierte Melodie des Refrains des Mitternachtstangos „Tanze mit mir in den Morgen“ trotz erheblicher struktureller und melodischer Ähnlichkeiten mit dem Hauptsatz der Magdalenenarie der zeitlich älteren Oper Der Evangelimann von Wilhelm Kienzl keine Verletzung des Urheberrechts darstelle, da eine Doppelschöpfung nicht auszuschließen sei.[25]
- Im Lied Schenkt uns Dummheit, kein Niveau (2010) verwendet die Band Frei.Wild eine musikalische Gestaltung samt Riff, die teilidentisch zu einem Abschnitt Stück Auftrag Deutsches Reich (2006) der Rechtsrockband Stahlgewitter ist, die Frei.Wild auf Unterlassen und Schadenersatz verklagte.[26] Das Landgericht Hamburg sah es nicht als erwiesen an, dass nicht doch eine Doppelschöpfung vorliege; der ähnliche Teil sei nur sehr kurz und musikalisch anspruchslos und vorhersehbar.[27] Auch die mögliche Verortung beider Bands im rechten Spektrum reiche zum Beweis einer Kenntnis des älteren Stücks seitens Frei.Wild nicht aus.[28]
- Das Hanseatisches Oberlandesgericht sah bei einem Musikstück, das urheberrechtsrelevante Übereinstimmungen mit einem vorbestehenden Stück aufweist, den Beweis des ersten Anscheins gegen eine Doppelschöpfung erschüttert, weil „ein Geschehensablauf naheliegt, nach dem sich die Übereinstimmungen auch auf andere Weise als durch ein Zurückgreifen des Schöpfers des neuen Werkes auf das ältere Werk erklären lassen, nämlich durch den Umstand, dass das Klagemuster seinerseits naheliegt, durch bloße Fingerübungen leicht zu erreichen ist und zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit seinerseits vorbekannten Werkteilen aus dem Bereich der Rock- oder Popmusik entspricht.“[29]
Die Relevanz der Doppelschöpfung ist gleichwohl nicht auf den Bereich der Musikwerke beschränkt. Zu einem Motiv in einem so genannten Mauerbild an der Berliner Mauer entschied etwa das Berliner Kammergericht im Jahr 2000, dass zwar Übereinstimmungen zu einem Gemälde eines anderen Künstlers bestünden, es jedoch aufgrund seiner naheliegenden Gestaltung überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Urheber des jüngeren Werkes eigenständig auf dieses gekommen ist; dadurch sei der Anscheinsbeweis widerlegt.[30]
Rechtslage in Österreich
BearbeitenAuch im österreichischen Urheberrecht ist die Figur der Doppelschöpfung anerkannt. Nach herrschender Meinung und inzwischen auch höchstrichterlicher Rechtsprechung entsteht bei einer Doppelschöpfung ebenso wie in Deutschland eigenständiger Schutz; der Urheber des älteren und derjenige des neueren Werkes können ihr Urheberrecht zudem nebeneinander und unabhängig voneinander in Anspruch nehmen.[31] Einem Vorschlag in der Literatur, bei Doppelschöpfungen stattdessen analog die Miturheberregeln des § 11 öUrhG anzuwenden, ist der Oberste Gerichtshof (OGH) also nicht gefolgt.[32] Der Ansicht des OGH und der herrschenden Lehre ist insbesondere entgegengehalten worden, dass bei der Annahme eines nebeneinander bestehenden Schutzes beider Kreationen keiner der Urheber in der Lage sei, ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen, weil der Nutzungsrechteinhaber nicht verhindern könne, dass der andere „Doppelschöpfer“ (oder ein von diesem eingesetzter Nutzungsrechtsinhaber) das Werk ebenfalls nutzt.[33]
Wenn zwischen zwei Werken urheberrechtsrelevante Übereinstimmungen bestehen, dann bewirkt die Priorität eines der Werke „im Hinblick auf die typischen Geschehensabläufe einen prima facie Beweis dafür, dass es sich bei der späteren Schöpfung um eine Entlehnung handelt“.[34]
Doppelschöpfungen sind sehr selten; Kucsko spricht gar vom „Phantom der Doppelschöpfung“.[35] Sie werden hauptsächlich dort auftreten, wo die urheberrechtlichen Schutzanforderungen niedrig sind.[36] Teilweise wird darauf hingewiesen, dass Doppelschöpfungen vor diesem Hintergrund gerade im Bereich alltäglicher Fotografien denkbar seien.[37]
Rechtslage in der Schweiz
BearbeitenDie Schweizer Rechtslehre zeigt sich in der Frage eines eigenständigen Schutzes von Doppelschöpfungen weit weniger einig als die deutsche und die österreichische. Einige Kommentatoren sprechen sich dafür aus,[38] andere sich dagegen.[39] So wird insbesondere vertreten, die Möglichkeit einer Parallelschöpfung schließe den Urheberschutz aus, denn suche man die erforderliche Individualität richtigerweise allein im Werk selbst, könne es auch keine Doppelschöpfungen geben – was zwei Urheber unabhängig voneinander in Übereinstimmung schaffen, sei eben auch nicht individuell.[40] Dem hat sich das Obergericht Zürich in seinem Love-Entscheid aus dem Jahr 2009 angeschlossen.[41] Die dogmatische Debatte verläuft nicht selten entlang von Auslegungsfragen zu der im schweizerischen Schrifttum beliebten „Lehre von der statistischen Einmaligkeit“ nach Max Kummer. Autoren, die die Möglichkeit zur Doppelschöpfung als schutzdisqualifizierend werten, interpretieren diese zum Teil strikt dahin, dass es naturgemäß an einer „Einmaligkeit“ fehle, wenn andere Urheber dasselbe hervorbringen könnten. Dem wird entgegengehalten, eine bloß „statistische“ Einmaligkeit lasse durchaus im Einzelfall auch Raum dafür, dass zwei Urheber einmal gleiche Werke kreieren.[42] Ein anderes Argument gegen die Anerkennung eines Schutzes der Doppelschöpfung ist rechtspolitischer Natur: Die Anerkennung der Doppelschöpfung „bestraf[e] den Gebildeten und belohn[e] den Ignoranten“, da es der Unwissende bei einem Abstellen auf die subjektive Neuheit leichter habe, originäres Urheberrecht zu erwerben.[43] Hilty meint überdies, die Untersuchung, ob ein Urheber im Zeitpunkt der Werkschöpfung Kenntnis von dem vorbestehenden Werk gehabt habe, stelle einen „rechtstheoretische[n] Wahnsinn“ dar, da oft schon eine Erforschung der objektiven Umstände außerordentlich schwierig sei.[44]
Über beide Positionen hinweg herrscht zumindest Einigkeit, dass eine Doppelschöpfung keine Urheberrechtsverletzung am vorbestehenden Werk darstellt.[45] Als Beispiel für Bereiche, in dem Doppelschöpfungen vorkommen können, werden im Schrifttum etwa kürzere Nachrichten genannt.[46] Hinsichtlich der Beweislast wird vertreten, dass angesichts der Seltenheit von Doppelschöpfung eine Vermutung gegen ihr Vorliegen spricht; der Urheber des Zweitwerks habe diese Vermutung zu entkräften, indem er beweist, dass er das vorbestehende Werk nicht kannte.[47] Die pauschale Behauptung, das vorbestehende Werk nie zuvor gesehen zu haben, erweist sich hierzu jedenfalls als zu unsubstantiiert.[48]
Literatur
Bearbeiten- Stefan K. Braun: Der Irrtum mit der Doppelschöpfung. In: Der Sachverständige. Band 42, Nr. 3, 2015, S. 55–57.
- Stefan Ernst: Kryptomnesie als Einrede in Plagiatsprozessen. In: Manfred Rehbinder (Hrsg.): Die psychologische Dimension des Urheberrechts. Nomos, Baden-Baden 2003, ISBN 3-8329-0312-7, S. 101–111.
- Roman Heidinger: Die Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Nachschöpfung: Eine Untersuchung am Beispiel nachgestellter Fotografien. In: Medien und Recht. Band 29, Nr. 3, 2011, S. 132–142. [Österreich]
- Gunnar Karnell: Die Doppelschöpfung als urheberrechtliches Problem. In: François Dessemontet (Hrsg.): Mélanges Joseph Voyame: Recueil de travaux offerts à M. Joseph Voyame professeur honoraire à l'Université de Lausanne. Diffusion Payot, Lausanne 1989, S. 149–157.
- Sandro Macciacchini: Die urheberrechtlich schützbare Doppelschöpfung: Ein populärer Irrtum: Bemerkung zu Gregor Wild, Von der statistischen Einmaligkeit zum soziologischen Werkbegriff, sic! 1/2004, 61 ff. In: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht (sic!). Band 8, Nr. 4, 2004, S. 351–355.
- Sandro Macciacchini: Irrtum: Die Doppelschöpfung ist urheberrechtlich schützbar. In: Mathis Berger, Sandro Macciacchini (Hrsg.): Populäre Irrtümer im Urheberrecht. Schulthess, Zürich, Basel, Genf 2008, ISBN 978-3-7255-5577-2, S. 25–36.
- Ivan Mijatovic: Kreativität als Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz von Geisteserzeugnissen. Stämpfli, Bern 2006. [Zur Doppelschöpfung: S. 115–134]
- Per Jonas Nordell: Das Kriterium der Doppelschöpfung im schwedischen Recht – Theorie und Praxis. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil. Band 46, Nr. 2, 1997, S. 110–116. [Schweden]
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Siehe etwa Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 135; Rehbinder/Viganò, URG, 3. Aufl. 2008, Art. 2 Rn. 2; OGH 14. Juli 2009, 4 Ob 9/09s (Volltext) = MR 2010, 26, 28 = ÖBl 2010, 75, 78 – Budget Style Hotel.
- ↑ Ernst, Kryptomnesie als Einrede in Plagiatsprozessen, 2003, op. cit., S. 101.
- ↑ Macciacchini, Irrtum: Die Doppelschöpfung ist urheberrechtlich schützbar, 2008, op. cit., S. 27; Till Zimmer, Die psychologische Dimension des Urheberrechts: Bericht über den gleichnamigen Workshop, veranstaltet am 7. März 2003 vom Institut für Urheber- und Medienrecht (München) und dem Europäischen Institut für Rechtspsychologie (Zürich), in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Bd. 47, Nr. 6, 2003, S. 468–480, hier S. 474.
- ↑ Vgl. etwa Andrey Kashanin und Elena Dubovitskaya, Die Gestaltungshöhe von Werken im russischen Urheberrecht, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, Bd. 62, Nr. 2, 2013, S. 113–123, hier S. 115 ff. (die zum alten russischen Urheberrechtsgesetz die herrschende Meinung referieren, welche einen separaten Schutz „kategorisch ab[gelehnt]“ habe); Nordell, Das Kriterium der Doppelschöpfung im schwedischen Recht – Theorie und Praxis, 1997, op. cit., S. 110 ff.; Ulrich Fuchs, Der Werkbegriff im italienischen und deutschen Urheberrecht: Eine rechtsvergleichende Untersuchung, Beck, München 1996, ISBN 3-406-40996-2, S. 38 ff. (herrschende Meinung zum italienischen Urheberrechtsgesetz will dem neueren Werk eigenen Schutz versagen).
- ↑ Ernst, Kryptomnesie als Einrede in Plagiatsprozessen, 2003, op. cit., S. 102; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, §§ 23, 24 Rn. 58, 62.
- ↑ Bright Tunes Music Corp. v. Harrisongs Music, Ltd., 420 F. Supp. 177, 180 (S.D.N.Y. 1976) (Volltext).
- ↑ Mathias Dieth, Musikwerk und Musikplagiat im deutschen Urheberrecht, Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6932-9, S. 42; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, §§ 23, 24 Rn. 58 f. Vgl. auch BGH GRUR 1960, 500, 503 – Plagiatsvorwurf.
- ↑ So etwa im amerikanischen Urheberrecht. Zur diesbezüglichen terminologischen Unschärfe vgl. näher Fedor Seifert, Plagiatsgeschichte(n): Betrachtungen zu einem populären Begriff, in: Ulrich Loewenheim und Thomas Raiser (Hrsg.), Festschrift für Fritz Traub zum 65. Geburtstag, Deutscher Fachverlag, Frankfurt 1994, ISBN 3-87150-451-3, S. 343–366, hier insbesondere S. 359 ff.
- ↑ Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 19.
- ↑ Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 19; OLG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. 5 U 57/15 = ZUM 2019, 262, 264.
- ↑ Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 20; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, Anhang §§ 23, 24 Rn. 9; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, § 23 Rn. 19; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, §§ 23, 24 Rn. 64; Jan H. Franzen und Albrecht G. von Olenhusen, Lichtbildwerke, Lichtbilder und Fotoimitate. Abhängige Bearbeitung oder freie Benutzung?, in: Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA), Nr. 2, 2007, S. 435–480, hier S. 462.
- ↑ Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 20. Siehe auch die Gegenüberstellung der Doppelschöpfung in den verschiedenen Immaterialgüterrechten bei Markus Hoffmann, Mehrfachschutz geistigen Eigentums im deutschen Rechtssystem, Utz, München 2008, ISBN 978-3-8316-0806-5, S. 82 ff.
- ↑ Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, Anhang §§ 23, 24 Rn. 9; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 23 Rn. 34.
- ↑ Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 23 Rn. 34; Marcel Bisges, Die Kleine Münze im Urheberrecht, Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-1775-0, S. 147. Bisges weist darauf hin, dass die Rechteeinräumung hier im Vergleich zur „Einzelschöpfung“ Vergütungseinbußen mit sich bringen wird, da die Monopolstellung des Urhebers aufgehoben ist.
- ↑ Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 64; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 Rn. 26.
- ↑ Statt vieler: Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 64, mit weiteren Nachweisen. So schon BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981, Az. I ZR 62/79 (Volltext ( des vom 20. März 2019 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ) = GRUR 1982, 305, 307 – Büromöbelprogramm.
- ↑ Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, Anhang §§ 23, 24 Rn. 10; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 23 Rn. 29; Ernst, Kryptomnesie als Einrede in Plagiatsprozessen, 2003, op. cit., S. 102; OLG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. 5 U 57/15 = ZUM 2019, 262, 262; KG, Urteil vom 26. September 2000, Az. 5 U 4831/00 (Volltext) = ZUM 2001, 503, 505; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Juni 2015, Az. 11 U 56/15 (Volltext).
- ↑ Gerhard Schricker, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 3. Februar 1988, I ZR 142/86 – Ein bißchen Frieden, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 90, Nr. 11, 1988, S. 815–816, hier S. 815. Siehe auch ders., Zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in: Jürgen F. Baur, Klaus J. Hopt und K. P. Mailänder (Hrsg.), Festschrift für Ernst Steindorff zum 70. Geburtstag, De Gruyter, Berlin 1990, ISBN 3-11-011985-4, S. 1437–1453, hier S. 1443. Dazu kritisch Christian Handig, Einfach originell … muss eine Idee sein: Die Schutzfähigkeit von Ideen nach dem UrhG, in: Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 59, Nr. 2, 2010, S. 52–57, hier S. 56 (mit Hinweis darauf, dass „bei einem drastischen Absenken der Voraussetzungen für urheberrechtliche Werke die Bedeutung deutlich zunehmen [kann]“).
- ↑ KG, Urteil vom 26. September 2000, Az. 5 U 4831/00 (Volltext) = ZUM 2001, 503, 505.
- ↑ BGH, Urteil vom 5. Juni 1970, Az. I ZR 44/68 (Volltext ( des vom 5. Oktober 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ) = GRUR 1971, 266, 268 – Magdalenenarie. So schon obiter dictum BGH, Urteil vom 8. Mai 1968, Az. I ZR 67/65 = BGHZ 50, 340, 350 – Rüschenhaube.
- ↑ BGH, Urteil vom 24. Januar 1991, Az. I ZR 72/89 (Volltext ( des vom 25. Oktober 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ) = GRUR 1991, 533, 534 – Brown Girl II; Urteil vom 5. Juni 1970, Az. I ZR 44/68 (Volltext ( des vom 5. Oktober 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ) = GRUR 1971, 266, 268 – Magdalenenarie; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, §§ 23, 24 Rn. 64.
- ↑ BGH, Urteil vom 3. Februar 1988, Az. I ZR 142/86 (Volltext ( des vom 20. März 2019 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ) = NJW 1989, 387, 388 = GRUR 1988, 812, 814 – Ein bißchen Frieden; Urteil vom 3. Februar 1988, Az. I ZR 143/86 (Volltext ( des vom 5. Oktober 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ) = NJW 1989, 386, 387 = GRUR 1988, 810, 811 – Fantasy; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, Anhang §§ 23, 24 Rn. 10; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, §§ 23, 24 Rn. 64.
- ↑ BGH, Urteil vom 3. Februar 1988, Az. I ZR 142/86 (Volltext ( des vom 20. März 2019 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ) = NJW 1989, 387, 389 = GRUR 1988, 812, 815 – Ein bißchen Frieden.
- ↑ Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, Anhang §§ 23, 24 Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 5. März 1999, Az. 6 U 189/97 (Volltext) = GRUR 2000, 43, 44 – Klammerpose.
- ↑ BGH, Urteil vom 5. Juni 1970, Az. I ZR 44/68 (Volltext ( des vom 5. Oktober 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ) = GRUR 1971, 266, 269 – Magdalenenarie.
- ↑ Dirk Fisser, Frei.Wild: Plagiatsklage von Neonazi Band abgewiesen, in: Neue Osnabrücker Zeitung (Online), 27. Februar 2015, abgerufen am 20. März 2019.
- ↑ LG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2015, Az. 310 O 315/11 = ZUM 2015, 699, 704 f.
- ↑ LG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2015, Az. 310 O 315/11 = ZUM 2015, 699, 705.
- ↑ OLG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. 5 U 57/15 = ZUM 2019, 262, 264.
- ↑ KG, Urteil vom 26. September 2000, Az. 5 U 4831/00 (Volltext) = ZUM 2001, 503, 505.
- ↑ So nun OGH 26. September 2017, 4 Ob 156/17w (Volltext) = MR 2017, 278, 281 = ÖBl 2018, 75, 78 – Alkohol im Straßenverkehr. Ebenso Kucsko in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Aufl. 2017, § 1 Rn. 38; Streit in Höhne et al., Urheberrecht für die Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 59; Marco Genschorek, Appropriation Art: Die Aneignungskunst im US-amerikanischen und österreichischen Recht, Facultas, Wien 2014, ISBN 978-3-7089-1108-3, S. 42 ff.; Heidinger, Die Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Nachschöpfung, 2011, op. cit., S. 140. Zum Meinungsstand vgl. auch Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 1 Rn. 33; Clemens Bernsteiner, Das Musikzitat im Urheberrecht: Zugleich ein Beitrag zum musikalischen Werkbegriff, Facultas, Wien 2017, ISBN 978-3-7089-1664-4, S. 51 f.
- ↑ Oliver Peschel, Anmerkung zu OGH 26. September 2017, 4 Ob 156/17w – Alkohol im Straßenverkehr, in: Medien und Recht, Bd. 35, Nr. 6, 2017, S. 281–282, hier S. 282. Zum diesbezüglichen Vorschlag siehe Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 137; ders., Anmerkung zu OGH 31. August 2010, 4 Ob 51/10v – „Salzwelten/Cor montis“, in: Medien und Recht, Bd. 29, Nr. 2, 2011, S. 88–89, hier S. 89; bekräftigt in ders., Anmerkung zu OGH 26. September 2017, 4 Ob 156/17w – Alkohol im Straßenverkehr, in: Medien und Recht, Bd. 35, Nr. 6, 2017, S. 282–284, hier S. 284; wohl ebenso Streit in Höhne et al., Urheberrecht für die Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 59.
- ↑ Michel M. Walter, Anmerkung zu OGH 26. September 2017, 4 Ob 156/17w – Alkohol im Straßenverkehr, in: Medien und Recht, Bd. 35, Nr. 6, 2017, S. 282–284, hier S. 284.
- ↑ OGH 26. September 2017, 4 Ob 156/17w (Volltext) = MR 2017, 278, 280 = ÖBl 2018, 75, 77 – Alkohol im Straßenverkehr; 14. Juli 2009, 4 Ob 9/09s (Volltext) = MR 2010, 26, 28 = ÖBl 2010, 75, 78 – Budget Style Hotel. So auch Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 1 Rn. 33. Siehe auch Kucsko in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Aufl. 2017, § 1 Rn. 38 („gewisse Vermutung“).
- ↑ Kucsko in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Aufl. 2017, § 1 Rn. 38.
- ↑ Clemens Bernsteiner, Das Musikzitat im Urheberrecht: Zugleich ein Beitrag zum musikalischen Werkbegriff, Facultas, Wien 2017, ISBN 978-3-7089-1664-4, S. 52; Christian Handig, Einfach originell … muss eine Idee sein: Die Schutzfähigkeit von Ideen nach dem UrhG, in: Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 59, Nr. 2, 2010, S. 52–57, hier S. 56.
- ↑ In diesem Sinne Christian Handig, Fotomotiv – Schutz oder Freiheit? Urheberrechtlicher Motivschutz bei Fotografien, in: ipCompetence, Bd. 6, 2011, S. 55–69, hier S. 66; Heidinger, Die Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Nachschöpfung, 2011, op. cit., S. 141 („[i]m Bereich der Fotografie […] besonders leicht denkbar“).
- ↑ Dessemontet in de Werra/Gilliéron, Propriété intellectuelle, 1. Aufl. 2013, Art. 28 LDA N 11; ders., Le droit d’auteur, 1999, Rn. 171 (subjektive Neuheit ausreichend); Rehbinder/Viganò, URG, 3. Aufl. 2008, Art. 2 Rn. 2; Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. 1, 3. Aufl. 1983, S. 369 (Urheber können zudem „jeder für sein Werk und neben dem andern alle Rechte geltend machen“; anderer Ansicht noch in Die Bedeutung der statistischen Einmaligkeit im urheberrechtlichen Denken, in: Hans Merz und Walter R. Schluep (Hrsg.), Recht und Wirtschaft heute: Festgabe zum 65. Geburtstag von Max Kummer, Stämpfli, Bern 1980, ISBN 3-7272-9203-2, S. 265–276, hier S. 272: kein Urheberrechtsschutz für Parallelschöpfungen); Martina Altenpohl, Der urheberrechtliche Schutz von Forschungsresultaten, Stämpfli, Berlin 1987, S. 66; Saskia Eschmann, Rechtsschutz von Modedesign, Stämpfli, Bern 2005, S. 139; Markus Ineichen, Das urheberrechtlich geschützte Werk als Zeichen für Waren und Dienstleistungen, Stämpfli, Bern 2002, S. 28, 35; Mijatovic, Kreativität als Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz von Geisteserzeugnissen, 2006, op. cit., S. 116; Manfred Rehbinder und Christian Rohner, Zum rechtlichen Schutz der Nachrichtenagenturen am Beispiel der Schweizerischen Depeschenagentur, in: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA), Bd. 139, 1999, S. 123–231, hier S. 144; Florent Thouvenin, Irrtum: Je kleiner der Gestaltungsspielraum, desto eher sind die Schutzvoraussetzungen erfüllt, in: Mathis Berger und Sandro Macciacchini (Hrsg.), Populäre Irrtümer im Urheberrecht, Schulthess, Zürich u. a. 2008, ISBN 978-3-7255-5577-2, S. 61–73, hier S. 70; Gregor Wild, Von der statistischen Einmaligkeit zum soziologischen Werkbegriff: Zum 35-jährigen Publikationsjubiläum von Max Kummers «Das urheberrechtlich schützbare Werk», in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht (sic!), Bd. 8, Nr. 1, 2004, S. 61–67, hier S. 61.
- ↑ So v. Büren/Meer in v. Büren/David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/1, 3. Aufl. 2014, Rn. 180 (unter Verweis auf BGer, 13. Juni 2000, 4C.86/2000 = sic! 2007, 729, 730 f. – Vaca lechera); Hilty, Urheberrecht, 2011, Rn. 86 ff., insbesondere 89; Marco Handle, Der urheberrechtliche Schutz der Idee, Stämpfli, Bern 2013, S. 183 f.
- ↑ In diesem Sinne Cherpillod in Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 2 Rn. 24, 30; Hilty, Urheberrecht, 2011, Rn. 89; Macciacchini, Irrtum: Die Doppelschöpfung ist urheberrechtlich schützbar, 2008, op. cit., S. 33 f.; ders., Urheberrecht und Meinungsfreiheit: Untersucht am Gegenstand der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in der Berichterstattung der Medien, Stämpfli, Bern 2000, S. 95 ff.; Michael A. Meer, Die Kollision von Immaterialgüterrechten: Überschneidungen von Urheberrecht, Markenrecht und Designrecht und deren Konsequenzen – eine Untersuchung am Beispiel des Schutzes fiktiver Figuren, Stämpfli, Bern 2006, ISBN 3-7272-0469-9, S. 89 ff. Anderer Ansicht Rehbinder/Viganò, URG, 3. Aufl. 2008, Art. 2 Rn. 2; Frank Vischer, Urheberrecht und bildende Kunst, in: Schweizerische Vereinigung für Urheberrecht (Hrsg.), 100 Jahre URG: Festschrift zum einhundertjährigen Bestehen eines eidgenössischen Urheberrechtsgesetzes, Stämpfli, Bern 1983, ISBN 3-7272-0561-X, S. 251–262, hier S. 259.
- ↑ Obergericht Zürich vom 7. Juli 2009, Akten-Nr. LK060009/U = sic! 2010, 889, 894 – Love (mit insoweit ablehnender Anmerkung Thouvenin).
- ↑ In diesem Sinne etwa Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. 1, 3. Aufl. 1983, S. 369; Mijatovic, Kreativität als Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz von Geisteserzeugnissen, 2006, op. cit., S. 118. Vgl. auch Wolfgang Straub, Individualität als Schlüsselkriterium des Urheberrechts, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, Bd. 50, Nr. 1, 2001, S. 1–8, hier S. 4 f. (statistische Einmaligkeit „ihrem Wesen nach nie absolut“).
- ↑ So Macciacchini, Irrtum: Die Doppelschöpfung ist urheberrechtlich schützbar, 2008, op. cit., S. 33, und, fast wortgleich, Hilty, Urheberrecht, 2011, Rn. 86.
- ↑ Hilty, Urheberrecht, 2011, Rn. 87.
- ↑ Marco Handle, Der urheberrechtliche Schutz der Idee, Stämpfli, Bern 2013, S. 183; Mark Schweizer, Zivilrechtliches Verschulden bei der Verletzung von Schutzrechten, in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht (sic!), Bd. 19, Nr. 1, 2015, S. 1–14, hier S. 10.
- ↑ Manfred Rehbinder und Christian Rohner, Zum rechtlichen Schutz der Nachrichtenagenturen am Beispiel der Schweizerischen Depeschenagentur, in: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA), Bd. 139, 1999, S. 123–231, hier S. 144.
- ↑ So Marco Handle, Der urheberrechtliche Schutz der Idee, Stämpfli, Bern 2013, S. 184 f. Ähnlich Saskia Eschmann, Rechtsschutz von Modedesign, Stämpfli, Bern 2005, S. 139.
- ↑ Handelsgericht Aargau vom 5. Januar 2015 (Massnahmeverfahren) = sic! 2015, 449, 453 f. – Totenkopf-Tatoo.