Dringliche Anfrage
Recht eines Abgeordneten, Informationen von der Regierung zu erhalten
Die Dringliche Anfrage ist das Recht eines Abgeordneten, Informationen von der Regierung zu erhalten. Besonders bedeutend ist das Recht für die Opposition, um die Politik der Regierung kontrollieren zu können. Die Dringliche Anfrage ergänzt oder ersetzt in den Bundesländern Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland die Mündliche Anfrage. Die notwendige Voraussetzung ist die Dringlichkeit des Themas. Weitere Fragemöglichkeiten sind die Schriftliche Anfrage und die Große Anfrage.
Dringliche Anfrage in den Landtagen
BearbeitenBundesland | Rechtsgrundlage | Frist |
---|---|---|
Brandenburg | Anlage 2 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg | eine Woche vor der Fragestunde |
Niedersachsen | § 48 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages | Montag der Woche des Tagungsabschnitts |
Nordrhein-Westfalen | § 59 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen | Tag vor der Ausschusssitzung |
Saarland | § 60 Dringlichkeitsanfrage in der Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages | vor Eintritt in die Tagesordnung |
Sachsen-Anhalt | § 45 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt | Donnerstag der Woche vor der Sitzungswoche |
Siehe auch
BearbeitenWeblinks
Bearbeiten- Parlamentarische Anfragen (Interpellations- oder Fragerecht) auf parlament.gv.at
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Anlage 2 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg – PDF-Datei, abgerufen am 23. August 2022.
- ↑ § 48 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ( des vom 14. Juni 2022 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. – PDF-Datei, abgerufen am 23. August 2022.
- ↑ § 59 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen – abgerufen am 23. August 2022.
- ↑ § 60 Dringlichkeitsanfrage in der Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages – PDF-Datei, abgerufen am 23. August 2022.
- ↑ § 45 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt – PDF-Datei, abgerufen am 23. August 2022.