Ehrschatz
Der Ehrschatz (mittellat. laudemium) war eine im alemannischen Raum anfallende mittelalterliche und frühneuzeitliche Handänderungsgebühr, die vom Lehnsherrn erhoben wurde im Gegenzug für seine Einwilligung in die Besitzübertragung eines unbeweglichen Guts durch einen seiner Lehnsleute, Erst- oder Erbpächter auf eine andere Person, welche nicht dessen rechtmäßiger Erbe war.[1] Vereinzelt bezeichnete er auch eine Abgabe auf Zehnten und Zölle, welche die Inhaber dieser Rechte der Obrigkeit abzuliefern hatten; Abgaben, die bei der Verleihung von Ämtern anfielen, sowie sporadisch sonstige Gebühren.[2] Der Ehrschatz betrug einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises und stellte für den Staat eine bedeutende Einkunftsquelle dar.
Auch Geld- und Sachleistungen in kleinerem Umfang wie zum Beispiel Naturalien, Handschuhe, Hufeisen und Schwerter sollen damit bezeichnet worden sein, die im Mittelalter vom Lehnsmann ad honorem, also ehrenhalber anstelle des Waffendienstes dem Lehnsherrn gegenüber geleistet wurden.[3]
Siehe auch
BearbeitenLiteratur
Bearbeiten- Barbara Roth: Ehrschatz. In: Historisches Lexikon der Schweiz. Band IV, S. 106.
- Ehrschatz. In: Badisches Wörterbuch, Band I, S. 633.
- Ehrschatz. In: Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 2, Heft 9 (bearbeitet von Eberhard von Künßberg). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar, Sp. 1294 (adw.uni-heidelberg.de – Erscheinungsdatum zwischen 1933 und 1935).
- Ēr-Schatz. In: Schweizerisches Idiotikon, Band VIII, Sp. 1642–1652.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Zitiert nach dem Historischen Lexikon der Schweiz; entsprechend Badisches Wörterbuch, Deutsches Rechtswörterbuch und Schweizerisches Idiotikon, je s. v.
- ↑ Ērschatz, Bedeutungen 1b, 1c, 2a, 2b. In: Schweizerisches Idiotikon, Band VIII, Sp. 1649 ff.
- ↑ Andreas Heusler: Verfassungsgeschichte der Stadt Basel im Mittelalter. Basel 1860, S. 171. Richard Schröder: Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. Veit & Comp., Leipzig 1907, S. 820.