Entwicklungsrisiko bezeichnet eine von einem Produkt[1] ausgehende Gefahr, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens des Produkts nicht erkennbar war. Eine Haftung für das Entwicklungsrisiko trifft den Hersteller[2] nur, sofern ein besonderes Gesetz (z. B. das Arzneimittelgesetz) eine entsprechende Einstandspflicht vorsieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Produkthaftungsgesetzes).[3]

Einzelnachweise

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  1. Siehe § 2 des Produkthaftungsgesetzes
  2. Siehe § 4 des Produkthaftungsgesetzes
  3. BT-Drs. 11/2447, S. 7