Erbfolgekrieg

ein bestimmter Typ bewaffneter Konflikte um Erb- und Thronfolgerechte bezeichnet, der durch dynastisch-genealogische Rivalitäten begründet wird

Als Erbfolgekrieg (auch Sukzessions- oder Thronfolgekrieg) wird ein bestimmter Typ bewaffneter Konflikte um Erb- und Thronfolgerechte bezeichnet, der durch dynastisch-genealogische Rivalitäten begründet wird.

König Louis XIV von Frankreich erklärt nach dem Tod Carlos’ II. seinen Enkel Philipp d’Anjou zum neuen König von Spanien (November 1700), wodurch der Spanische Erbfolgekrieg (1701–1714) ausgelöst wird (Zeitgenössischer Stich)

Ursachen

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Erbfolgekriege hatten ihre Ursache in feudalen oder absolutistischen Herrschaftssystemen, in denen die Entscheidung über Krieg und Frieden von den einzelnen Souveränen ohne Zustimmung der Bevölkerung getroffen wurden. Die Politik der jeweiligen Herrscher wurde überwiegend von dynastischen Interessen bestimmt. Der Historiker Johannes Kunisch stellte dazu fest, dass „die alles bewegende Kraft das Gesetz des Machtprestiges, der Machtexpansion und der Durchsetzungswille der Dynastien“ gewesen ist.[1] Zudem bestand der rechtliche und politische Zusammenhalt der verschiedenen Provinzen eines 'Staatsterritoriums' oft nur in dem gemeinsamen Herrscher. Frühe Staatssysteme basierten deshalb auf Dynastien, deren Aussterben sofort eine Staatskrise hervorriefen. Die Zusammensetzung der Staatsgebilde aus verschiedenen Provinzen und Territorien erleichterte auch deren Teilung im Konfliktfall sowie die Stellung von Ansprüchen auf einzelne Landesteile durch ausländische Fürsten.[2]

Begründungen

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Um einen Krieg zu führen, wurde eine Legitimation benötigt (→ ius ad bellum). Diese Begründungen wurden in einer Kriegserklärung (Kriegsmanifest) angeführt, um anzuzeigen, dass es sich um einen gerechten Waffengang handelte. Wie Hugo Grotius feststellte, musste aus ihnen hervorgehen, dass man anders seine rechtlichen Ansprüche nicht durchsetzen könnte.[3] Als Kriegsgründe boten sich Ansprüche auf Rechtstitel aus dem dynastischen Bereich geradezu an, weil internationale Beziehungen bis zum Ende des Ancien Régime im Wesentlichen auf Erb- und Heiratspolitik fußten. Diese waren oft so verworren, dass es zwangsläufig zu Streitigkeiten kommen musste. Erbverbrüderungs-, Verpfändungs- und Übereignungsverträge verkomplizierten die verschiedenen Beziehungen und konnten ebenfalls für Ansprüche genutzt werden. Dass Ansprüche überhaupt gestellt wurden, lag in dem permanenten Konkurrenz- und Prestigekampf der jeweiligen Herrscherhäuser begründet, zu denen noch der zeitgenössische Drang der Fürsten kam, sich „Ruhm“ zu erwerben.[2]

Häufung in der Frühen Neuzeit

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Eine gewisse Häufung von Erbfolgekriegen ereignete sich in der Zeit zwischen dem Dreißigjährigen Krieg (1618–1648) und den Revolutionskriegen (1792–1815).[4] Nach dem Historiker Heinz Duchhardt wurde der Ausbruch von Erbfolgekriegen in der Frühen Neuzeit zum einen durch die Unsicherheit begünstigt, inwiefern Erbfolgeregelungen und -vereinbarungen als zu respektierender Teil des entstehenden Völkerrechts anzusehen seien. Zum anderen habe es allerdings auch an effektiven Mitteln gefehlt um diesen Regelungen Anerkennung und Geltung zu verschaffen.[5]

Beispiele

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Mittelalter bis frühe Neuzeit

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Neuzeit bis zur Aufklärung

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Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Johannes Kunisch: Staatsverfassung und Mächtepolitik - Zur Genese von Staatenkonflikten im Zeitalter des Absolutismus, Berlin 1979, S. 16.
  2. a b Johannes Kunisch: La guerre - c’est moi! - Zum Problem der Staatenkonflikte im Zeitalter des Absolutismus, in: ders.: Fürst, Gesellschaft, Krieg - Studien zur bellizistischen Disposition des absoluten Fürstenstaates, Köln / Weimar / Wien 1992, S. 21–27.
  3. Heinz Duchhardt: Krieg und Frieden im Zeitalter Ludwigs XIV. Düsseldorf 1987, S. 20.
  4. Gerhard Papke: Von der Miliz zum Stehenden Heer - Wehrwesen im Absolutismus, in: Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hrsg.): Deutsche Militärgeschichte 1648–1939, Bd. 1, München 1983, S. 186f.
  5. Heinz Duchhardt: Krieg und Frieden im Zeitalter Ludwigs XIV. Düsseldorf 1987, S. 17.