Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz

Bundesgesetz in Deutschland

Das deutsche Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG) wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise vom 4. April 2017[1] verabschiedet und trat am 11. April 2017 in Kraft. Es soll einheitliche Regelungen für militärische wie nicht militärische Krisenfälle schaffen sowie die Versorgungsplanung und Bevorratung von Lebensmitteln darauf abstimmen.[2] Es ist Teil der Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
Kurztitel: Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
Abkürzung: ESVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 73 Abs. 1 Nr. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Agrarrecht
Fundstellennachweis: 780-11
Erlassen am: 4. April 2017 (BGBl. I S. 772)
Inkrafttreten am: 11. April 2017
Letzte Änderung durch: Art. 275 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1360)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Weblink: Text des ESVG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Entstehungsgeschichte

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Vorläufer des ESVG waren das Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG) von 1965[3] und das Ernährungsvorsorgegesetz (EVG) von 1990.[4]

Das ESG sollte die Bedarfsdeckung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte im Verteidigungsfall (Art. 115a GG) sicherstellen (§ 1 ESG). Ziel des EVG war es, eine ausreichende Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft für den Fall einer friedenszeitlichen Versorgungskrise zu sichern (§ 1 EVG), etwa durch Natur- und Umweltkatastrophen, Tierseuchen größeren Ausmaßes, massive Störungen der Weltmärkte bei landwirtschaftlichen Produkten oder Unfälle in chemischen und kerntechnischen Anlagen. Dies war durch das Reaktorunglück in Tschernobyl deutlich geworden, das zu einer großflächigen radioaktiven Kontamination von Boden, Pflanzen und Tieren geführt hatte.[5]

Nachdem der Bundesrechnungshof in seinem Bericht an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. September 2011[6] in beiden Rechtsbereichen grundlegende Schwachstellen festgestellt und empfohlen hatte, die Grundlagen der Ernährungsnotfallvorsorge und -sicherstellung zu überdenken, wurden beide Gesetze im neuen Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz zusammengeführt.[7][8]

Die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) und die Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV) wurden aufgehoben.[9]

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes liegt eine Versorgungskrise vor,

wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass
1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Lebensmitteln in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist
a) im Spannungsfall nach Art. 80a des Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Art. 115a des Grundgesetzes oder
b) infolge einer Naturkatastrophe, eines besonders schweren Unglücksfalles, einer Sabotagehandlung, einer wirtschaftlichen Krisenlage oder eines sonstigen vergleichbaren Ereignisses und
2. diese Gefährdung ohne hoheitliche Eingriffe in den Markt nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist.

Stellt die Bundesregierung fest, dass eine solche Krise eingetreten ist, so können verschiedene staatliche Lenkungsmaßnahmen erlassen werden, um die Folgen der Krise abzuwenden.

Gemäß § 16 ESVG ist bei Enteignungen durch Geldzahlungen zu entschädigen mit dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt.

Als Naturkatastrophe kann auch eine Pandemie gelten.[10]

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Einzelnachweise

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  1. BGBl. I S. 772
  2. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise BT-Drs. 18/10943 vom 23. Januar 2017.
  3. Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz - ESG) vom 24. August 1965, BGBl. I S. 938
  4. Ernährungsvorsorgegesetz (EVG) vom 20. August 1990, BGBl. I S. 1766
  5. Entwurf eines Ernährungsvorsorgegesetzes (EVG) BT-Drs. 11/6157 vom 21. Dezember 1989, S. 8.
  6. Gz. VI 5 – 2011 – 0651.
  7. BT-Drs. 18/10943 vom 23. Januar 2017.
  8. siehe auch Michael Kloepfer: Gutachten "Legislativer Änderungsbedarf in der Ernährungsnotfallvorsorge". Forschungszentrum Katastrophenrecht, Humboldt-Universität zu Berlin, 2014.
  9. Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise vom 4. April 2017, BGBl. I S. 772
  10. Stephan Rixen: Corona – Hoheitliche Maßnahmen. In: NJW-aktuell. Nr. 12/2020, 20. März 2020, S. 14.