Die Errichtungsanordnung (EAO) ist nach dem Strafprozessrecht, bestimmten Polizeigesetzen des Bundes und auch einiger Bundesländer, wie Bayern, Berlin,[1] Hessen, Thüringen und Nordrhein-Westfalen, eine erforderliche Festlegung für die Inhalte jeder neuen Datei, die personenbezogene Daten enthält. Errichtungsanordnungen sind sowohl im präventiven Bereich, wie auch im Bereich der Strafverfolgung üblich.

Diese Verwaltungsvorschriften, aus denen jeder Anwender entnehmen kann, wie mit der Datei bzw. den Daten umzugehen ist, sind für deren Anwender verbindlich. Die Errichtungsanordnungen erleichtern dem Datenschutzbeauftragten und der Datenschutzaufsichtsbehörde ihre Kontroll- und Beratungsbefugnisse wahrzunehmen.

Rechtsgrundlage

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Im Bereich der Strafverfolgung ist die Errichtungsanordnung unter anderem im § 490 StPO geregelt. Entsprechende Regelungen finden sich ferner in § 39 GwG, § 36 BPolG, § 90 ZFdG und § 16 Abs. 4 SchwarzArbG. Im Bundeskriminalamtgesetz war sie durch § 34 BKAG a.F. geregelt[2]. Durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes ist sie dort weggefallen. Im Zollfahndungsdienstgesetz ist sie dagegen auch nach der Reform vom 30. März 2021 weiterhin enthalten.

Anhörungsverfahren, Sofortanordnung

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Vor Erlass einer Errichtungsanordnung ist teilweise, zum Beispiel laut Polizeigesetz Niedersachsen und nach GwG, nicht jedoch nach StPO, die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde anzuhören. Die Einhaltung des jeweils vorgeschriebenen Verfahrens ist formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.[3] Eine Errichtungsanordnung kann vorläufig ergehen, wenn wegen der Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Anhörung nicht möglich ist (sog. „Sofortanordnung“). Die Anhörung ist dann unverzüglich nachzuholen.

Festgelegt wird in Errichtungsanordnungen üblicherweise:

  • Zweck der Datei
  • Rechtsgrundlage
  • betroffener Personenkreis
  • Art der zu speichernden Daten
  • Anlieferung bzw. Eingabe der Daten
  • Voraussetzung der Datenübermittlung
  • Prüffristen
  • Speicherungsdauer
  • notwendige technische und organisatorische Maßnahmen

Beispiele

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Die Errichtungsanordnung zur Datei „Gewalttäter Sport“ des BKA ist als Ergebnis einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf dem Portal Frag den Staat veröffentlicht worden.[4]

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Einzelnachweise

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  1. juris GmbH: VIS BE ASOG Bln | Landesnorm Berlin | Gesamtausgabe | Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 | gültig ab: 09.08.2006. Abgerufen am 18. Juli 2020.
  2. Errichtungsanordnung. (dejure.org [abgerufen am 18. Mai 2022]).
  3. Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal - Dokument: OVG Lüneburg 11. Senat | 11 LC 148/15 | Urteil | Bekämpfung von Fußball-Hooligans; Speicherung personenbezogener Daten in der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte; Pflicht zur Übersendung einer Verfahrensbeschreibung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz | Langtext vorhanden. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 18. Mai 2022; abgerufen am 18. Mai 2022.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.rechtsprechung.niedersachsen.de
  4. Errichtungsanordnung zur Datei Gewalttäter Sport vom 24.5.2018. Abgerufen am 18. Mai 2022.