Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer

Das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter betrifft die Hauptaspekte der Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihre Anwerbung, ärztliche Untersuchung und Prüfung der beruflichen Eignung, Reisen, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Familienzusammenführung, Arbeitsbedingungen, Überweisung von Ersparnissen und Übertragung von Sozialversicherungsansprüchen, Sozialfürsorge und ärztliche Versorgung, Vertragsablauf, Kündigung und Wiederbeschäftigung.

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer
Kurztitel: SEV 93
Datum: 24. November 1977
Inkrafttreten: 1. Mai 1983
Fundstelle: SEV 93
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Unterzeichnung: 4
Ratifikation: 11 Ratifikationen
Europäische Gemeinschaft: nein
Deutschland: nein
Liechtenstein: nein
Österreich: nein
Schweiz: nein
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Es wurde ein Beratender Ausschuss eingerichtet (Art. 33), um die Berichte der Vertragsstaaten über die Anwendung des Übereinkommens zu prüfen. Auf dieser Grundlage erstellt der Beratende Ausschuss Berichte für das Ministerkomitee des Europarats.

Land Ratifiziert
Albanien Albanien 3. Apr. 2007
Frankreich Frankreich 22. Sep. 1983
Italien Italien 27. Feb. 1995
Niederlande Niederlande 1. Feb. 1983
Norwegen Norwegen 3. Feb. 1989
Portugal Portugal 15. März 1979
Moldau Republik Moldau 20. Juni 2006
Schweden Schweden 5. Juni 1978
Spanien Spanien 6. Mai 1980
Turkei Türkei 19. Mai 1981
Ukraine Ukraine 2. Juli 2007

Siehe auch

Bearbeiten

Websites

Bearbeiten