Europol-Gesetz
Das deutsche Europol-Gesetz (EuropolG) regelt die Zuständigkeiten und innerstaatlichen Befugnisse im Zuge der Errichtung von Europol. Im Zuge der Erweiterung der Befugnisse von Europol wurde das Europol-Gesetz mehrfach angepasst.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates |
Kurztitel: | Europol-Gesetz |
Abkürzung: | EuropolG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Polizei- und Ordnungsrecht |
Fundstellennachweis: | 188-81 |
Erlassen am: | 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150) |
Inkrafttreten am: | 20. Dezember 1997 |
Letzte Änderung durch: | Art. 8 G vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083, 2096) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. August 2021 (Art. 14 G vom 25. Juni 2021) |
GESTA: | D095 |
Weblink: | Text des EuropolG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Gliederung
BearbeitenDas Gesetz hat folgende Gliederung:
- Eingangsformel
- § 1 Zuständigkeiten und Aufgaben
- § 2 Gemeinsame Vorschriften für die Informationsverarbeitung im Zusammenhang mit Europol
- § 3 Informationsverarbeitung bei Europol zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse
- § 4 Anwendung anderer Vorschriften
- § 5 Datenschutzkontrolle und Haftung
- § 6 Verwaltungsrat
- § 7–10 (aufgehoben)
- Schlussformel
- Anhang Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Obereinkommen)
Inhalt
BearbeitenDas Bundeskriminalamt (BKA) ist gemäß dem Gesetz die nationale Zentralstelle für die europäische polizeiliche Zusammenarbeit. Es erlaubt dem BKA die Teilnahme am Informationsaustausch mit Europol. Des Weiteren sind Protokollpflichten geregelt und die Anwendbarkeit des BKA-Gesetzes. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der nationalen Kontrollbehörde wahr. Die Haftung für die fehlerhafte Verarbeitung personenbezogener Daten übernimmt die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BKA. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt ein Mitglied und einen Stellvertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates. Ein vom Bundesrat benannter Vertreter der Länder kann als Sachverständiger teilnehmen.
Literatur
Bearbeiten- Wolf-Rüdiger Schenke, Kurt Graulich, Josef Ruthig: Sicherheitsrecht des Bundes – BPolG, BKAG, ATDG, BVerfSchG, BNDG, VereinsG. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-71602-7, S. 1949–1966.
Weblinks
Bearbeiten- Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, abgerufen am 13. Januar 2019. In: EUR-Lex.