FCS-Maßnahmen (engl. favorable conservation status), auch: Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes, werden aus dem Artenschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) eingeleitet. Grundsätzlich ist bei Eingriffen in Natur und Landschaft das Vermeidungsgebot[1] zu beachten. Ist dies nicht möglich, so werden die Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte Arten, Arten der Roten Listen (Länder und Bundesländer) sowie FFH-Arten geprüft. Unvermeidbare Beeinträchtigungen werden nach dem Bundesnaturschutzgesetz ausgeglichen. Hierbei ist auf eine Fertigstellung der Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn des Eingriffes zu achten (Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen oder CEF-Maßnahmen, engl. continuous ecological functionality-measures). Ist dies nicht möglich, muss ein Ausnahmeantrag nach § 67 Abs. 1 BNatSchG gestellt werden. Vorher ist jedoch eine Alternativenbetrachtung vorzunehmen. Gibt es keine Alternativen zu dem geplanten Eingriff, so werden FCS-Maßnahmen ergriffen, die die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand erhält.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Vermeidungsgebot. In: www.naturschutzrecht-online.de. Archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 4. November 2016; abgerufen am 2. November 2016.