Bei der Zulassung (Erlaubnis) zum Fachanwalt für Arbeitsrecht handelt es sich um eine Fachanwaltsbezeichnung des deutschen Berufsrechts der Rechtsanwälte.

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht gehört zu den ältesten deutschen Fachanwaltsbezeichnungen, die bereits in § 43c BRAO genannt sind.

Rechtsgebiete der Ausbildung

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Inhaltlich wird die Erlaubnis durch die in § 10 der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der die Fachanwaltsbezeichnung führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert:

  1. Individualarbeitsrecht
  2. Kollektives Arbeitsrecht
  3. Verfahrensrecht

Weiter erforderlich zum Erwerb der Erlaubnis den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht führen zu dürfen ist, wie bei allen Fachanwaltsbezeichnungen, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 S. 1 lit. c FAO den Nachweis von 100 von dem Bewerber bearbeiteter Fälle, von denen mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren sein müssen; außerdem müssen fünf Fälle aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrecht stammen, wobei als kollektives Arbeitsrecht hier auch das Individualarbeitsrecht gilt, wenn die Fälle Rechtsfragen aus dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts zum Gegenstand haben.[1]

Statistik

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Zum 1. Januar 2024 sind 11.163 Fachanwälte für Arbeitsrecht in Deutschland zugelassen, sodass das Arbeitsrecht weiterhin die zahlenmäßig größte Fachanwaltschaft ist.[2]

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Einzelnachweise

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  1. Auszug aus der FAO Bundesanwaltsakademie (Memento des Originals vom 7. April 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.anwaltakademie.de
  2. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistiken, abgerufen am 2. Oktober 2024