Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt mit Zusatzausbildung

Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14j der Fachanwaltsordnung (FAO) (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.q FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können. Diese Mindestanzahl von Fällen beträgt beim Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 80, wobei in mindestens 20 dieser Fälle auch ein gerichtliches Verfahren geführt worden sein muss. Ferner müssen sich von den 80 Fällen mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO genannten Bereiche beziehen.

Nach § 14j der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:

Statistik

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Zum 1. Januar 2024 sind 436 Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht in Deutschland zugelassen.[1]

Einzelnachweise

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  1. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistiken, abgerufen am 2. Oktober 2024
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