Der Fachanwalt für Verkehrsrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14d der Fachanwaltsordnung (FAO) (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.k FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können. Bearbeitet werden müssen 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei Bereiche der nachfolgenden von 1. bis 4. genannten Bereiche beziehen, davon in jedem dieser Bereiche mindestens 5 Fälle.

Nach § 14 d der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:

Interessenverbände

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Fachanwälte für Verkehrsrecht sind häufig Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwaltverein). Ein weiterer, wenn auch kleinerer Zusammenschluss ist der Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte (VdVKA).

Statistik

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Zum 1. Januar 2024 sind 4.400 Fachanwälte für Verkehrsrecht in Deutschland zugelassen.[1]

Literatur

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  • Matthias Kilian, Alexandra von Albedyll: Fachanwälte für Verkehrsrecht. Forschungsberichte des Soldan Instituts für Anwaltmanagement, Band 11, Deutscher Anwalt Verlag, Bonn 2013, ISBN 978-3-8240-5416-9.
  • Die Gewichtung von Fällen für den Fachanwaltstitel Verkehrsrecht. In: Der Verkehrsanwalt (Mitgliedszeitschrift der AG Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein), 01/2015, S. 20–26.
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Einzelnachweise

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  1. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistiken, abgerufen am 2. Oktober 2024