Feuerbestattung

Form der Bestattung

Die Feuerbestattung ist eine Form der Bestattung, bei der die Leiche eingeäschert wird. Eine Feuerbestattung umfasst die Einäscherung der Leiche und die anschließende Beisetzung der Asche.[1] Im engeren Sinn kann auch bloß der Vorgang der Verbrennung gemeint sein,[2] der auch als Kremation, Kremierung oder Einäscherung bezeichnet wird, früher auch als Leichenverbrennung.[3] In der Archäologie wird vor allem die Bezeichnung Brandbestattung genutzt.[4]

Kremation in Ubud (Indonesien)
Darstellung einer japanischen Einäscherung

In vielen Ländern wird die Einäscherung in Krematorien durchgeführt. Die Überreste werden unverwechselbar in eine Aschekapsel überführt, die gewöhnlich in eine Bestattungsurne eingesetzt wird. Die Bestattung der Urne mit der Asche wird als Urnenbeisetzung bezeichnet. In allen EU-Mitgliedstaaten ist die Feuerbestattung der Erdbestattung rechtlich gleichgestellt.[5]

Geschichte

Bearbeiten

Die Brandbestattung stellte ein Element der geistigen Kultur und des Überbaus dar, das in Urgesellschaften auf der ganzen Welt und zu allen Zeiten bei Menschengruppen unterschiedlicher Entwicklungsstufen auftrat. Über Ursachen und Verbreitung der Leichenverbrennung liegt eine zusammenfassende Darstellung des ethnographischen und archäologischen Materials außereuropäischer Völker vor (Ursula Schlenthers Werk Brandbestattung und Seelenglaube, 1960). Die Darstellung für die Zeit vor den Weltreligionen ist jedoch spärlich. Jedoch besteht keine Bindung der Brandbestattung an bestimmte wirtschaftlich-kulturelle Gruppen oder Klimazonen. Sie fand bei Jägern und Sammlern, wie auf Tasmanien, in Patagonien und den asiatischen Gebieten Russlands, sowie bei bäuerlichen Kulturen und solchen, die bereits Merkmale einer differenzierten Gesellschaft aufweisen statt. Es scheint wenige Gruppen gegeben zu haben, bei denen die Verbrennung (auch nur zeitweise) die einzige bekannte Bestattungsart war, wie bei den ältesten Kulturen Patagoniens und in der Hohokam-Kultur in Nordamerika. Meist steht wenigen Brandbestattungen eine weitaus größere Zahl an Körperbestattungen gegenüber. Erscheinungen wie die Urnenfelderkultur, die über Jahrhunderte den Grabritus in fast ganz Europa bestimmte, wurden in frühen außereuropäischen Gesellschaften nicht gefunden.

Ur- und Frühgeschichte

Bearbeiten

Die Verbrennung des Körpers eines Verstorbenen war schon in vielen vorgeschichtlichen Kulturen gebräuchlich. Die Asche wurde verstreut oder aufbewahrt. Das Verstreuen erfolgte je nach den regionalen Besonderheiten an Land oder in einem Gewässer. Um die Asche aufzubewahren, wurden Urnen benutzt, unter anderem auch größere Vasen oder Krüge. Der Leichenbrand wurde bereits im Neolithikum aufgesammelt und auch mit Beigaben im Brandgrab (Leichenbrandlager, -schüttung) deponiert. Von den Trägern der Schönfelder Kultur wurde er erstmals in besonders gestalteten Urnen (Gesichtsurnen) auf Gräberfeldern (Urnenfeldern) in die Erde verbracht.

Das Urnengrab ist in Mitteleuropa eine Erscheinung der späten Bronzezeit, die sich mit der Urnenfelder-Kultur zwischen 1250 und 750 v. Chr. weit verbreitete. Dabei schützten mitunter kleine Steinkisten die Urnen, wie Funde in Dohren im Landkreis Harburg belegen. In der Eisenzeit war die Feuerbestattung die vorherrschende Bestattungsform in West- und Mitteleuropa, die Verbrennung und dann die Bestattung der Asche erfolgte in Keramikurnen. Die Urnengräber wurden wie beim Urnenfeld im Ruser Steinbusch mitunter durch Steinsetzungen markiert. Eine Ausnahme bildeten jene Kelten, die ihre Verstorbenen sippenweise in Hügelgräbern bestatteten, aber auch Brandbestattungen (Nekropole von Flaujac-Poujols) kannten.

In der griechischen Antike wurde neben der verbreiteten Erdbestattung in einzelnen Felsgrüften, Mausoleen und Erdhügeln ab dem 11. Jahrhundert v. Chr. die Verbrennung der Leichen praktiziert, vorzugsweise von wohlhabenden Bevölkerungskreisen. Das Feuer dieser Zeremonie wurde mit Wein gelöscht und die Asche des Verstorbenen kam in Urnen. Diese wurden in ein Steingrab unter einem Erdhügel versenkt. Im antiken Griechenland gab es erhebliche regionale Unterschiede bei den Bestattungszeremonien. In Athen erfolgten Einäscherungen auch in großen Massen, wenn Epidemien zu einer sprunghaft ansteigenden Sterblichkeitsrate führten. Die hellenischen Urnen waren Blechkapseln, die in kleinen Kästchen aus Marmor oder Bleiblech ruhten. Die Einäscherung ermöglichte den erleichterten Rücktransport von gefallenen Kriegern zu ihren Heimatorten.[6]

In der römischen Epoche vollzogen sich die Erdbestattung und die Feuerbestattung als gleichberechtigte Begräbniskulturen. Anfangs übernahmen reiche Römer die Feuerbestattung durch hellenistische Einflüsse in ihre Praxis. Seit dem 3. Jahrhundert war sie zur üblichen Bestattungsweise geworden. Die Aschenreste der Verstorbenen aus den einfachen Bevölkerungsgruppen kamen in einen kleinen Urnenraum des Cinerariums oder in gemeinschaftliche Schachtgräber (Puticuli). Für die Sklaven und ärmsten Bevölkerungsgruppen verblieb die unwürdige Verbrennung ihrer Leichen an einem Holzpfahl vor einer Erdgrube. Dabei fielen die nicht vollständig verbrannten Totenkörper in die Grube und wurden nachträglich mit Erde bedeckt. Aus hygienischen Motiven bestimmte das Zwölftafelgesetz (450 v. Chr.), dass die Verbrennungsstätten vor der Stadt anzulegen sind. Es untersagte auch Prunkzeremonien. Die wohlhabenden römischen Familien besaßen neben ihrer eigenen Grabstätte ein dazugehörendes Krematorium (Castel franco) oder eine zweite Begräbnisstätte (Ustrinum) für die Einäscherungszeremonie. Die Aschen der Toten wurden in einem kleinen, etwa 60 Zentimeter langen Sarkophag aufbewahrt. Die mittlere Bürgerschaft nutzte ein gemeinschaftliches, öffentliches Krematorium.[7]

„Zwischen dem ersten und dem fünften Jahrhundert wurden in Rom und seinen Provinzen Körper- und Brandbestattung parallel geübt, wobei während der früheren und mittleren Kaiserzeit in der Oberschicht die Brandbestattung bevorzugt wurde, dagegen mussten sich die unteren sozialen Schichten mit der weniger aufwändigen Erdbestattung zufrieden geben.“

Reiner Sörries: Das römische Grabrecht. 2003[8]

Jacob Grimm interpretierte in seinem kulturhistorischen Vortrag Über das Verbrennen der Leichen, den er im Jahr 1849 vor der Königlich-Preußischen Akademie der Wissenschaften in Berlin hielt, die Feuerbestattung bei den Griechen und Römern im Vergleich zur älteren Erdbestattung als „Fortschritt geistiger Volksbildung“. Aber auch die spätere Rückkehr zur Erdbestattung, insbesondere im Zuge der Ausbreitung des Christentums, sah er als Ausdruck der „Veredlung“ der Menschheit.[9]

Spätantike und Mittelalter

Bearbeiten

Mit der Verbreitung des Christentums nahm in der spätantiken Epoche das heidnische Feuerbestattungsritual ab. Jacob Grimm stellte fest: „Wohin das christenthum drang, da erloschen vor ihm alle leichenbrände.“[10] Die Ursachen für den Wechsel bei den Bestattungsformen gelten jedoch als nicht abschließend geklärt. Nach Stefan Fayans (1907) geht der Wandel in der Bestattungskultur in den ersten nachchristlichen Jahrhunderten auf sich verändernde Kulturverhältnisse zurück. Der Jenseitsglauben durch aufkommende Mysterienreligionen könnte einen hintergründigen Einfluss ausgeübt haben.

Mit einem Erlass von Karl dem Großen aus dem Jahr 786 wurde die Verbrennung von Toten verboten und die Erdbestattung verpflichtend eingeführt.[11] Die kaiserlichen Kapitularien von 786 sowie 810/813 verlangten die Beisetzungen auf kirchlichen Friedhöfen.[12] Im Mittelalter diente der Feuertod als Todesstrafe.

Beginn der Kremation in Deutschland und Österreich

Bearbeiten

In Europa fand die erste Feuerbestattung der Neuzeit im Mai 1752 auf Schloss Roßwald in Österreichisch-Schlesien statt. Sophia von Sachsen-Weißenfels, die Ehefrau des Grafen Albert Joseph von Hoditz, wurde auf einem Scheiterhaufen eingeäschert.

Der § 184 II 11 des Preußischen Allgemeinen Landrechts (1794) steht für das Bewusstwerden der hygienischen Probleme der Leichenbehandlung, darin wurde die Bestattung von Leichen in bewohnten Gebieten untersagt. Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts verstärkte sich die Forderung nach einer Feuerbestattung aus mehreren Gründen. Die Ärzteschaft lobte die Feuerbestattung als die hygienischere Bestattungsform. Die Arbeiterverbände und die aufkeimende Sozialdemokratie sahen eine kostengünstigere Bestattungsart. Sich ausbreitenden areligiösen Verbände wie die Freidenker propagierten die Feuerbestattung gezielt, auch in bewusster Abgrenzung zur christlichen Bestattungskultur. Hygienische und ökonomische Aspekte rückten somit in den Vordergrund und führten dazu, dass das Bestattungswesen im 19. Jahrhundert zunehmend in die Verantwortung der Kommunen überging.[13]

Die erste Feuerbestattung in Deutschland fand am 22. September 1874 in der städtischen Gasanstalt in Breslau unter der Leitung von Karl Heinrich Reclam im Rahmen einer Naturforscher-Versammlung mit der Leiche einer im Breslauer Hospital verstorbenen alten Frau statt.[14]

Die nächste offizielle Feuerbestattung und die erste in Dresden wurde am 9. Oktober 1874[15] im Siemens-Glaswerk auf der Freiberger Straße[16] vollzogen, nachdem auf Betreiben von Friedrich Küchenmeister der Ingenieur Friedrich Siemens einen Ofen zur Leichenverbrennung entwickelt hatte.[17][18] Die Tote war die Engländerin Katherine Dilke (geborene Snell, 1842–1874), erste Ehefrau des britischen Unterstaatssekretärs Sir Charles Dilke (1843–1911). Sie hatte diese Form der Bestattung in ihrem Testament festgelegt.[16] Der kulturelle Wandel hielt an und führte zur Gründung verschiedener Vereine, die sich für die Kremation einsetzten. So bestand in Dresden Die Urne – Verein für facultative Leichenverbrennung, der 1876 den ersten „Europäischen Kongress der Freunde der Feuerbestattung“ veranstaltete.

 
Gedenktafel für den Verein Die Flamme in Steyr

1878 erlaubte Herzog Ernst II. von Sachsen-Coburg und Gotha im heutigen Thüringen den Bau des ersten deutschen Krematoriums; es wurde am 10. Dezember 1878 in Gotha eröffnet.[19] Das zweite Krematorium wurde 1891 in Heidelberg eröffnet. Im selben Jahr war auch das Krematorium in Hamburg schon betriebsbereit. Es wurde jedoch erst im November 1892 eröffnet, nachdem die Choleraepidemie von 1892 tausende Opfer gefordert hatte.[20] 1905 bildete sich der Verband Freidenker für Feuerbestattung. In Zittau gründeten einflussreiche Bürger einen Feuerbestattungsverein, der auch von der Stadtverwaltung unterstützt wurde. 1908 konnte der Verein mit dem Bau eines Krematoriums mit Urnenhain beginnen, die 1920 von der Stadt übernommen wurden.

In Österreich setzte sich seit Ende des 19. Jahrhunderts vor allem der Verein Die Flamme für die Errichtung eines Krematoriums ein. Das erste österreichische Krematorium – die Feuerhalle Simmering in Wien – wurde 1922 eröffnet.

Gesetzlich geregelt wurden die Feuerbestattungen in Deutschland erst in der Zeit des Nationalsozialismus durch das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380). Dieses Gesetz stellte Erd- und Feuerbestattungen rechtlich gleich. Es schrieb unter anderem eine ärztliche Leichenbeschau vor der Einäscherung vor und erlaubte die Beisetzung der Urne nur auf einem ausgewiesenen Friedhof.[21] Etliche Bestimmungen des Gesetzes von 1934 sind in die heute gültigen Bestattungsgesetze und Verordnungen der Bundesländer übernommen worden.

Feuerbestattung in der DDR

Bearbeiten

In der DDR wurde die Feuerbestattung staatlicherseits bewusst gefördert und zu einem gesamtgesellschaftlichen Anliegen entwickelt.

Religionen

Bearbeiten

Christentum

Bearbeiten

Im Christentum wurde die Feuerbestattung jahrhundertelang abgelehnt. Der Grund ist im Glauben an die leibliche Auferstehung der Toten zu suchen, zu der sich das Christentum im Glaubensbekenntnis bekennt. Die christliche Praxis der Erdbestattung orientierte sich an der Grablegung Jesu Christi. Die Einführung und Verbreitung von Krematorien verliefen in Europa je nach Land und Region unterschiedlich. In katholisch geprägten Ländern waren die Widerstände gegen die Feuerbestattung größer als in nicht-katholischen Ländern.[5]

Die Kongregation der Inquisition untersagte unter Papst Leo XIII. am 19. Mai 1886 Katholiken die Feuerbestattung sowie die Zugehörigkeit zu Feuerbestattungsvereinen[22] und nannte die Feuerbestattung eine „barbarische Sitte“.[23] Das Dekret legte fest, dass für Katholiken, die letztwillig ihre Verbrennung verfügt hatten, keine kirchliche Begräbnisfeier gehalten und sie nicht auf dem Kirchhof bestattet werden konnten. Mit dem Codex Iuris Canonici von 1917 wurde dies ins Kirchenrecht aufgenommen. Es wurde festgehalten: „Einem Gläubigen, der die Verbrennung seines Leichnams anordnet, wird das kirchliche Begräbnis zur Strafe entzogen.“[24] Am 5. Juli 1963 erlaubte das Heilige Offizium die Feuerbestattung für Katholiken. Die Bekanntgabe erfolgte am 24. Oktober 1964.[25][26] Die Asche ist nach verschiedenen Bekanntmachungen der katholischen Kirche aber zu bestatten und darf nicht verstreut werden.[27] Die Feuerbestattung ist Katholiken nicht erlaubt, wenn sie aus Gründen gewählt wurde, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen und den Glauben an die Auferstehung ausdrücklich leugnen.[28][29] Die katholische Kirche empfiehlt vorzugsweise die Erdbestattung.[30]

Die evangelischen Kirchen standen gegen Ende des 19. und am Anfang des 20. Jahrhunderts der Feuerbestattung ebenfalls überwiegend ablehnend gegenüber, danach setzte sich eine tolerierende (wenn auch nicht fördernde) Haltung durch.

In den orthodoxen Kirchen wird die Feuerbestattung abgelehnt. In Griechenland wurde sie 2006 zwar legalisiert, aufgrund des Widerstands der griechisch-orthodoxen Kirche gab es jedoch zunächst lange kein Krematorium in Griechenland.[31] Bischof Anthimos von Thessaloniki sagte: „Seit zweitausend Jahren heißt es in der Lehre der Kirche, dass die Toten begraben werden sollen, nicht verbrannt. Verbrennung steht unserem Glauben auf Auferstehung entgegen. […] Die Kirche kann und will keinen Kompromiss eingehen. Wir werden jedem klar machen: Wenn er sich für Einäscherung entscheidet, wird er verdammt.“ Die orthodoxen Kirchen verweigern deshalb bei eingeäscherten Verstorbenen die Begräbniszeremonie.[32] Trotz der ablehnenden Haltung der griechisch-orthodoxen Kirche nahm die Zahl der Feuerbestattungen zu, Kremationen fanden im benachbarten Ausland statt. Im Jahr 2016 wurden in Bulgarien rund 4000 griechische Bürger eingeäschert.[31] Erst 13 Jahre nach der Legalisierung wurde Ende September 2019 das erste Krematorium Griechenlands 75 km nördlich von Athen in Ritsona (Ort in der Gemeinde Vathy (Avlida)) eröffnet.[33]

Andere Religionen

Bearbeiten
 
Einäscherung nach hinduistischem Brauch in Nepal. Die Leiche wurde in ein rötliches Tuch gehüllt.
  • Im Judentum[34] und im Islam[35] ist die Verbrennung des toten Körpers, also die Feuerbestattung, grundsätzlich verboten.
  • Für die Bahai-Religion verbot ihr Stifter Baha’u’llah 1873 in seinem Kitab-i-Aqdas die Feuerbestattung.
  • Der Hinduismus kennt keine einheitlichen Rituale. Zumeist wird der Verstorbene vom Sohn zur Grabstätte gebracht und auf den gereinigten Boden gelegt. Die Verbrennung erfolgt unter freiem Himmel auf einem Scheiterhaufen.
  • Für Buddhisten ist die offene Verbrennung üblich, der Tote gelangt so statt in Erde in transzendente Luft.
  • In Japan werden Leichenverbrennungen bei niedrigeren Temperaturen als in Europa durchgeführt. Die Tradition begann im Jahre 700 mit der Verbrennung des Mönchs Dōshō, gefolgt von der des Jitō-tennō im Jahr 703 und des Mommu-tennō im Jahr 707 und wurde in der Nara-Zeit üblich. Knochenbestandteile in der Asche werden durch die Angehörigen, die eine Kette bilden, mittels Stäbchen weitergegeben, bevor sie in die Urne gelegt werden.
  • In Bali wird die Balinesische Einäscherungszeremonie zelebriert.

Ablauf einer modernen Feuerbestattung

Bearbeiten

Eine Feuerbestattung unter freiem Himmel, wie für Hindus und Buddhisten,[36] ist in Mitteleuropa nicht gestattet.

Vorbereitung

Bearbeiten

In Deutschland bedarf die Feuerbestattung einer gesonderten Genehmigung. Insbesondere dürfen keine Zweifel an der Identität des Toten und an der Todesursache bestehen, da eine nachträgliche Untersuchung der Leiche (Exhumierung) nach der Verbrennung nicht mehr möglich ist. Daher erfolgt vor der Kremierung eine zweite Leichenschau durch einen Amtsarzt oder Rechtsmediziner im Kühlraum des Krematoriums, in der Regel innerhalb von zwei Tagen.[37] In Deutschland gilt Sargpflicht, deshalb erfolgt vor der Einäscherung auf jeden Fall die Einsargung. Ein menschlicher Körper besteht zu über 70 Prozent aus Wasser und für die Verbrennung wird zusätzliches Brennmaterial benötigt. Der Leichnam wird deshalb mitsamt dem Sarg im Krematorium verbrannt.[38] Bei manchen Anlagen ist allerdings auch eine pietätvolle Einführung in einfacheren Behältnissen möglich.

 
Ein bei einer Feuerbestattung verwendeter Schamottestein

Für die Einäscherung werden nichtgeschraubte Särge aus Holz verwendet. Beschläge aus anderen Werkstoffen werden vor der Kremierung entfernt. Das Holz des Verbrennungssarges ist Energiequelle und eine weitere ist die Totenbekleidung. Diese sollte nicht aus Kunststoffen bestehen. Sarg, Sargausstattung und Totenbekleidung werden so ausgewählt, dass die Emissionen während der Verbrennung den Vorschriften genügen.[39][40]

Je nach den bestehenden Vorschriften müssen bereits vor der Kremierung Herzschrittmacher und medizinische Hilfsmittel aus dem Körper entfernt werden, wegen der Explosionsgefahr bei Hitzeeinwirkung könnten Batterien den Ofen schädigen.[41] Wenn kurz vor dem Tod des Verstorbenen eine nuklearmedizinische Behandlung angewendet wurde, muss gegebenenfalls eine Wartezeit eingehalten werden, um die radioaktive Belastung des Leichnams abklingen zu lassen (in Deutschland gemäß der Strahlenschutzverordnung).[42]

Die Öfen in den (meisten) Krematorien sind nicht dafür ausgelegt, mehr als einen Sarg gleichzeitig aufzunehmen. Bei Feuerbestattungen in Deutschland wird vor der Verbrennung ein Schamottestein auf den Sarg oder zum Leichnam gelegt. In den Stein ist dieselbe einmalig vergebene Nummer eingeprägt wie auf dem Deckel der Urne, auf dem noch weitere Angaben stehen. Dies sichert die Zuordnung der Asche zur Urne zusätzlich ab.[43]

Verbrennung

Bearbeiten
 
Verbrennung eines Toten

Die Kremierung selber erfolgt in einem mit Schamottsteinen ausgemauerten Muffelofen, der auf etwa 900 °C vorgeheizt wurde. Wenn der Ofen eine zur Einäscherung geeignete Temperatur erreicht hat, wird dieser für den Leichnam – welcher sich nach dem Feuerbestattungsgesetz in einem Sarg befinden muss – freigegeben.[44] Der Sarg wird meist automatisiert eingefahren, um einen übermäßigen Temperaturverlust zu vermeiden. Der Sarg entzündet sich durch die von der wärmespeichernden Schamotteauskleidung des Ofens abgegebene Hitze von selbst. Andererseits bringt die Verbrennung des Sarges die notwendige Energiemenge ein, um die Verbrennung am Laufen zu halten. Die Verbrennung wird lediglich durch Zuführen heißer Luft unterstützt. Diese Phase dauert etwa 45 Minuten und endet mit dem Abblasen der Asche aus der Verbrennung von Sarg und Kleidung. Die Temperatur wird anschließend – etwa durch Zuschalten von Gasbrennern – auf 1.200 °C erhöht, um verbliebene Bestandteile zu veraschen. Die Ofensysteme verfügen über Sicherheitseinrichtungen, die eine umwelt- und ressourcenschonende und für den Mitarbeiter sichere Verbrennung gewährleisten. Während der Einäscherung verbrennen die Organe und die weichen Gewebeteile. Im Wesentlichen verbleiben nur mineralische Knochenbestandteile und Zähne (etwa fünf Prozent des Körpergewichts) sowie nichtbrennbare Implantate.

Der Kremationsprozess benötigt etwa 20 Liter Heizöl pro Leiche[45] oder eine entsprechende Energiemenge aus einer anderen Quelle (Brenngas oder elektrische Beheizung). Die Verbrennung dauert durchschnittlich etwas mehr als 90 Minuten. Särge aus Eichenholz brennen langsamer als Särge aus Tanne, Fichte oder Kiefer. Ein schwerer Leichnam enthält mehr Wasser und verbrennt deshalb langsamer.[46] Zusammen mit dem Abkühlen der Verbrennungskammer kann sich die Gesamtzeit auf drei Stunden erhöhen.

Die Abgase aus dem Einäscherungsofen werden gereinigt. In modernen Anlagen folgt auf einen Kühler der Rauchgase der Zyklon mit einem Kalk-Kohle-Gemisch und ein Feinstaubfilter für feine Festteilchen. Daran schließt sich eine Katalysatoreinrichtung an, um die innerhalb des 27. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) festgelegten Emissionswerte[47] einzuhalten, bevor das gereinigte Abgas über den 10 Meter hohen Kamin in die Umgebungsluft austritt. Der Grenzwert für Kohlenstoffmonoxid liegt beispielsweise bei einem Stundenmittelwert von 50 mg/m3. Die Grenze für organische Stoffe liegt bei 20 mg/m3. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz sind bis dato allerdings keine Grenzwerte für Quecksilber, Feinstaub und die Anzahl ultrafeiner Partikel (UFP) festgelegt.[48]

In Deutschland sind die Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und die VDI-Richtlinie 3891 maßgeblich.[49] Die vorschriftsmäßige Durchführung der Kremation kann im Einzelfall anspruchsvoll sein. Beispielsweise können bei der Verbrennung von hochgradig adipösen Leichen wegen der größeren absoluten und relativen Menge an Körperfett, das einen besonders hohen spezifischen Heizwert aufweist, sehr hohe Temperaturen entstehen, die bei mangelnder Vorsicht zu einer höheren Umweltbelastung oder sogar zur Beschädigung der Anlage führen könnten. Die Verbrennungsleistung kann über die Menge und Temperatur der Luftzufuhr geregelt werden.[50]

Viele Krematorien erlauben auf Wunsch die Anwesenheit von Angehörigen bei der Kremierung.[51][52] Unabhängig von Trauerfällen bieten einige Krematorien die Möglichkeit, das Krematorium zu besichtigen.[53]

Mahlgang und Abfüllung der Asche

Bearbeiten
 
Eine Aschekapsel mit der darin enthaltenen Totenasche, links der Deckel
 
Eine Schmuck- oder Überurne mit den Schnüren, die dazu dienen, die Urne ins Erdreich hinabzulassen

Nachdem der Ofen auf etwa 600 °C abgekühlt ist, werden die Knochenreste mit einem Stahlbesen in einen Aschenkasten gekehrt, wobei Eisenteile wie Sargklammern magnetisch aussortiert werden. In vielen Krematorien werden Implantate aus Gold und Titan ebenfalls ausgesondert, so weit dies technisch möglich ist. In der Asche befinden sich noch größere Knochenfragmente. In einer Knochenmühle wird dieses Gemisch mit Hilfe von schweren Stahlkugeln zu einem feinen Pulver vermahlen.[46][54][55][56]

Das Mahlgut und die keramische Markierungstafel (Schamottenstein), die dem Sarg bei der Verbrennung beigelegt war, werden in eine Aschekapsel gefüllt und diese wird verschlossen. Außen auf dem Kapseldeckel werden der Name des Krematoriums, der Name des Verstorbenen und sein Geburts-, Todes- und Einäscherungsdatum sowie die Identifizierungsnummer geprägt. Die Aschenkapsel wird oft in eine repräsentative oder dekorative Überurne eingesetzt, welche der schlicht gestalteten Aschekapsel ein würdiges, pietätvolles Aussehen gibt.

Die Aschekapsel wird in Deutschland an den Bestatter übergeben oder als Paket zum Ort der Beisetzung transportiert.[57] In einigen Bundesländern darf die Aschekapsel – nur zum Transport an den Ort der Beisetzung – auch an die Angehörigen ausgehändigt werden.[58] In der Schweiz können Angehörige die Urne abholen und sie beispielsweise zu Hause aufstellen oder die Asche verstreuen.[59] In den Niederlanden und vielen anderen Staaten wird die Aschekapsel grundsätzlich an die Angehörigen ausgehändigt.[60] Die durchschnittliche Aschemenge, die nach der Einäscherung eines Erwachsenen freigesetzt wird, beträgt etwa 3 bis 3,5 Liter.[61]

Eigentum und Erlöse

Bearbeiten

Der Körper des Toten ist kein Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts. Die bei der Verbrennung des Leichnams nicht veraschten Edel- und Hartmetallimplantate werden juristisch wie ein Teil des Körpers behandelt.

Geschätzt fallen je Einäscherung (Edel-)Metalle im Wert von 70 Euro an. Verbleibende Wertstoffe werden auf Verlangen der Erben herausgegeben. In vielen Bundesländern gibt es keine eindeutigen Vorgaben, was nach der Einäscherung mit den Metallen der Implantate passiert.[62] Lediglich im Hamburger Bestattungsgesetz (§ 14 Abs. 2 BestG HH) ist geregelt, dass alle bei der Kremation übrig bleibenden Reststoffe in der Urne beigesetzt werden müssen.[63] Viele Betreiber von Krematorien spenden die anfallenden Edelmetalle und andere Wertteile karitativen Organisationen. In den Niederlanden und Großbritannien wurden gemeinnützige Fonds für die Erlöse geschaffen. Hat der Erblasser eine Verfügung über die Metallreste für seine eigene Kremierung getroffen, ist diese Weisung bindend. Andernfalls bespricht der Betreiber des Krematoriums diesen Punkt üblicherweise mit den Hinterbliebenen. Die Vereinbarung mit den Hinterbliebenen wird schriftlich dokumentiert.[64]

Über die kommunale Bereicherung der die Krematorien betreibenden Kommunen oder ihrer Mitarbeiter gibt es zum Teil Gerichtsentscheidungen, wobei diese die Frage offenlassen, wie mit den werthaltigen Resten allgemein umzugehen ist. Der ehemalige Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Bestatter (BDB), Rolf Lichtner, war der Ansicht, es sei „durchaus üblich, dass Krematorien Metalle wie Zahngold nach der Verbrennung zu kommerziellen Zwecken verkaufen“.[65] Ethisch verurteilt der BDB diesen Umgang jedoch: „Grundsätzlich gehört alles in die Urne.“ Laut Rechtsprechung besteht sogar ein strafrechtlicher Schutz wegen Störung der Totenruhe.[66] Dieser bezieht sich jedoch nur auf eine unbefugte Entnahme der Metalle aus der Totenasche. Die für die Praxis im Umgang mit den Kremationsüberresten maßgeblichen Landesbestattungsgesetze verbieten die Entnahme von Metallen nicht. In Niedersachsen zum Beispiel ist diese nach dem dortigen Bestattungsgesetz sogar explizit erlaubt.[67] Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilt in einem Verfahren im November 2023, dass wertvolle metallische Rückstände nach Einäscherung eines Verstorbenen als Sachspende an den Betreiber eines Krematoriums eingestuft werden können. Voraussetzung ist hier ebenfalls eine entsprechende Einwilligung der Totenfürsorgeberechtigten.[68] Auch der voraussichtlich 2024 in Kraft tretende Entwurf zur Änderung des Gesetzes über das Leichen-Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) sieht in § 18 Abs. 2 Anpassungen bei der Entnahme von metallischen Gegenständen aus der Asche vor.[69] Allerdings ist hier bis dato offengelassen, was mit den entnommenen Implantaten o. ä. passieren soll. Die parlamentarischen Beratungen des Landtages zur Änderung des Bestattungsgesetzes sind allerdings aktuell nicht abgeschlossen.[70][71] Aeternitas e.V. – die Verbraucherinitiative Bestattungskultur – sieht eine Ergänzung zu den Rechten der Totensorgeberechtigten und damit die Überarbeitung des aktuellen Entwurfs als zwingend erforderlich.[72]

Viele Krematorien trennen die Metallteile vollständig von den Ascheresten ab, wenn die Hinterbliebenen damit einverstanden sind, dass die metallischen Überreste entnommen und verwertet werden. Laut einem Rechtsgutachten des Vereins Aeternitas aus dem Jahr 2018 (2020 überarbeitet) setzt sich in den Bestattungsgesetzen der deutschen Bundesländer zunehmend der Grundsatz durch, dass aus Umweltgesichtspunkten nur noch verrottbare Materialien bestattet werden sollen.[64] Diese Entwicklung ist insbesondere im Blick auf die zunehmende Zahl der Naturbestattungen in Wäldern nachvollziehbar. In der Schweiz sind zudem Fluss- und Wiesenbestattungen erlaubt. Aus einsichtigen Gründen ist es nicht erwünscht, wenn in Aschestreuwiesen oder auch in Flüssen Metallreste zum Teil offen sichtbar deponiert werden.

Weisungen des Verstorbenen

Bearbeiten

Der Verstorbene muss nach den von ihm hinterlassenen Weisungen bestattet werden. Diese können den Ort der Kremierung und der Bestattung enthalten. Solche Weisungen sind unanfechtbar, soweit sie sich im ethischen Rahmen halten.

Privatrechtlich kann der Erbe des Toten als Lastenträger für die Bestattung und Auftraggeber für die Kremierung dem Betreiber des Krematoriums weitere Vorgaben machen. So kann er bei der Vereinbarung über die Dienstleistung der Einäscherung eine Vertragsbedingung setzen, die eine fehlende Regelung ausfüllt. Wenn der Betreiber die Kremierung ausführt, ist er daran gebunden. Das Krematorium muss dieser Bedingung allerdings nicht zustimmen und kann die Kremierung dann ablehnen. Wer in solchem Fall die Einäscherung in den vorgesehenen Fristen ausführen wird, bedarf gegebenenfalls einer Verwaltungsentscheidung der Kommune, in welcher der Leichnam aufgebahrt ist.

Beisetzung der Asche

Bearbeiten

Es gibt zahlreiche Beisetzungsformen für die Asche Verstorbener. Trotz einiger Diskussionen in Deutschland besteht in den meisten Bundesländern die gesetzliche Pflicht zur Beisetzung der Asche auf einem Friedhof (Friedhofszwang).

 
Gemeinschaftsanlage zur Bestattung von Urnen im Erdboden
 
Urnenwand auf dem Friedhof in Hünfelden-Ohren
 
Kolumbarium auf dem Friedhof in Ebingen (Baden-Württemberg)

Friedhof

Bearbeiten

Die häufigste Form der Beisetzung der Urne ist das Urnengrab. Als letzte Ruhestätte der Urne ist die Beisetzung im Erdgrab, einer Nische in einer Urnenwand oder die Vergabe in anderer Form ebenfalls möglich.

In vielen Ländern ist es möglich Urnen in Kolumbarien einzustellen. Dies sind Urnenwände oder Stelen auf Friedhöfen und in speziellen Hallen, auch umgewidmeten Kirchengebäuden, wo die Urnen mindestens für die gesetzliche Ruhefrist aufbewahrt werden.

Bestattungswald

Bearbeiten

Sowohl in Deutschland und Österreich als auch in der Schweiz ist eine Bestattung der Asche im Wurzelbereich von Bäumen in einem Bestattungswald möglich.

Verstreuen der Asche

Bearbeiten

Das Verstreuen der Asche in Wald, Wiese oder Bach ist in Deutschland wegen der Pflicht zur Beisetzung der Urne auf einem Friedhof oder einem vergleichbar pietätsgewidmeten Gelände grundsätzlich nicht möglich. Nach der Änderung von Bestattungsgesetzen in den deutschen Bundesländern Bremen und Nordrhein-Westfalen ist die anonyme Beisetzung in Form des Verstreuens der Asche auf einem Feld eines Friedhofs gestattet. In Bremen wurde zum 1. Januar 2015 der Friedhofszwang allgemein abgeschafft. In Nordrhein-Westfalen ist es erlaubt Asche außerhalb von Friedhöfen zu verstreuen, allerdings muss dabei der Beisetzungsort nach Angaben des Gesundheitsministeriums zumindest zu bestimmten Zeiten „dauerhaft öffentlich zugänglich“ bleiben.[73]

In der Schweiz gibt es keinen Friedhofszwang, dadurch kann die Asche einfach in den Wald oder einen Fluss gestreut werden. Die private Aufbewahrung in Haus oder Garten ist möglich. Es gibt nahezu keine Einschränkungen im Umgang mit der Kremationsasche und mit der Urne eines Menschen.

Die Möglichkeit der Luftbestattung besteht in Frankreich, Tschechien und der Schweiz. Dabei wird die Asche von einem Fluggerät aus (meist Heißluftballon) über Wald- oder Wiesengebieten verstreut.

Beisetzung im eigenen Garten

Bearbeiten

In Österreich kann die Urne mit einer gesonderten Genehmigung im eigenen Garten beigesetzt werden. In Frankreich ist die Beisetzung im eigenen Garten seit Ende 2008 nicht mehr erlaubt.[74]

See- und Flussbestattung

Bearbeiten

Bei einer Seebestattung wird eine Seeurne, die sich im Wasser auflöst, von Bord eines Schiffes aus im Meer versenkt. Eine Flussbestattung erfolgt in ähnlicher Form.

Diamantbestattung

Bearbeiten

Prinzipiell kann die Kremierung so geführt werden, dass aus verbleibenden Spuren von amorphem Kohlenstoff (Ruß) der Körperasche in einem getrennten Vorgang unter Hinzufügung weiterer anorganischer Materialien ein Diamant kristallisiert wird, der den Hinterbliebenen als Andenken dient. Auch bei einer „Diamantbestattung“ wird fast die gesamte Asche des Verstorbenen beigesetzt, beispielsweise in einem Erdgrab oder in einer Urnenwand. Der Diamant selbst wird nicht bestattet. Er wiegt nur etwa 80 bis 200 Milligramm.

Weltraumbestattung

Bearbeiten

Einen eher symbolischen Akt stellt die Weltraumbestattung dar. Diese seltene und teure Form der Ehrung wurde unter anderem dem Astronomen und Impaktforscher Eugene Shoemaker zuteil. 1998 brachte die Sonde Lunar Prospector wenige Gramm seiner Asche zum Mond.

Einäscherungsstatistik

Bearbeiten

Deutschland

Bearbeiten

In Deutschland ist die Zahl der Feuerbestattungen stetig gestiegen. Anfang der 1990er Jahre lag der Anteil der Feuerbestattung bundesweit bei einem Drittel.[75] Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR wurden 1993 bereits 55 Prozent der Verstorbenen eingeäschert, in den alten Bundesländern betrug der Anteil ungefähr die Hälfte davon.[76] 1997 lag der Anteil bundesweit bei 39 Prozent.[5] Für 2016 gab der Bundesverband der Deutschen Bestatter ein Verhältnis von 64 Prozent Feuerbestattungen zu 36 Prozent Erdbestattungen an.[77] Nach Umfragen der RAL-Gütegemeinschaft Feuerbestattungsanlagen e. V. betrug der Anteil der Feuerbestattungen im Jahr 2017 70 Prozent, im Jahr 2021 77 Prozent[78]. Für das Jahr 2018 lag der Anteil nach Einschätzung des Bundesverbandes Deutscher Bestatter und des Vereins „Aeternitas“ bei ungefähr zwei Dritteln der Verstorbenen.[79][80] Eine Umfrage der Gütegemeinschaft Feuerbestattungsanlagen e. V. hat für 2018 einen Anteil der Feuerbestattung von bundesweit 73 Prozent ermittelt.[81] In verschiedenen ostdeutschen Bundesländern werden nach dieser Erhebung über 90 Prozent der Verstorbenen eingeäschert.

Der Anteil der Feuerbestattungen in München lag 1990 bei 37 % und 2009 bei 58 %.[82] In Berlin stiegen die Anteile vom Jahr 1965 zum Jahr 1990 im Westteil von 45,1 % auf 65,1 % und im Ostteil von 53,3 % auf 72,6 %.[83]

Als eine Ursache für den gestiegenen Feuerbestattungsanteil gelten die niedrigeren Gebührensätze der Friedhofsverwaltungen für Urnengräber oder -nischen, die auch weniger pflegebedürftig sind. Soziologen sehen insbesondere gesellschaftliche Trends wie Individualisierung, Pluralisierung und Säkularisierung sowie die zunehmende Mobilität als Ursachen für die steigende Beliebtheit der Feuerbestattung und der daraus resultierenden Beisetzungsmöglichkeiten.[84][85]

Von Deutschland aus werden wegen günstigerer Preise zunehmend Krematorien in Nachbarländern genutzt, insbesondere in Tschechien.[86] Dieser „Bestattungstourismus“ wird kontrovers diskutiert, weil im Ausland Bestattungsarten möglich sind, die in Deutschland untersagt sind. So kann bei Kremation in den Niederlanden die Aschekapsel direkt an Angehörige übergeben werden.

Ländervergleich

Bearbeiten
Einäscherungsraten im Jahre 1998[5] nach Angaben von „The Cremation Society of Great Britain“
Anzahl Krematorien (o. J.) nach crematorium.eu
und 3 verschiedene aktuelle Quellen für DACH[87][88][89]
Staat Anteil in % Kremationen Todesfälle Krematorien
(1998)
Krematorien
(o. J.)[88][90]
Krematorien
(5. Jan. 2024)
Vereinigtes Konigreich  Vereinigtes Königreich 74,42 00439.145 000614.910 238 251
Danemark  Dänemark 71,11 00041.594 000058.490 32 32
Schweden  Schweden 67,84 00063.273 000093.271 72 68
Schweiz  Schweiz 85.5 00063.593 000074.295 27 27 30
Niederlande  Niederlande 48,24 00066.322 000137.482 54 72
Deutschland  Deutschland 39,06 00332.914 000852.382 113 144 159
Belgien  Belgien 30,97 00032.389 000104.583 10 11
Finnland  Finnland 24,02 00011.834 000049.262 20 21
Osterreich  Österreich 18,09 00014.139 000078.339 10 10 16
Spanien  Spanien 10,91 00035.995 000330.000 54 109
Frankreich  Frankreich 04,90 00080.534 000540.497 74 119
Irland  Irland 04,56 00001.460 000032.000 1 3
Italien  Italien 04,09 00023.613 000576.911 33 52
Luxemburg  Luxemburg 1
Tschechien  Tschechien 27
Estland  Estland 2
Ungarn  Ungarn 12
Slowenien  Slowenien 2
Slowakei  Slowakei 3
Lettland  Lettland 1
Portugal  Portugal 4
Litauen  Litauen 1
Polen  Polen 9
Griechenland  Griechenland 1
Zypern Republik  Zypern 0
Malta  Malta 0
Japan  Japan 1600
Vereinigte Staaten  Vereinigte Staaten 1877

Literatur

Bearbeiten
  • Horst Deinert, Wolfgang Jegust (Hrsg.): Todesfall- und Bestattungsrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Vorschriften. FVB Fachverlag des Deutschen Bestattungsgewerbes, Düsseldorf 2005, ISBN 3-936057-18-4.
  • Stefan Fayans: Anlagen für Feuerbestattung. In: Bestattungsanlagen (= Handbuch der Architektur. 4. Teil, 8. Halbband, Heft 3). Alfred Kröner Verlag, Stuttgart 1907, DNB 994698801, urn:nbn:de:bvb:12-bsb00067162-6, S. 202 ff. (digitale-sammlungen.de).
  • Norbert Fischer: Vom Gottesacker zum Krematorium. Eine Sozialgeschichte der Friedhöfe in Deutschland seit dem 18. Jahrhundert. Böhlau, Köln 1996, ISBN 3-412-11195-3.
  • Jürgen Gaedke, Joachim Diefenbach: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechtes mit ausführlicher Quellensammlung des geltenden staatlichen und kirchlichen Recht. Heymann, Köln/Berlin/München 2004, ISBN 3-452-25310-4.
  • Edith Hoffmann: Die Anfänge des Brandritus – Versuch einer Deutung. In: Friedrich Schlette, Dieter Kaufmann (Hrsg.): Religion und Kult in Ur- und frühgeschichtlicher Zeit. Akademie-Verlag, Berlin 1989, ISBN 3-05-000662-5, S. 99 ff.
  • Horst Günter Lange: Die Feuerbestattung und ihr Einfluß auf die Friedhofsplanung dargestellt am Beispiel des Hamburger Friedhofs Ohlsdorf. In: Die Gartenkunst. 8 (1/1996), S. 108–118.
  • P. Freygang: Leichenverbrennung. [1]. In: Luegers Lexikon der gesamten Technik. 2. Auflage. Band 6. Deutsche Verlags-Anstalt, Leipzig / Stuttgart 1908, S. 120–127 (Digitalisat. zeno.org – auch Kremation, Verbrennung; Incineration, Einäscherung genannt; zu zeitgenössischen Verbrennungsapparaten div. Firmen und Bauformen; Entwicklung der Leichenverbrennung und Kosten).
  • P. Freygang: Leichenverbrennung. [2]. In: Luegers Lexikon der gesamten Technik. 2. Auflage. Band 6. Deutsche Verlags-Anstalt, Leipzig / Stuttgart 1908, S. 120–127 (Digitalisat. zeno.org – zu zeitgenössischen Entwicklungen, Verbrennungsapparaten und -vorgängen, Krematorien, Kolumbarien, Urnenhainen).
  • Anna-Livia Pfeiffer: Das Ewige im Flüchtigen. Eine Bau- und Zivilisationsgeschichte der Feuerbestattung in der Moderne. Königshausen & Neumann, Würzburg 2015, ISBN 978-3-8260-5571-3.
  • Carl Reclam: Die Feuerbestattung. In: Die Gartenlaube. Heft 19, 1874, S. 308–313 (Volltext [Wikisource]).
  • Reiner Sörries (Hrsg.): Unter den Flügeln des Phönix. Geschichte und Gegenwart der Feuerbestattung. (= Begleitpublikation zur gleichnamigen Sonderausstellung im Museum für Sepulkralkultur, 21. Oktober 2011 – 1. Januar 2012). Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal, Kassel 2011, DNB 1021055514.
  • Tade M. Spranger, Frank Pasic, Michael Kriebel (Hrsg.): Handbuch des Feuerbestattungswesens. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München 2014, ISBN 978-3-415-05135-5.
  • Max-Rainer Uhrig: Auf den Spuren des Phönix. Zur Kulturgeschichte der Feuerbestattung. Ergon, Würzburg 2017, ISBN 978-3-95650-268-2.
Bearbeiten
Commons: Feuerbestattungen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Feuerbestattung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Was ist eine Feuerbestattung? In: bestattungen.de, abgerufen am 7. April 2024. Zitat: „Unter einer Feuerbestattung werden die Kremation und die anschließende Beisetzung der Asche der Verstorbenen verstanden.“
  2. Feuerbestattung. In: Duden online. Abgerufen am 7. April 2024. Als Bedeutung wird zum einen eine Form der Bestattung angegeben, zum anderen „Einäscherung“, also der Vorgang der Verbrennung.
  3. Einträge auf Duden online: Kremation; Einäscherung; Leichenverbrennung. Abgerufen am 7. April 2024.
  4. Brandbestattung. In: Duden online, abgerufen am 7. April 2024, siehe Hinweis zum Wortgebrauch.
  5. a b c d Dagmar Hemmer, Andreas Höferl, Bela Hollos: Privatisierung und Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen in der EU-15: Bestattungswesen. Hrsg.: Österreichische Gesellschaft für Politikberatung und Politikentwicklung – ÖGPP. Wien 2003, S. 4 (politikberatung.or.at [PDF; 66 kB] Quelle der Daten: Umfragen des Deutschen Städtetages).
  6. Stefan Fayans: Bestattungsanlagen (= Handbuch der Architektur. 4. Teil, 8. Halbband, Heft 3). Alfred Kröner Verlag, Stuttgart 1907, DNB 994698801, urn:nbn:de:bvb:12-bsb00067162-6, S. 9–11 (digitale-sammlungen.de).
  7. Stefan Fayans: Bestattungsanlagen (= Handbuch der Architektur. 4. Teil, 8. Halbband, Heft 3). Alfred Kröner Verlag, Stuttgart 1907, DNB 994698801, urn:nbn:de:bvb:12-bsb00067162-6, S. 11–12 (digitale-sammlungen.de).
  8. Reiner Sörries: Gräberstraßen und Nekropolen nach römischem Vorbild. Das Friedhofswesen in den germanischen Provinzen des Imperium Romanum. In: Zentralinstitut und Museum für Sepulkralkultur Kassel (Hrsg.): Raum für Tote. Thalacker-Medien, Braunschweig 2003, ISBN 3-87815-174-8, S. 12.
  9. Jacob Grimm: Über das Verbrennen der Leichen. Eine in der Academie der Wissenschaften am 29. November 1849 von Jacob Grimm gehaltne Vorlesung. Gedruckt in der Druckerei der Akademie der Wissenschaften, Berlin 1850, S. 4 f.: „[…] so scheint das begraben vorangegangen, im verbrennen ein fortschritt geistiger volksbildung gelegen zu sein, von welchem zuletzt wieder abgewichen wurde, als die menschheit fähig geworden war noch allgemeinere stufen ihrer veredlung zu betreten.“ (bsb-muenchen.de).
  10. Jacob Grimm: Über das Verbrennen der Leichen. Eine in der Academie der Wissenschaften am 29. November 1849 von Jacob Grimm gehaltne Vorlesung. Gedruckt in der Druckerei der Akademie der Wissenschaften, Berlin 1850, S. 9 (bsb-muenchen.de).
  11. Stefan Fayans: Bestattungsanlagen (= Handbuch der Architektur. 4. Teil, 8. Halbband, Heft 3). Alfred Kröner Verlag, Stuttgart 1907, DNB 994698801, urn:nbn:de:bvb:12-bsb00067162-6, S. 16 (digitale-sammlungen.de).
  12. Reiner Sörries: Gräberstraßen und Nekropolen nach römischem Vorbild. Das Friedhofswesen in den germanischen Provinzen des Imperium Romanum. In: Zentralinstitut und Museum für Sepulkralkultur Kassel (Hrsg.): Raum für Tote. Thalacker-Medien, Braunschweig 2003, ISBN 3-87815-174-8, S. 15, 25.
  13. Dagmar Hemmer, Andreas Höferl, Bela Hollos: Privatisierung und Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen in der EU-15: Bestattungswesen. Hrsg.: Österreichische Gesellschaft für Politikberatung und Politikentwicklung – ÖGPP. Wien 2003, S. 5 (politikberatung.or.at [PDF; 66 kB] Quelle der Daten: Umfragen des Deutschen Städtetages).
  14. Susanne Wosnitzka: Erste Feuerbestattung in Breslau, nicht in Dresden? Blogbeitrag, In: susanne-wosnitzka.de, 21. April 2022, abgerufen am 12. Februar 2023.
  15. Douglas J. Davies, Lewis H. Mates (Hrsg.): Art. Dilke, Lady Katherine. In: Encyclopedia of Cremation. E-Book-Neuauflage. Routledge, London 2016, ISBN 978-1-315-57950-4, o. S. [S. 407], doi:10.4324/9781315579504, (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche. Abgerufen am 12. Februar 2023. Hier finden sich Bilder zu ihren sterblichen verbrannten Überresten, die im Stadtarchiv Dresden aufbewahrt werden.).
  16. a b Johannisfriedhof. Krematorium und Urnenhain. (Memento vom 7. Dezember 2022 im Internet Archive) In: dresdner-stadtteile.de.
  17. Barbara Stock: In Dresden begann die Geschichte der modernen Feuerbestattung. In: Dresdner Neueste Nachrichten. 26. November 2017, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 19. Juni 2018; abgerufen am 18. Juni 2018.
  18. Ferdinand Steinmann: Compendium der Gasfeuerung in ihrer Anwendung auf die Hüttenindustrie, mit besonderer Berücksichtigung des Regenerativsystems. Felix, Leipzig 19003, zum Leichenverbrennungsofen von Siemens siehe S. 113–116 (Scan – Internet Archive).
  19. Adolf Stock: Mit Feuerbestattung gegen den Auferstehungsglauben. In: Deutschlandfunk Kultur. Ein Beitrag vom 4. Januar 2015, abgerufen am 18. Oktober 2018.
  20. Norbert Fischer: Feuerbestattung und Krematorium. Feuerbestattung, Krematorium, Flamarium ; eine Kulturgeschichte. Nora, Berlin 2002, ISBN 3-935445-95-4, Kap. 2: Die frühen Krematoriumsbauten: Planung, Technik und Architektur. 2. Die Beispiele Heidelberg und Hamburg (1891/92) (n-fischer.de [o. S.]).
  21. 15. Mai 1934: Das Gesetz über die Feuerbestattung tritt in Kraft. In: wdr.de, Westdeutscher Rundfunk Köln, 15. Mai 2004, abgerufen am 8. April 2024. Anmerkung: Das Gesetz trat am 1. Juli 1934 in Kraft (§ 11).
  22. ASS 19 (1886/87) 46 (PDF; 3,4 MB); siehe auch ASS 25 (1892/93) 93 (PDF; 3,2 MB) (15. Dezember 1886).
  23. AAS 18 (1926) 282 (PDF; 2,6 MB) (19. Juni 1926).
  24. Can. 1203 § 2 CIC/1917.
  25. AAS 56 (1964) 822 (PDF; 4,9 MB).
    Joachim Heinz: Erlaubnis der Feuerbestattung Vor 50 Jahren erlaubte die katholische Kirche Feuerbestattung. Eine Kulturrevolution. Am 5. Juli 1963 erlaubte das Heilige Offizium, die Vorgängerbehörde der heutigen Glaubenskongregation im Vatikan, Katholiken die Feuerbestattung. Was unter Papst Paul VI. endete, begann mit Karl dem Großen. In: domradio.de. 5. Juli 2013, abgerufen am 8. April 2024.
  26. Johann Werfring: Die Feuerbestattung in Wien. In: Wiener Zeitung. 28. Oktober 2002, S. 7, abgerufen am 10. Dezember 2011 (Update: 6. April 2005).
  27. Spiegel: Vatikan – Asche Verstorbener muss beigesetzt werden. Abgerufen am 15. Juli 2024.
  28. Katholischer Erwachsenen-Katechismus. Band II, 5.3 Tod und Bestattung.
  29. Can. 1176 § 3 CIC/1983; Can. 876 § 3 CCEO.
  30. Vatikan veröffentlicht Instruktion „Zur Auferstehung mit Christus“. Das sind die Regeln zur Feuerbestattung. In: katholisch.de, 25. Oktober 2016, abgerufen am 8. April 2024.
  31. a b Rodothea Seralidou: Griechenland: Frieden ohne Asche. In Griechenland ist die Feuerbestattung zwar erlaubt, es gibt jedoch keine Krematorien. Ein Grund ist der starke Widerstand der griechischen orthodoxen Kirche, die die Einäscherung nicht für orthodoxe Gläubige anerkennt. Einäscherungstourismus ins Ausland ist die Folge. In: Deutschlandfunk. 2. Mai 2017, abgerufen am 8. April 2024.
  32. Giorgos Christides: Kampf für Feuerbestattung in Griechenland: „Beleidigung der Toten“. In: spiegel.de. 22. November 2014, abgerufen am 11. April 2024.
  33. Tasos Kokkinidis: Greece Acquires its First Crematorium. In: GreekReporter.com. 11. Oktober 2019, abgerufen am 26. Oktober 2020 (amerikanisches Englisch).
  34. Siehe Amos 2,1 f. EU („Weil Moab die Gebeine des Königs von Edom zu Kalk verbrannte, darum schicke ich Feuer gegen Moab.“)
  35. Siehe Koran 5:31 („Da sandte Gott einen Raben aus, der im Boden scharrte, um ihm [Kain] zu zeigen, wie er die Greueltat an seinem Bruder verbergen könne.“), 20:55 („Aus ihr [der Erde] erschufen wir euch, und in sie bringen wir euch zurück, und aus ihr bringen wir euch abermals hervor.“), 77:25 f. („Machten wir denn nicht die Erde zu einem Grab für Lebende und Tote“; Übersetzung von Hartmut Bobzin)
  36. Barbara Leisner: Der heilige Strand von Varkala – Feuerbestattung in Indien. In: Ohlsdorf – Zeitschrift für Trauerkultur. Nr. 94, III, 2006, August 2006, abgerufen am 11. April 2024.
  37. Feuerbestattung: Ablauf und Besonderheiten. In: t-online.de, 22. November 2012, abgerufen am 11. April 2024.
  38. Ablauf einer Feuerbestattung. In: feuerbestattungen.de, abgerufen am 11. April 2024.
  39. VDI-Richtlinie 3891, Abschnitt Sarg, Sargausstattung und Totenbekleidung, siehe Inhaltsverzeichnis (Memento vom 22. Juni 2018 im Internet Archive; PDF; 78 kB).
  40. Peter Wilhelm: Kleidung im Krematorium. In: bestatterweblog.de, 7. September 2012, abgerufen am 11. April 2024.
  41. Peter Wilhelm: Werden vor der Einäscherung Toten die Herzschrittmacher herausgenommen? In: bestatterweblog.de, 2. August 2012, abgerufen am 11. April 2024.
  42. VDI-Richtlinie 3891, Hinweise zu radioaktiven Stoffen. Vgl. Fassung vom Mai 2001, S. 8 krematoriumwien.at (Memento vom 22. Juni 2018 im Internet Archive; PDF; 9,9 MB).
  43. Marie-Luise Braun: Respekt ist oberste Pflicht im Osnabrucker Krematorium. In: Osnabrücker Zeitung. 25. Juni 2015, abgerufen am 11. April 2024.
  44. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV. Abgerufen am 15. Juli 2024.
  45. Anja Jardine: Revolution im Totenreich. In: NZZ Folio. 28. Mai 2014, abgerufen am 11. April 2024.
  46. a b David Weigend: Wie die Leiche in die Urne kommt. In: fudder.de. 20. Oktober 2008, abgerufen am 11. April 2024.
  47. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV). Abgerufen am 15. Juli 2024.
  48. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV);. Abgerufen am 15. Juli 2024.
  49. VDI-Richtlinie 3891, siehe Inhaltsverzeichnis (Memento vom 22. Juni 2018 im Internet Archive; PDF; 78 kB).
  50. Feuerwehr am Sarg. In: Der Spiegel. Nr. 15, 2012 (online).
  51. Die Feuerbestattung. In: ergodirekt.de, abgerufen am 11. April 2024: „Die meisten Krematorien […] erlauben die Anwesenheit der Angehörigen während der Einäscherung.“ – Beispiele: Krematorium Stuttgart (Memento vom 5. Oktober 2015 im Internet Archive) In: stuttgart.de, abgerufen am 11. April 2024; Das Krematorium Kiel. In: feuerbestattungen-sh.de, abgerufen am 11. April 2024.
  52. FAQ – häufige Fragen. In: bestattung-brehm.de, abgerufen am 11. April 2024: Antwort zu Frage 5: „Die Möglichkeit, bei der Kremierung von Angehörigen anwesend zu sein, ist nicht in allen Krematorien gegeben.“
  53. Beispiele: Führung durch das Krematorium. In: stadt-koeln.de, 24. Januar 2018, abgerufen am 11. April 2024: Krematorium Köln; Betriebsführungen im Krematorium. In: krematorium-meissen.de, abgerufen am 11. April 2024: Krematorium Meißen.
  54. Peter Wilhelm: Was passiert in einem Krematorium? In: bestatterweblog.de, 10. September 2008, abgerufen am 11. April 2024.
  55. Julia Ley: #Faktenfuchs: Wem gehört das Zahngold nach der Einäscherung? | BR24. In: br.de. 5. Juli 2019, abgerufen am 13. März 2024.
  56. Empfehlungen zum Umgang mit metallischen Kremationsrückständen. (PDF; 156 kB) In: staedtetag.de. Deutscher Städtetag, 19. August 2015, abgerufen am 11. April 2024.
  57. DHL Urnenversand. In: deutschepost.de, DHL, abgerufen am 5. September 2018.
  58. Urnentransport durch Angehörige. Übersicht Bundesländer. (PDF; 21 kB) In: aeternitas.de, Aeternitas, Stand 29. November 2023, abgerufen am 11. April 2024 (Bestattungsrecht der Bundesländer).
  59. Die Feuerbestattung in der Schweiz. (Memento vom 17. September 2019 im Internet Archive) In: schweiz-gedenkt.ch.
  60. Markus Werning: So umgehen Angehörige die Bestattungspflicht in NRW. In: Rheinische Post. 5. Dezember 2017, abgerufen am 11. April 2024.
  61. Wie viel Asche entsteht bei der Einäscherung? In: Urnengeschäft. Abgerufen am 22. Februar 2023.
  62. Abfallmanager Medizin: Entsorgung im Krematorium. Abgerufen am 15. Juli 2024.
  63. Hamburg – Landesrecht Hamburg: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz). Abgerufen am 15. Juli 2024.
  64. a b Gehört das Zahngold in die Urne? Rechtsgutachten von Aeternitas klärt auf. Pressemitteilung. In: aeternitas.de, Aeternitas, 16. Mai 2018, abgerufen am 11. April 2024.
    Torsten Schmitt: Die rechtliche Beurteilung von Implantaten in der Totenasche. (PDF; 169 kB) In: aeternitas.de, 1. Oktober 2020, abgerufen am 11. Januar 2023.
  65. Inga Rahmsdorf: Kommunale Bereicherung am Zahngold. In: sueddeutsche.de. 16. September 2010, abgerufen am 11. April 2024.
  66. BGH, 30. Juni 2015 (5 StR 71/15); OLG Bamberg, 29. Januar 2008 (2 Ss 125/07).
  67. § 12 Abs. 3 Satz 4 BestattG: „Bei der Verbrennung frei werdende Metallteile dürfen der Asche entnommen werden.“ In: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS), abgerufen am 12. April 2024 (Vom 8. Dezember 2005, i. d. F. vom 20. Juni 2018.)
  68. Baden-Württemberg Landesrecht BW: Krematorium in Form eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) und Aneignungsrecht der Totenfürsorgeberechtigten auf metallische Kremationsrückstände. Abgerufen am 15. Juli 2024.
  69. MDR: Entwurf für Bestattungsgesetz – Sachsen-Anhalt will Sargzwang aufheben. Abgerufen am 15. Juli 2024.
  70. Transkript – Tagesordnungspunkt 16 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Landtag von Sachsen-Anhalt, abgerufen am 15. Juli 2024.
  71. Entwurf eines Gesetztes zur Änderung des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Landtag von Sachsen-Anhalt, abgerufen am 15. Juli 2024.
  72. Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Leichen-Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA). (PDF) Aeternitas e.V., abgerufen am 15. Juli 2024.
  73. Eckhard Stengel: Bremens liberales Bestattungsrecht: Über den Tod hinaus. In: Hannoversche Allgemeine Zeitung. 24. November 2014, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 19. Juni 2018; abgerufen am 18. Juni 2018 (Bericht zur endgültigen Verabschiedung der Gesetzesänderung).
  74. LOI n° 2008-1350 du 19 décembre 2008 relative à la législation funéraire (1). In: legifrance.gouv.fr, abgerufen am 12. April 2024 (französisch).
  75. Feuerbestattung. In: bestattung-grabgestaltung.de, abgerufen am 11. Januar 2023 (hier für das Jahr 1993).
  76. Norbert Fischer: Vom Gottesacker zum Krematorium – eine Sozialgeschichte der Friedhöfe in Deutschland. Köln / Weimar / Wien 1996, ISBN 3-412-11195-3, S. 118.
  77. Der Friedhof: Ein Ort, an dem unsere Trauer Halt findet. (Memento vom 16. August 2018 im Internet Archive) Presseinformation des Bundesverbandes Deutscher Bestatter, 3. Juli 2017.
  78. Das Verhältnis von Sarg- und Urnenbestattungen in Deutschland in den Jahren 2017 bis 2021. (PDF; 122 kB) In: feuerbestattungsanlagen-ral.de, 30. September 2022, abgerufen am 12. April 2024 (laut Umfragen der RAL-Gütegemeinschaft Feuerbestattungsanlagen e. V.).
  79. @1@2Vorlage:Toter Link/jeversches-wochenblatt.deBestatter – ein Beruf mit vielen Facetten. (Seite dauerhaft nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2024. Suche in Webarchiven) In: Jeversches Wochenblatt. 21. Oktober 2019.
  80. Letzte Ruhestätte: Feuerbestattungen beliebt. In: Süddeutsche Zeitung. 30. Oktober 2019, abgerufen am 12. April 2024.
  81. Das Verhältnis von Sarg- und Urnenbestattungen in Deutschland in den Jahren 2014 bis 2018. (Memento vom 21. September 2020 im Internet Archive; PDF; 90 kB) In: feuerbestattungsanlagen-ral.de, 7. August 2019 (Umfrageergebnisse der Gütegemeinschaft Feuerbestattungsanlagen e. V.).
  82. mc./bw./nba.: Münchner Friedhöfe: Immer mehr Gräber bleiben leer. In: tz-online.de, 14. Februar 2011, abgerufen am 12. April 2024.
  83. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Planen, Bauen, Wohnen, Natur, Verkehr (Hrsg.): Friedhofsentwicklungsplan Berlin. Umsetzung des Friedhofsentwicklungsplanes – Management auf den Berliner Friedhöfen. (PDF; 3,7 MB) In: stgb-brandenburg.de, Städte- und Gemeindebund Brandenburg, 1. Juni 2007, abgerufen am 12. April 2024 (Auswirkungen der Teilung der Stadt auf das Friedhofswesen).
  84. thba/dpa: Kommunen unter Druck: Zu streng, zu groß, zu teuer: Dem Friedhof droht selbst der Tod. In: focus.de, 29. Oktober 2019, abgerufen am 12. April 2024.
  85. Thorsten Benkel, Matthias Meitzler: Sinnbilder und Abschiedsgesten. Soziale Elemente der Bestattungskultur (= Schriftenreihe Schriften zur Kulturwissenschaft. Band 97). Kovač, Hamburg 2013, ISBN 978-3-8300-6177-9, S. 219.
  86. Michael Bee: Abschied mit einem Knall. In: Berliner Morgenpost. 20. November 2011, S. 13 (reporter-forum.de [Memento vom 19. Juni 2018 im Internet Archive; PDF; 545 kB]; preisgekrönter Artikel zum Kremations- und Bestattungstourismus nach Tschechien; Axel Springer Preis für jungen Journalismus: 2012. [Memento vom 4. April 2017 im Internet Archive] In: axel-springer-preis.de).
  87. Feuerbestattung. In: bestattung-grabgestaltung.de, abgerufen am 11. Januar 2023 (Liste der Krematorien in Deutschland).
  88. a b Statistics > Statistics European countries. (Memento vom 7. April 2017 im Internet Archive) In: crematorium.eu, abgerufen am 16. März 2017.
  89. Sektionen/Mitglieder und Krematorien in der Schweiz. (Angaben gemäss Fragebogen für 2020, Stand 31.03.2021). (PDF; 0,4 MB) Schweizerischer Verband für Feuerbestattung, 22. Juni 2021, abgerufen am 16. März 2017.
  90. Krematorien in der Schweiz. (Memento vom 11. Januar 2020 im Internet Archive) In: crematorium.eu, Adel BV, Eindhoven, NL. – Informationssammlung des Bestatters über 30 europäische Länder.