Finalzusammenhang ist ein im Strafrecht verwendeter Rechtsbegriff. Bei mehraktigen Delikten hängen zwei Tatbestandsmerkmale final zusammen, wenn der Täter das eine verwirklicht, um das andere zu ermöglichen: Er tut X, um Y zu erreichen. Es genügt daher nicht das bloße kumulative Vorliegen beider Merkmale im objektiven und subjektiven Tatbestand, sondern der Tätervorsatz muss auch die ursächliche Verknüpfung der beiden enthalten.

Beispiel: Beim Raub (§ 249 StGB) muss das qualifizierte Nötigungsmittel (Personengewalt/Drohung mit gegenwärtiger Leibes-/Lebensgefahr) eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen.[1]

Einzelnachweise

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  1. BGH, Urteil vom 27. Mai 1982@1@2Vorlage:Toter Link/www.jurion.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2023. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., Az. 4 StR 181/82, Volltext = NStZ 1982, 380.