Freie Arbeit (Strafrecht)

rechtliches Konzept

Die freie Arbeit (Art. 293 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch) in Deutschland ist ein strafrechtliches Instrument zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Personen, die zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, diese aber nicht zahlen können, können ersatzweise freie Arbeit leisten. Da Zwangsarbeit in Deutschland verboten ist, ist immer die Zustimmung des Verurteilten erforderlich (Art. 12 Grundgesetz).

Freie Arbeit in Deutschland

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Allgemeines

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Die Geldstrafe ist die am häufigsten angewandte Strafsanktion. Ca. 80 % aller Strafen sind Geldstrafen (ca. 20 % Freiheitsstrafen). Wenn die Geldstrafe von der Person nicht gezahlt werden kann, droht die ersatzweise Inhaftierung (Ersatzfreiheitsstrafe). Diese Umwandlung lässt sich durch die Leistung von der sogenannten freien Arbeit vermeiden. Hierbei handelte es sich um eine unentgeltliche Arbeit, die nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen darf (Art. 293 EG StGB). Sie wird daher in der Regel in gemeinnützigen und kommunalen Einrichtungen geleistet (z. B. Grünflächenpflege, soziale Einrichtungen usw.).

Die freie Arbeit wurde erstmals in den Geldstrafengesetzen in der Weimarer Republik ins Strafgesetzbuch aufgenommen. In der Praxis wurde sie jedoch erst seit den 1980er Jahren in der Bundesrepublik umgesetzt. In den 1990er Jahren erlebte sie einen bundesweiten Boom und ist mittlerweile flächendeckend in Deutschland installiert.[1] In den letzten Jahren ist die Anzahl der Verfahren, in denen freie Arbeit geleistet wird, bei relativ gleichbleibender Anzahl von vollstreckten Geldstrafen rückläufig:

2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
vollstreckte Geldstrafen 604.327 593.258 583.864 594.226 595.483 597.000 583.437 581.394 590.830 565.936 538.810
Verfahren in denen freie Arbeit geleistet wurde 38.601 38.009 32.500 35.441 32.500 30.553 26.973 22.869 21.174 15.877 14.572
durch freie Arbeit getilgte Tagessätze 1.327.609 1.284.601 1.054.495 1.138.808 1.102.061 1.028.404 913.498 793.837 735.341 579.594 545.458

(Quelle: Destatis (2022): Fachserie 10 Reihe 2.6 Staatsanwaltschaften, 2021, Tab. 1.1)[2]

Verfahren

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Das genaue Verfahren zur Beantragung und Ableistung der freien Arbeit ist von den Bundesländern durch Verordnungen über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit geregelt (in Bayern über die Gnadenordnung[3]). Diese regeln das Verfahren (in der Regel) wie folgt:

Voraussetzung ist Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, nicht unbedingt Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten. Entscheidende Behörde ist nicht das Gericht, sondern die zuständige Staatsanwaltschaft. Bei dieser muss ein Antrag auf freie Arbeit gestellt werden. Die freie Arbeit kann erst geleistet werden, wenn die Staatsanwaltschaft diese bewilligt hat. Die Verfahren zur Auswahl einer anerkannten Beschäftigungsstelle sind bundesweit unterschiedlich. Zum Teil beauftragt die Staatsanwaltschaft die Gerichtshilfe oder freie Träger mit der Vermittlung einer Einsatzstelle und der Überwachung der Ableistung – zum Teil erfolgt dies direkt über die Staatsanwaltschaft. Die freie Arbeit soll zügig abgeleistet werden. Wenn Personen bspw. arbeitslos sind, sind 30 Stunden pro Woche möglich. Bei berufstätigen Personen ist auch ein Einsatz am Wochenende möglich.

Für die freie Arbeit wird kein Lohn gezahlt. Zum Ausgleich seiner Kosten können Aufwendungen (z. B. Fahrkosten) erstattet werden (§ 1 Abs. 3 TVO Berlin[4]). Während der Ableistung der freien Arbeit stehen arbeitslose Personen dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung, d. h., es besteht weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die freie Arbeit begründet „kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung“ (Art. 293 Abs. 2 EG StGB), d. h., es werden keine Leistungen für die Arbeitslosen- oder Rentenversicherung erbracht. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden „sinngemäße Anwendung“. Es besteht während der Beschäftigung eine Unfallversicherung.[5]

Die freie Arbeit kann jederzeit beendet werden, indem die (Rest-)Geldstrafe bezahlt wird.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben und anderen Verstößen kann die Staatsanwaltschaft die Bewilligung der freien Arbeit widerrufen und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. Die geleisteten Stunden werden dabei angerechnet.

Im Jahr 2023 wurde die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Bundesregierung reformiert.[6] Der Umrechnungsmaßstab von Geld- in Ersatzfreiheitsstrafe ist bei ab dem 1. Februar 2024 rechtskräfig gewordenen Geldstrafen nicht mehr 1:1, sondern 2:1, d. h. durch einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe werden zwei Tagessätze der Geldstrafe getilgt. Gleichzeitig „halbiert“ sich damit auch die freie Arbeit. Auch hier gilt bei ab dem 1. Februar 2024 rechtskräfig gewordenen Geldstrafen: Bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen müssen nur 15 Tagessätze durch freie Arbeit getilgt werden. Mehrere Bundesländer haben daher die Zahl der pro Tag Ersatzfreiheitsstrafe abzuleistenden Stunden erhöht.

Landesrechtliche Bestimmungen

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Der Gesetzgeber hat es den Landesregierungen überlassen, die freie Arbeit auszugestalten. Ausgangspunkt ist die im Urteil (Strafbefehl) festgelegte Anzahl von Tagessätzen. Diese wird in Arbeitsstunden umgerechnet.

Eine Übersicht bietet der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags.[7]

In Berlin ist es möglich, auch während der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe freie Arbeit zu leisten. Die Haftzeit reduziert sich dann um die getilgten Tagessätze.[8]

Bundesland Verordnung Stunden/Anzahl Tagessatz[9]
Baden-Württemberg  Baden-Württemberg Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009[10] 6
Bayern  Bayern § 32 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Gnadenordnung (BayGnO) vom 29. Mai 2006[11] 6
Berlin  Berlin Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (Tilgungsverordnung – TilgV) vom 27. Januar 2021[12] 6
Brandenburg  Brandenburg Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 1. Februar 2024[13] 8
Bremen  Bremen Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit vom 12. Dezember 2013[14] 4
Hamburg  Hamburg Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit[15] 5
Hessen  Hessen Verordnung über die Tilgung von Geldstrafen durch freie Arbeit vom 24. Januar 1997[16] 6
Mecklenburg-Vorpommern  Mecklenburg-Vorpommern Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 23. Februar 1993[17] 6
Niedersachsen  Niedersachsen Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 19. April 1996[18] 6
Nordrhein-Westfalen  Nordrhein-Westfalen Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit[19] 5
Rheinland-Pfalz  Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988[20] 6
Saarland  Saarland Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit vom 21. Juli 1986[21] 4
Sachsen  Sachsen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit[22] 5
Sachsen-Anhalt  Sachsen-Anhalt Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 21. September 1993[23] 6
Schleswig-Holstein  Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 12. Februar 1993[24] 6
Thüringen  Thüringen Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 19. Januar 1993[25] 6

Andere Formen gemeinnütziger Arbeit im Strafrecht

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Von der freien Arbeit müssen Arbeitsleistungen unterschieden werden, die jemand aufgrund einer Auflage (Justiz) oder Erziehungsmaßregel erbringt.

Gemeinnützige Arbeit in Österreich

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Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten, wenn sich der Beschuldigte bereit erklärt, unentgeltliche gemeinnützige Arbeit zu vollbringen (§ 201 Strafprozeßordnung). Die gemeinnützige Arbeit darf nicht mehr als 240 Stunden umfassen (§ 202 Strafprozeßordnung).[26][27][28]

Auch die Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch „Erbringen gemeinnütziger Leistungen“ ist in Österreich möglich. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe.[29]

Gemeinnützige Arbeit in der Schweiz

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Freiheits- und Reststrafen von nicht mehr als 6 Monaten sowie Geldstrafen und Bußen können als gemeinnützige Arbeit verbüßt werden (§ 79a Strafgesetzbuch). Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe (oder Äquivalent).[30][31]

Situation in anderen Ländern

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In Belgien gibt es zwei Formen der gemeinnützigen Arbeit im Strafrecht:

  • Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, eine gemeinnützige Arbeit als Wiedergutmachung zu betrachten und kann ein Strafverfahren daraufhin einstellen (Travail d'intérêt général).[32]
  • Die Staatsanwaltschaft kann mit Zustimmung des Angeklagten gemeinnützige Arbeit als Haupt- oder Nebenstrafe verhängen (Peine de travail autonome). Die Strafe darf 300 Stunden nicht überschreiten.[33][34]

England und Wales

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Die Unpaid work requirements können als Haupt- oder Nebenstrafe verhängt werden. Der Umfang soll 40 bis 300 Stunden betragen und wird vom Gericht festgelegt.[27]

Frankreich

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In Frankreich kann seit 1983 gemeinnützige Arbeit (Travail d'intérêt général) als Alternativstrafe verhängt werden. Sie kann als Haupt- oder Zusatzstrafe ausgesprochen werden. Da der Verurteilte der Ableistung der gemeinnützigen Arbeit zustimmen muss, ist ihre Anwendung der deutschen Regelung vergleichbar. Die Strafe kann zwischen 20 und 400 Stunden betragen.[27][35]

Literatur

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  • Nicole Bögelein, André Ernst, Frank Neubacher: Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen. Evaluierung justizieller Haftvermeidungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Hrsg.: Kölner Schriften zur Kriminologie und Kriminalpolitik. Band 17. Nomos, Baden-Baden 2014.
  • Frieder Dünkel, Jens Scheel: Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit: das Projekt „Ausweg“ in Mecklenburg-Vorpommern. Ergebnisse einer empirischen Untersuchung (= Schriften zum Strafvollzug, Jugendstrafrecht und zur Kriminologie. Bd. 23). Forum Verlag Godesberg, Mönchengladbach 2006, ISBN 3-936999-10-4 (Leseprobe online).
  • Frieder Dünkel: Gemeinnützige Arbeit – What works? In: André Kuhn, Pierre Margot, Marcelo F. Aebi, Christian Schwarzenegger, Andreas Donatsch und Daniel Jositsch (Hrsg.): Kriminologie, Kriminalpolitik und Strafrecht aus internationaler Perspektive. Festschrift für Martin Killias zum 65. Geburtstag. Bern 2013, S. 839–860.
  • Wolfgang Feuerhelm: Stellung und Ausgestaltung der gemeinnützigen Arbeit im Strafrecht. Historische, dogmatische und systematische Aspekte einer ambulanten Sanktion. Wiesbaden 1997.
  • Gabriele Kawamura-Reindl, Richard Reindl: Gemeinnützige Arbeit statt Strafe. Freiburg im Breisgau 2010.
  • Frank Wilde: Wenn Armut zur Strafe wird. Die freie, gemeinnützige Arbeit in der aktuellen Sanktionspraxis. In: Neue Kriminalpolitik, 29 (2) 2017, S. 205–219.

Einzelnachweise

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  1. Frank Wilde: Armut und Strafe. Zur strafverschärfenden Wirkung von Armut im deutschen Strafrecht. Springer VS, Wiesbaden 2016, S. 199 ff. (springer.com).
  2. Publikationen im Bereich Gerichte. Statistisches Bundesamt (Destatis), archiviert vom Original am 16. Februar 2018; abgerufen am 12. April 2019.
  3. Gnadenordnung auf gesetze-bayern.de
  4. TVO Berlin
  5. Gerichtshilfe Berlin: Merkblatt: Durchführung der freien Arbeit. 2010, abgerufen am 16. Februar 2018.
  6. Bundesregierung: Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts. 2. August 2023, abgerufen am 16. November 2023.
  7. Sachstand – Möglichkeit der Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch „freie Arbeit“. (PDF; 283 kB) Abgerufen am 29. November 2022.
  8. Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin: Vorstellung Pilotprojekt „Day by Day“: Arbeit statt Strafe erstmals auch innerhalb des Vollzugs möglich. 2015, abgerufen am 16. Februar 2018.
  9. siehe jeweilige Verordnung
  10. Landesrecht BW. Abgerufen am 17. Dezember 2021.
  11. Bayerische Gnadenordnung. Abgerufen am 29. November 2022.
  12. Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (Berlin). Abgerufen am 29. November 2022.
  13. Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit. In: bravors.brandenburg.de. Abgerufen am 3. Februar 2024.
  14. Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit (Bremen). Abgerufen am 29. November 2022.
  15. Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit (Hamburg). Abgerufen am 29. November 2022.
  16. Verordnung über die Tilgung von Geldstrafen durch freie Arbeit vom 24. Januar 1997 (Hessen). In: Bürgerservice Hessenrecht. Abgerufen am 29. November 2022.
  17. Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (MV). Abgerufen am 29. November 2022.
  18. Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (Niedersachsen). Abgerufen am 29. November 2022.
  19. Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit (NRW). In: Recht.NRW.de. Abgerufen am 29. November 2022.
  20. Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (RP). Abgerufen am 29. November 2022.
  21. Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit (Saarland). In: Bürgerservice Saarland. Abgerufen am 29. November 2022.
  22. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit (Sachsen). In: REVOSax. Abgerufen am 29. November 2022.[ Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit]
  23. Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (S-A). Abgerufen am 29. November 2022.
  24. Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (SH). Abgerufen am 29. November 2022.
  25. Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit (Thüringen). Abgerufen am 29. November 2022.
  26. Strafprozessordnung (Österreich). Abgerufen am 9. Januar 2022.
  27. a b c Gabriele Weitzmann: Kriminalsanktionen in Europa Ein Vergleich der Sanktionensysteme von Deutschland, Österreich, Dänemark, Frankreich und England/Wales (Dissertation). (pdf) Abgerufen am 9. Januar 2022.
  28. Carina Monika Reithmayr: (GEMEINNÜTZIGE) ARBEIT ALS STRAFE. Abgerufen am 11. Januar 2022.
  29. Gemeinnützige Leistungen Ersatzfreiheitsstrafe für Auftraggeberinnen und Auftraggeber, für Zuweiserinnen und Zuweiser. In: NEUSTART. Abgerufen am 10. Juli 2022 (deutsch).
  30. § 79a StGB. Abgerufen am 11. Januar 2022.
  31. Bundesamt für Statistik. Abgerufen am 11. Januar 2022.
  32. Philipp Hujo: Strafrechtliche Sanktionen in den USA. Ein Vergleich mit dem deutschen und dem belgischen System (dort: System der Probation). Abgerufen am 11. Januar 2022.
  33. Loi instaurant la peine de travail comme peine autonome en matière correctionnelle et de police. Abgerufen am 11. Januar 2022 (französisch).
  34. Philipp Hujo: Strafrechtliche Sanktionen in den USA. Ein Vergleich mit dem deutschen und dem belgischen System (dort: Intermediate Sanctions). Abgerufen am 11. Januar 2022.
  35. Code pénal Art. 131–8. Abgerufen am 9. Januar 2022 (französisch).