Friedelehe

vermeintlicher mittelalterlicher Vorläufer der morganatischen Ehe, Polygynie

Friedelehe, auch Friedelschaft genannt (von mittelhochdeutsch friudiea „Geliebte“), gilt als Bezeichnung für eine Eheform des Frühmittelalters, die vom deutschen Rechtshistoriker Herbert Meyer in den 1920ern in die Geschichtsforschung eingeführt wurde, deren tatsächliche Existenz aber heute umstritten ist. Friedelehen sollen gekennzeichnet gewesen sein durch Freiwilligkeit beider Ehepartner, fehlende Übertragung der Vormundschaft über die Ehefrau und abwesende Beziehungen zwischen beiden Familien.[1]

Bestätigte Eheformen des Frühmittelalters sind die Muntehe, die Kebsehe sowie die Raub- oder Entführungsehe.

Friedelehe nach Meyer

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Bestimmende Eigenschaften der Friedelehe sind nach Herbert Meyer:[2]

  • Die Friedelehe wurde in der Regel zwischen Personen aus unterschiedlichen Ständen geschlossen, die Ehefrau kam fast immer aus einem niederen Stand.
  • Die Ehe beruhte auf einer Willensübereinkunft zwischen Mann und Frau; beide hatten also den Wunsch zu heiraten.
  • Eine Friedelehe kam allein durch öffentliche Heimführung der Braut und die Hochzeitsnacht zustande; zudem erhielt die Braut eine Morgengabe.
  • Im Unterschied zur Muntehe wurde dem Ehemann nicht vom Brautvater die Vormundschaft (munt) über die Frau übergeben; oft bestanden keine Beziehungen zur Brautfamilie.
  • Die Frau hatte wie der Mann ein Recht darauf, die Scheidung zu verlangen.
  • Die Kinder aus einer Friedelehe unterstanden nicht der Verfügungsgewalt des Vaters, sondern lediglich der Mutter.
  • Kinder aus einer Friedelehe waren zunächst voll erbberechtigt; durch den zunehmenden Einfluss der Kirche wurde ihre Position aber immer mehr abgeschwächt.
  • Friedelehen ermöglichten Polygynie (Vielweiberei).
  • Muntehe und Friedelschaft konnten (besonders im Adel) nebeneinander bestehen, was später als Vielehe (Polygamie) angesehen wurde.[1]
  • Eine Friedelehe konnte zu einer Muntehe umgewandelt werden, wenn der Ehemann nachträglich den Brautschatz leistete.

Die Friedelehe sei von der katholischen Kirche im 9. Jahrhundert für illegitim erklärt worden. Trotzdem hätten sich Reste dieser Eheform bis in die Neuzeit hinein in der Form der morganatischen Ehe („Ehe zur linken Hand“) gehalten.

Kritik an Meyers Definition

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Neuere Forschungen beispielsweise von Else Ebel, Karl Heidecker und Andrea Esmyol verstärken die Hinweise, dass es sich bei der „Friedelehe“ nur um ein Forschungskonstrukt handeln könnte, das durch eine fehlerhafte Quellenauslegung seitens Herbert Meyers entstanden ist. Insbesondere Andrea Esmyol widerlegte 2002 in ihrer Doktorarbeit Geliebte oder Ehefrau? Konkubinen im frühen Mittelalter die Grundannahmen von Meyers Definition. Vor allem folgende Kritikpunkte ergeben sich:

  • Nach Überprüfung der von Meyer verwendeten altnordischen Quellen kann Else Ebel seine Folgerungen nicht bestätigen; insbesondere kritisiert sie aus dem Zusammenhang gerissene Textstellen, deren Sinn verfremdet wurde.
  • Die von Meyer verwendeten Textbelege beziehen sich laut Esmyol alle entweder auf Muntehen oder Konkubinate, lassen jedoch keinen Rückschluss zu auf die Existenz einer „Friedelehe“ als freierer Eheform.
  • Die von Meyer verwendeten Quellen stammen häufig aus Zeiten, in denen sogar nach seiner eigenen Meinung die „Friedelehe“ bereits nicht mehr existiert habe.

Dass sich Meyers Theorie dennoch in der Forschung über Jahrzehnte hinweg halten konnte, liegt an ihrem speziellen Entstehungsfeld: Zum einen charakterisiert die Zeit des 19. und frühen 20. Jahrhunderts die Suche nach historischen Vorbildern der freieren Partnerwahl, zum anderen sorgte die Zeit des nationalsozialistischen Regimes dafür, dass Meyers Theorie nicht weiter hinterfragt wurde – sie entsprach zu gut der nationalsozialistischen Ideologie, die ihr germanisches Erbe hervorhob.

Literatur

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  • Else Ebel: Der Konkubinat nach altwestnordischen Quellen. Philologische Studien zur sogenannten „Friedelehe“. In: Ergänzungsbände zum Reallexikon der germanischen Altertumskunde. Band 8, Gruyter, Berlin 1993, ISBN 3-11-013925-1.
  • Andrea Esmyol: Geliebte oder Ehefrau? Konkubinen im frühen Mittelalter. Böhlau, Köln 2002, ISBN 3-412-11901-6 (Besprechung von Martina Hartmann).
  • Heiner Lück: Über den Sachsenspiegel. Stekovics, Dössel 2005, ISBN 978-3-89923-093-2, S. 53–56.
  • Herbert Meyer: Friedelehe und Mutterrecht. Böhlau, Weimar 1927 (das zentrale Werk zur „Friedelehe“).
  • Paul Mikat: Dotierte Ehe – rechte Ehe. Zur Entwicklung des Eheschließungsrechts in fränkischer Zeit. Fränkischer, Opladen 1978.
  • Will-Erich Peuckert: Ehe. Weiberzeit. Männerzeit. Saeterehe. Hofehe. Freie Ehe. Classen, Hamburg 1955, ohne ISBN.[3]

Einzelnachweise

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  1. a b Thomas Olechowski: Rechtsgeschichte. Einführung in die historischen Grundlagen des Rechts. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. Facultas, Wien 2010, ISBN 3-7089-0631-4, S. 305, Nr. 3205: B. Eherecht zwischen Staat und Kirche (Seitenansicht in der Google-Buchsuche).
  2. Maike Vogt-Lüerssen: Alltagsgeschichte des Mittelalters: Die Friedelehe. In: kleio.org: Alltagsgeschichte des Mittelalters. Eigene Webseite, 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 22. März 2015; abgerufen am 19. September 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kleio.org
  3. Inhaltsangabe von Will-Erich Peuckert: Ehe. Weiberzeit – Männerzeit… (1955, 431 Seiten): LIEBE UND EHE: Quod est? · Zwei · Das Voneinander  –  WEIBERZEIT: Die mittelmeerische Welt · Die große Mutter · Gebärerin und Frau · Die Schlangengöttin · Unbegreifliche Welt · Wendezeit  –  MÄNNERZEIT: Viehbauern und Heroen · Mundr · Verzahnungen und Auseinandersetzungen  –  SAETEREHE: Huldrenliebe · Das Lager im Heu · Frau und Nebenfrau · Yngvild Wangenschön und Gudrun  –  DIE HOFEHE: Ich bin ein Bauer · Werbung und Trauung · Richard Hallmann · Die Probenächte · Kosmas und Damian · Die Nachtfreierei · Die Mutter  –  FREIE EHE: Die Friedel- oder freie Ehe · Maibuhlschaften · Die Consensehe .