Eine Gasverbrauchseinrichtung im erweiterten Sinne ist jedes Gerät, das Erdgas zur Energieumwandlung nutzt.

Im engeren Sinne wurde die Gasverbrauchseinrichtung über die Richtlinien 90/396/EWG[1] und 2009/142/EG[2] definiert. Die 2023 gültige Verordnung (EU) 2016/426 spricht von „Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe“.[3]

Demnach gelten als Gasverbrauchseinrichtungen:

Nach der Technischen Regel für Gasinstallationen (TRGI) werden Gasverbrauchseinrichtungen als Gasgeräte bezeichnet.

Entsprechende Produkte müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor sie in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen.

Siehe auch

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Literatur

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  • Karl Volger, Erhard Laasch: Haustechnik. Grundlagen – Planung – Ausführung. 9. neubearbeitete und erweiterte Auflage. B.G. Teubner, Stuttgart 1994, ISBN 978-3-322-94746-8.
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Einzelnachweise

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  1. Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 196, 26. Juli 1990, S. 15–29.
  2. Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung) In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 330, 16. Dezember 2009, S. 10–27.
  3. Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 81, 31. März 2016, S. 99–147.