Gefahrengruppen sind Kategorien von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen. Sie dienen Einsatzkräften im ABC-Einsatz in erster Linie zur Bestimmung der erforderlichen Schutzausrüstung und der zu treffenden Dekontaminationsmaßnahmen. Sie werden von der örtlichen Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit den Einsatzplanern der Einsatzkräfte, in der Regel der Feuerwehr, festgelegt und die Beschilderung dann an Eingängen zu den entsprechenden Bereichen angebracht. Die Einteilung erfolgt in die drei Stufen I, II und III, wobei I die ungefährlichste und III die gefährlichste Gefahrengruppe ist.[1]

Kennzeichnung der Gefahrengruppe IIIA in Kombination mit der Beschilderung eines radioaktiven Kontrollbereichs an der Außentür eines Reaktorgebäudes des ehemaligen Kernkraftwerks Greifswald.

Einteilung nach Art des Gefahrstoffs

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Radioaktive Stoffe

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Als Grundlage für die Einteilung der Gefahrengruppen im radioaktiven Bereich wird die Aktivität der Stoffe herangezogen, mit denen in der Anlage umgegangen wird. Die genaue Einteilung kann, wie auch für die anderen hier genannten Einstufungen, in der FwDV 500 nachgelesen werden.

Biologische Stoffe

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Bereiche mit biologischen Gefahren werden anhand der verwendeten Biologischen Arbeitsstoffe (z. B. Bakterien) eingruppiert. Die Biostoffverordnung teilt sie in vier verschiedene Risikogruppen ein, dementsprechend erfolgen Tätigkeiten in Bio-Laboren in vier verschiedenen Schutzstufen. Die Risikogruppen werden auch als Grundlage für die Klassifizierung der Gefahrengruppe verwendet. Dabei gilt:

  • Gefahrengruppe I entspricht der Risikogruppe 1
  • Gefahrengruppe II entspricht der Risikogruppe 2 und 3**
  • Gefahrengruppe III entspricht der Risikogruppe 3 und 4

In die Risikogruppe 3** fallen Stoffe, die anhand der Gefährlichkeit in Risikogruppe 3 eingeteilt werden müssen, allerdings nicht über die Luft übertragen werden können (z. B. HIV).

Die Einstufung in die Risikogruppen erfolgt nach der EU-Richtlinie 2000/54/EG.

Chemische Stoffe

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Da sich chemische Stoffe in ihren Eigenschaften sehr stark unterscheiden können, ist hier keine allgemeine Einstufung möglich und muss im Einzelfall geprüft werden.

Folgen aus der Einstufung

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Gefahrengruppe I

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Gefahrengruppe I

In Bereichen der Gefahrengruppe I dürfen Einsatzkräfte ohne spezielle Zusatzausrüstung, also beispielsweise Messgeräte oder Chemikalienschutzanzüge, tätig werden. Allerdings sollte ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät getragen werden, um eine Inkorporation zu verhindern. Auch die Einrichtung eines Dekontaminationsplatzes ist nicht unbedingt erforderlich.

Gefahrengruppe II

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Gefahrengruppe II

Bereiche der Gefahrengruppe II dürfen nur mit Sonderausrüstung betreten werden. Dazu zählen einerseits die ABC-Schutzkleidung in der entsprechenden Körperschutzform (siehe Abschnitt Weblinks), andererseits die mitgeführten Messgeräte. Auch ist der Aufbau des Dekontaminationsplatzes ab Einsätzen der Gefahrengruppe II obligatorisch, dieser muss dann 15 Minuten nach Anschließen des ersten Pressluftatmers betriebsbereit sein.

Im A-Einsatz werden dann u. a. folgende Messgeräte eingesetzt: OSL-Dosimeter, Filmdosimeter, Dosismessgerät, Dosisleistungsmessgerät, Dosiswarngerät und Kontaminationsnachweisgerät.

Gefahrengruppe III

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Gefahrengruppe III

Einsätze im Bereich der Gefahrengruppe III erfordern identische Maßnahmen wie bei der Gefahrengruppe II, zusätzlich muss eine fachkundige Person anwesend sein, bevor die Einsatzstelle betreten werden darf. Eine Ausnahme bildet die Menschenrettung. In den drei folgenden Fällen darf allerdings auch eine Menschenrettung ohne die Anwesenheit einer fachkundigen Person nicht durchgeführt werden:

  • Bereiche der Gefahrengruppe IIIA, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird.
  • Bereiche der Gefahrengruppe IIIB, die in Risikogruppe 4 eingestuft sind.
  • Bereiche der Gefahrengruppe IIIC, bei denen es sich um militärische Anlagen mit Munition oder chemischen Kampfstoffen handelt.

Sonderfälle

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Trotz der Einteilung in die Gefahrengruppen und der sich daraus ergebenden erforderlichen Schutzkleidung wird der ABC-Einsatz in zwei Fällen in der einfachsten Form der ABC-Schutzkleidung, der Körperschutzform 1 (normale Feuerschutzkleidung in Kombination mit einer Kopfhaube), durchgeführt. Diese sind:

  • Brand im betroffenen Objekt: die ABC-Schutzkleidung hat keine thermische Beständigkeit, weswegen die genannte Bekleidung getragen wird.
  • Unaufschiebbare Menschenrettung: Das Anlegen der entsprechenden Overalls würde zu lange dauern, weswegen zum Zweck der Menschenrettung eine gewisse Kontamination der Einsatzkräfte in Kauf genommen wird.

Weitere Nutzung der Einstufung nach Gefahrengruppen

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Da die Einstufung in Gefahrengruppen ein klares System darstellt, wird es auch für andere Bereiche verwendet, in denen das Einsatzobjekt keine bauliche Anlage darstellt:

  • Einsätze mit Transportunfällen werden wie Gefahrengruppe II behandelt, bis nähere Erkundungsergebnisse zur Verfügung stehen.
  • Terroristische Anschläge mit ABC-Waffen werden wie Gefahrengruppe III behandelt.
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Einzelnachweise

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  1. Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ (AFKzV): Feuerwehr-Dienstvorschrift 500. (PDF; 4,31 MB) Einheiten im ABC-Einsatz. In: hlfs.hessen.de. Hessische Landesfeuerwehrschule, Januar 2022, abgerufen am 29. November 2023.