Die Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene (Gefangenen-Beitragsverordnung – GefBeitrV) regelt im Bereich des SGB III die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Gefangene, die in einer deutschen Vollzugsanstalt beschäftigt sind. Die Ermächtigungsgrundlage ist § 352 Abs. 3 SGB III.

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene
Kurztitel: Gefangenen-Beitragsverordnung
Abkürzung: GefBeitrV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 860-3-2
Erlassen am: 3. März 1998
(BGBl. I S. 430)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1998
Letzte Änderung durch: 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2004
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Abweichend von den normalen Berechnungsregeln bemessen sich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wie folgt:

  • die Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße (§ 345 Abs. 3 SGB III)
  • die Anzahl der Tage, an denen der Gefangene beschäftigt war, im Verhältnis zur Anzahl der Arbeitstage eines Jahres (pauschal werden 250 Arbeitstage angenommen)
  • der aktuelle Beitragssatz in Prozent

Durch die Multiplikation dieser drei Beiträge miteinander wird die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechnet.

Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig.