Auflage (Justiz)

in der Justiz eine Möglichkeit, ein Strafverfahren zu beenden oder kann an ein Urteil bzw. einen Beschluss gebunden werden
(Weitergeleitet von Geldauflage)

Bei einer Auflage handelt es sich in der deutschen Justiz um eine hoheitliche Anordnung, die ihren Adressaten zu einer Leistung verpflichtet. Das Gesetz verwendet den Begriff der Auflage in unterschiedlichen Kontexten: Im Strafprozessrecht kann ein Strafverfahren gegen Erfüllung einer vom Gericht erteilten Auflage eingestellt werden. Im Jugendstrafrecht handelt es sich bei Auflagen um Zuchtmittel, die dem Verurteilten als Sanktion auferlegt werden. Das Strafgesetzbuch (StGB) behandelt Auflagen im Kontext der Strafaussetzung zur Bewährung: Hiernach kann die Anordnung der Bewährung an den Erlass von Auflagen geknüpft werden.

Bewährungsauflagen

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Im Strafverfahren kann das Gericht eine Freiheitsstrafe durch Beschluss zur Bewährung aussetzen. Gemäß § 56b Abs. 1 S. 1 StGB kann das Gericht die Bewährung an die Erfüllung einer oder mehrerer Auflagen knüpfen. Diese dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht: Der Täter soll dazu beitragen, den Rechtsfrieden, den er durch seine Tat gestört hat, wiederherzustellen. Zu diesem Zweck wird der Täter durch Auflagen sanktioniert.[1] Das OLG Celle bezeichnet den Zweck der Auflage als Denkzettelfunktion.[2]

Die Bewährungsauflage ist eng mit der Weisung im Sinne von § 56c StGB verwandt. Sie unterscheidet sich dadurch von der Weisung, dass sie nicht präventiv auf die Besserung des Täters abzielt, sondern repressiv auf die Wiedergutmachung der Tatfolgen.[3]

Die Unterscheidung zwischen Auflagen und Weisungen wurde zum 1. April 1970 eingeführt (damals §§ 24 a und b StGB a. F., seit 1975 §§ 56 b und c StGB). Sie geht auf den Entwurf eines Strafgesetzbuchs von 1962 zurück.[4]

Mögliche Inhalte von Auflagen

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§ 56b Abs. 2 StGB bestimmt abschließend,[5] welchen Inhalt Auflagen haben können. Den Gerichten ist es daher verwehrt, weitere Auflagentypen zu entwickeln. Verworfen wurde daher beispielsweise Auflagen, die dem Täter aufgaben, seine Einkommensverhältnisse darzulegen[6] oder das Staatsgebiet der Bundesrepublik unverzüglich zu verlassen[7].

Zwischen den in § 56b StGB vorgesehenen Auflagentypen kann das Gericht nach Ermessen auswählen. Die Auflage soll inhaltlich einen engen Bezug zur Tat haben.[8] Da die Anordnung von Auflagen in die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschützte Freiheit der Person eingreift, muss sie dem Bestimmtheitsgebot genügen.[9]

Wiedergutmachen des Schadens

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Der Täter kann gemäß § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB zunächst dazu verpflichtet werden, den durch seine Tat entstandenen Schaden wiedergutzumachen, also Schadensersatz oder Entschädigung an das Opfer der Tat zu leisten.[10] Adressat einer solchen Leistung darf ausschließlich der unmittelbar durch die Tat Verletzte sein, sodass eine Auflage zugunsten eines nicht oder allenfalls mittelbar Verletzten rechtswidrig ist.[11]

Eine Auflage nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB setzt nach vorherrschender Ansicht voraus, dass das Opfer einen zivilrechtlichen Anspruch auf diese Leistung hat.[12] Eine Bindungswirkung an eine zivilrechtliche Entscheidung soll nach dem OLG Brandenburg jedoch nicht bestehen.[13] Ob der Anspruch verjährt ist, ist unerheblich.[14]

Im Regelfall ordnen Gerichte an, dass Täter zur Wiedergutmachung eine Geldzahlung an das Opfer zu erbringen hat. Möglich ist jedoch auch die Verpflichtung zur Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB. Diese kann etwa durch den Widerruf einer strafbaren Äußerung erfolgen.

Gemäß § 56b Abs. 2 S. 2 StGB soll das Gericht Auflagen nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2–4 StGB nur erteilen, soweit dies der Wiedergutmachung nicht entgegensteht. Die Schadenswiedergutmachung hat also Vorrang vor den anderen Auflagentypen.

Zahlen eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung

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Gemäß § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB kann das Gericht dem Täter weiterhin aufgeben, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützige Einrichtung zu leisten. Diese Auflagenform ist in der Praxis äußerst verbreitet.[15] Als gemeinnützig gelten Einrichtungen, die im Allgemeininteresse tätig werden; die steuerrechtliche Anerkennung als gemeinnützig ist nicht notwendig.[16] Beispielhaft sind etwa Museen und Vereine.

Die Höhe des Geldbetrags wird durch das Unrecht der Tat, die Schwere der Schuld sowie durch die wirtschaftliche Situation des Täters beeinflusst.[17] Den Empfänger der Geldzahlung bestimmt das Gericht nach eigenem Ermessen.[18]

Erbringen einer sonstigen gemeinnützigen Leistung

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Gemäß § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB kann das Gericht dem Täter auferlegen, eine gemeinnützige Leistung zu erbringen, die nicht in einer Geldzahlung besteht. Als Beispiel kommt etwa die Arbeit in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht.[19] Auflagen nach Nr. 3 StGB werden etwa verhängt, wenn der Verurteilte weitgehend vermögenslos ist oder eine Geldzahlung keine hinreichende Genugtuung bewirkt.[20]

Dieser Auflagentyp steht nicht im Widerspruch zum Verbot des Arbeitszwangs und der Zwangsarbeit durch Art. 12 Abs. 2, 3 GG, da diese Bestimmungen lediglich dazu dienen, entwürdigenden erzwungenen Arbeitseinsatz zu verhindern.[21]

Zahlen eines Geldbetrags zugunsten der Staatskasse

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Schließlich kann das Gericht anordnen, dass der Täter einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlt. Empfänger ist meistens das Land, in dem sich das verurteilende Gericht befindet.[22]

Dieser Auflagentyp wurde vom Gesetzgeber im Jahr 1994 nachträglich in § 56b StGB eingefügt,[23] da die Rechtsprechung die Staatskasse nicht als gemeinnützige Einrichtung ansah.[24] Vorrangig sollen Zahlungsauflagen allerdings zugunsten von gemeinnützigen Einrichtungen angeordnet werden. Diese Auflage kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn es an geeigneten gemeinnützigen Empfängerinnen fehlt.[25]

Ermessensentscheidung

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Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es Auflagen erteilt. Es soll allerdings gemäß § 56b Abs. 3 StGB davon absehen, eine Auflage zu erteilen, wenn der Verurteilte von sich aus, also ohne Anordnung des Gerichts – eine angemessene Leistung zur Genugtuung anbietet und wenn zu erwarten ist, dass er diese Leistung erbringt.

Ferner darf das Gericht keine Auflagen anordnen, deren Erfüllung für den Verurteilten unzumutbar ist. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip, wird aber durch § 56b Abs. 1 S. 2 StGB besonders betont. Unzumutbar sollen beispielsweise solche Auflagen sein, bei deren die Auswahl der Einrichtungen „den Verurteilten in seinen weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen verletzt“.[26]

Prozessuales

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Auflagen werden gemäß § 268a Abs. 1 S. 1 StPO durch Beschluss angeordnet und gemeinsam mit dem Strafurteil verkündet. Der Beschluss muss den Inhalt der verhängten Auflagen möglichst genau bezeichnen.[27] Gemäß § 268a Abs. 3 S. 1 belehrt das Gericht den Verurteilten über die Auflagen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde gemäß § 305a StPO statthaft.

Gemäß § 56e StGB kann das Gericht Auflagen auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Das setzt voraus, dass sich Sachverhaltsumstände nach der Verurteilung verändern oder dem Gericht erst nachträglich bekannt werden.[28] Eine geänderte Rechtsprechung oder eine andere Bewertung von Rechtsfragen durch das erkennende Gericht reicht hierzu nicht.[29]

Das Gericht überprüft gemäß § 453b StPO, ob der Verurteilte seine Auflagen erfüllt. Auflagen können nicht vollstreckt, also zwangsweise durchgesetzt werden. Verstößt der Verurteilte gröblich oder beharrlich gegen eine rechtmäßige Auflage, widerruft das Gericht allerdings gemäß § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB die Strafaussetzung zur Bewährung.

Auflagen als Zuchtmittel

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Im Jugendstrafrecht handelt es sich bei Auflagen um Zuchtmittel. § 15 Abs. 1 JGG sieht vier Typen von Auflagen vor, die inhaltlich Parallelen zu den Auflagen nach § 56b StGB aufweisen: Das Wiedergutmachen des Schadens, das Entschuldigen beim Verletzten, das Arbeiten und das Zahlen eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.

Auflagen bei Einstellung des Strafverfahrens

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Gemäß § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer öffentlichen Klage absehen und dem Beschuldigten eine Auflage erteilen.

Die Einstellung nach § 153a StPO ist lediglich bei Vergehen möglich, also bei Delikten, deren Mindeststrafmaß weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt (§ 12 Abs. 2 StGB). Sie setzt voraus, dass das zuständige Gericht und der Beschuldigte der Einstellung gegen Auflagen zustimmen.

Als Inhalte einer Auflage im Sinne von § 153a StPO kommen zahlreiche Anordnungen in Betracht. § 153a Abs. 1 S. 2 StPO nennt mehrere Beispiele, die anders als bei § 56b StGB nicht abschließend sind.[30] Der Katalog des § 153a StPO nennt die vier Auflagentypen, die auch in § 56b StGB genannt sind. Daneben zählt er etwa das Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich und die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar auf.

Die Geldflüsse durch Auflagen wurden 2013 von der Initiative Nachrichtenaufklärung zu einem vernachlässigten Thema in den Massenmedien ernannt.[31]

Einzelnachweise

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  1. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 20 Ws 110/15 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2015, S. 663 f.; Karl-Heinz Groß: § 56 Rn. 2. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 2: §§ 38–79b StGB. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68552-1. Heribert Ostendorf: § 56 Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  2. OLG Celle, Beschluss vom 4. Juli 1989 – 1 Ws 195/89 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1990, S. 148.
  3. KG, Beschluss vom 20. November 2015 – 2 Ws 234/15 – 141 AR 475/15 Rn. 22; Heribert Ostendorf: § 56 Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  4. BT-Drs. 4/650, S. 200–203. Jutta Hubrach: § 56b Rn. 2. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 1: §§ 32 bis 55. De Gruyter, Berlin 2006, ISBN 3-89949-231-5.
  5. BVerfG, Beschluss vom 7. September 1994 – 2 BvR 598/93 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1995, 25; Karl-Heinz Groß: § 56b Rn. 13. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 2: §§ 38–79b StGB. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68552-1.
  6. BVerfG, Beschluss vom 7. September 1994 – 2 BvR 598/93 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1995, 25.
  7. LG Landshut, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 4 Qs 248/07 = Der Strafverteidiger 2008, S. 83.
  8. Jutta Hubrach: § 56b Rn. 2. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 1: §§ 32 bis 55. De Gruyter, Berlin 2006, ISBN 3-89949-231-5.
  9. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 BvR 2343/14 = Neue Juristische Wochenschrift 2016, 148; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 2 Ws 61/13 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2014, S. 205; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 9. August 2012 – 2 Qs 69/12 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2013, S. 349.
  10. LG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 1970 – II Qs 444/70 = Neue Juristische Wochenschrift 1971, S. 153.
  11. OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 1996 – 2 Ws 442/96 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1997, S. 237.
  12. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10. Dezember 1997 – 3 Ws 973/97 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 1998, S. 126; OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Januar 1980 – 1 Ws 2/80 = Neue Juristische Wochenschrift 1980, S. 1114; LG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 1970 – II Qs 444/70 = Neue Juristische Wochenschrift 1971, S. 153.
  13. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 1997 – 2 Ws 303/97 = NStZ 1998, 196.
  14. OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 1975 – 2 Ws 245/75 = Neue Juristische Wochenschrift 1976, S. 527; Heribert Ostendorf: § 56 Rn. 7. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  15. Karl-Heinz Groß: § 56b Rn. 21. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 2: §§ 38–79b StGB. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68552-1.
  16. Jutta Hubrach: § 56b Rn. 14. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 1: §§ 32 bis 55. De Gruyter, Berlin 2006, ISBN 3-89949-231-5. Heribert Ostendorf: § 56 Rn. 10. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  17. Heribert Ostendorf: § 56 Rn. 11. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  18. OLG Köln, Beschluss vom 8. März 2005 – 2 Ws 60/05 Rn. 17= Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 1671 (1672).
  19. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. April 1982 – Ws 312/82 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1982, S. 429.
  20. Karl-Heinz Groß: § 56b Rn. 24. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 2: §§ 38–79b StGB. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68552-1.
  21. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1990 – 2 BvR 1462/87 = BVerfGE 83, 119.
  22. Karl-Heinz Groß: § 56b Rn. 26. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 2: §§ 38–79b StGB. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68552-1.
  23. BGBl. 1994 I S. 3186
  24. OLG Köln, Urteil vom 8. November 1966 – Ss 404/66 = Neue Juristische Wochenschrift 1967, 455.
  25. BT-Drs. 5/4094, S. 12; Heribert Ostendorf: § 56 Rn. 17. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  26. OLG Köln, 8. März 2005 – 2 Ws 60/05 Rn. 25 = NJW 2005, 1671 (1672).
  27. Karl-Heinz Groß: § 56b Rn. 36. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 2: §§ 38–79b StGB. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68552-1.
  28. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Februar 1969 – 2 Ws 29/69 = Neue Juristische Wochenschrift 1969, S. 1220.
  29. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2004 – 1 Ws 248/04.
  30. Herbert Diemer: § 153a Rn. 13. In: Rolf Hannich (Hrsg.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 8. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-69511-7.
  31. 2013: Top 1 – In Spendierroben: Wie Richter ohne Kontrolle Geld aus Prozessen verteilen. In: derblindefleck.de. initiative Nachrichtenaufklärung, abgerufen am 26. Oktober 2019.